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Straßenreinigung

Die Reinigung der Gehwege, dazu zählen auch gemeinsame Geh- und Radwege, ist innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich auf alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten sowohl von bebauten als auch von unbebauten Grundstücken übertragen. Der Grundstückseigentümer kann den Mieter/Pächter vertraglich dazu verpflichten, die Straßenreinigung sowie den Winterdienst zu übernehmen. Die Überwachung obliegt jedoch weiterhin dem Grundstückseigentümer.

Eine ausreichende Gehwegreinigung umfasst das 1 x wöchentliche Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen; egal ob es sich dabei um weggeworfene Zigarettenschachteln, Getränkeflaschen, Glasscherben, Fast-Food-Schachteln, Papiertüten u. a. handelt. Zu den Gehwegen zählt u. a. auch das am Gehweg angelegte "Straßenbegleitgrün". Hiermit sind Bepflanzungen bzw. Beete oder Baumscheiben bis zu einer Größe von max. 10 m² gemeint. Ebenso sind naturbedingte Verunreinigungen durch Laub, Blüten usw. zu beseitigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Blätter von den Nachbargrundstücken, vom eigenen Grundstück oder von öffentlichen Straßenbäumen stammen. Bitte denken Sie daran, dass viel Laub auf dem Gehweg für Passanten bei Nässe zur Rutschgefahr führen kann.

Das anfallende Laub soll nicht auf die Straße gekehrt werden, weil die aufgeschütteten Laubhaufen dazu führen, dass die Kehrmaschinen diese Mengen nicht verarbeiten können, sondern diese umfahren. Bei starkem Regen verstopfen die Gullys, was dann Überflutungen verursacht. Größere Laubmengen können über den Wertstoffhof oder über zusätzliche Biotonnen entsorgt werden. Die Gebühr für eine zusätzliche Biotonne beträgt 12,00 €/Jahr. Dazu entstehen einmalig Zustellkosten in Höhe von 23,50 €.

Sinngemäß gilt dies ebenfalls für die Fahrbahnreinigung (nicht Winterdienst). Die Reinigung der Fahrbahnen innerhalb der Ortslagen muss durch die Anlieger erfolgen, wenn die Fahrbahnen nicht durch die öffentliche Straßenreinigung gesäubert werden. Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg gehört. Insbesondere gehören hierzu die Grün-, Rand- und Seitenstreifen, Straßenrinnen, Stellplatzflächen sowie Haltestellenbuchten; unabhängig von ihrer Befestigung. Grundsätzlich erstreckt sich die Reinigungspflicht jeweils bis zur Fahrbahnmitte. Von den Anliegern müssen daher bei Bedarf Müll, Unkraut, Gras, Moos usw. aus Gehweg- und Straßenflächen entfernt werden. Bitte entsorgen Sie Kehrgut nicht in den Straßenabläufen!

Weitere Informationen finden Sie auch im Serviceportal der Stadt Dülmen unter dem Suchbegriff Straßenreinigungsgebühren.