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Baulasten

1. Was ist eine Baulast?

Sinn und Zweck einer Baulast ist es, öffentlich-rechtliche Hindernisse, die einem Bauvorhaben entgegen stehen, auszuräumen.
Bei einer Baulast handelt es sich gemäß § 82 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) um eine für die Baugenehmigung notwendige öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sich dabei freiwillig, für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übernehmen. Dies kann z.B. eine Regelung der Erschließung, der Abstands- und Stellplatzflächen oder die Bildung eines Baugrundstückes bei Überbauung mehrerer Flurstücke sein. Für die Eintragung einer Baulast bedarf es der Erklärung des Eigentümers des belasteten Grundstückes. Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen, welches beim Bauordnungsamt geführt wird.

Zu beachten ist, dass eine Baulast keine privatrechtlichen Verpflichtungen regeln kann.

2. Welche Formalien muss ich einhalten?

Ein Antrag auf Baulasteneintragung ist über das Landesportal https://mlv.sachsen-anhalt.de/service/baugenehmigung/ oder im Bauordnungsamt erhältlich.

Weiterhin muss ein Lageplan im Maßstab 1:500 beigefügt sein, auf dem die zu belastende Fläche des Grundstücks klar definiert ist, d. h. mit eindeutiger Vermassung und Schraffur. Ferner ist ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Maßstab 1:1.000 des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau) beizufügen.
Des Weiteren ist ein Eigentumsnachweis vorzulegen. Dieser, sowie der Auszug aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

3. Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Ein Auskunftsersuchen aus dem Baulastenverzeichnis kann formlos gestellt werden und sollte als Mindestangaben die Gemarkung, Flurnummer, Flurstück und Eigentümer des Grundstücks enthalten. Wenn Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, muss dem Antrag eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers beigefügt sein oder Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen.