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Häufige Fragen

1. Muss mein Nachbar im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt werden?

Nein, diese ist nur notwendig, wenn von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften abgewichen werden soll wie zum Beispiel den Abstandsflächen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Zustimmung auf den Bauantragsunterlagen zwar nicht zwingend notwendig, erleichtert aber die behördliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers erheblich.
Nachbarn im Sinne der Vorschrift sind nicht etwa Mieter oder Pächter der benachbarten Grundstücke, sondern im Grundbuch eingetragene Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte. Auf die privatrechtliche Einhaltung des Nachbarschaftsgesetzes ("Einigung am Gartenzaun") wird hingewiesen, insbesondere ist der Nachbar acht Wochen vor Beginn von Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze schriftlich unter Mitteilung der näheren Einzelheiten seines Inhalts und seiner Durchführung zu informieren, siehe § 3 Abs. 2 Nachbarschaftsgesetz.

2. Welche Gebäudeklasse hat mein Haus?

Die Höhenangaben in den folgenden Gebäudeklassen unserer Bauordnung bezeichnen die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bezogen auf das mittlere Geländeniveau. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das oberste Geschoss tatsächlich zum Aufenthalt genutzt werden soll!

3. Was sind Abstandsflächen?

Um den Begriff der Abstandsflächen zu beschreiben, muss man sich das zukünftige Haus als Schuhkarton vorstellen. Die Seitenflächen des Gebäudes, die man abklappen kann, stellen die Abstandsflächen dar. Grundsätzlich sind Gebäude so auf dem Baugrundstück zu errichten, dass die Abstandsflächen des Gebäudes nur auf diesem Grundstück selbst liegen. Abstandsflächen dürfen sich darüber hinaus auf angrenzende öffentliche Straßen, Wege und Grünflächen erstrecken, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen müssen nicht nur beim Neubau eines Gebäudes eingehalten werden, sondern auch bei seiner Änderung. Die Einhaltung der Vorschriften ist bei einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nachzuweisen.

Wo es nicht anders geht, können die Abstandsflächen auch auf Nachbargrundstücken liegen, dann aber in aller Regel nur mit Zustimmung der Nachbarn über eine diesbezügliche Baulasteintragung (siehe auf der Seite "Baulasten") oder über eine Abweichung von der Bauordnung.

4. Was unterscheidet das Privatrecht vom öffentlichen Recht?

Eine Behörde agiert nach den Gesetzlichkeiten, zu denen sie der Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen die zwar ebenfalls beachtlich sind, aber eben nicht der Befugnis der Behörde unterliegen. Hier bewegt man sich regelhaft im Privatrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Nachbarschaftsgesetzen. Die Broschüre zum Nachbarschaftsgesetz kann einige bauliche Belange aus dem Nachbarschaftsgesetz vermitteln:
https://mj.sachsen-anhalt.de/service/broschueren/einigung-am-gartenzaun/

Gebäudeklasse 1
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2
  • nicht frei stehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 3
  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Gebäudeklasse 4
  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
Gebäudeklasse 5
  • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Nach der Gebäudeklasse bestimmt sich das behördliche Verfahren aber auch die beachtlichen Standards nach der Bauordnung