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Die Abgeschlossenheitsbescheinigung

1. Grundsätzliches

Bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich um eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen getrennt, also abgeschlossen ist. Dies kann durch einen eigenen abschließbaren Zugang sowie durch den Einzug von Wänden und Decken oder anderen Vorkehrungen erreicht werden.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient zusammen mit dem Aufteilungsplan der Gliederung eines Gebäudes in Wohn- und/ oder Teileigentum, damit diese als eigenständige Bereich im Grundbuch eingetragen werden können. Auf diese Weise kann ein Mehrparteienhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, um diese eigenständig zu veräußern.

2. Antrag

Der Antrag kann formlos mit Angaben zum Antragsteller (Name/Firma, Anschrift) und Angaben zum Grundstück (Ort, Straße, Gemarkung, Flur und Flurstücks Nummer sowie Grundbuch und Grundbuchblattnummer) gestellt werden.

3. Erforderliche Unterlagen
  • Flurkartenauszug im Maßstab 1:1000 aus dem Liegenschaftskataster des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau), welcher nicht älter als sechs Monate ist

  • Grundrisszeichnungen (Bauzeichnungen/Baubestandszeichnungen bei bestehenden Gebäuden, einschließlich Aufteilungsplan im Maßstab 1:100 vom gesamten Gebäude)

  • Lageplan (Einzeichnung aller sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude)

  • Anordnungsplan (Geschosszeichnungen) der einzelnen Geschosse (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss)

  • Alle zu demselben Wohnungseigentum, Teileigentum (Gewerbe usw.) gehörenden Einzelräume in der Zeichnung/Baubestandzeichnung sind mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen

  • Gemeinschaftlich genutzte Räume wie Treppenhaus, Kellergänge usw. sind mit "G" zu kennzeichnen

  • Kennzeichnung von Küche/Kochnische sowie Bad und WC

  • Ansichten und Schnitte (Maßstab 1:100)

  • Vorder-, Rück- und Seitenansichten der Gebäude (Fotos sind zulässig)

  • Wohn- und Nutzflächenberechnung je Einheit (Wohnung/Gewerbe)

Die Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung beim Bauordnungsamt einzureichen.