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Die Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften

Seit dem 1. August 2001 besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft beim Standesamt eintragen zu lassen. Eine Lebenspartnerschaft wird zwar nicht mit der Ehe gleichgestellt, die rechtlichen Wirkungen reichen aber nah an diese heran.
Zuständig für die Anmeldung ist jeweils das Standesamt, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, ist für die Entgegennahme der Anmeldung das Standesamt zuständig, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll.
Diverse Unterlagen werden benötigt, z. B. eine Bescheinigung der für die Wohnung zuständigen Meldebehörde über Vor- und Familiennamen, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung).
Waren die Lebenspartner/-innen schon verheiratet, sind Geburtsurkunde und beglaubigter Eheregisterausdruck oder Eheurkunde oder für Ehen vom 01.01.1958 bis zum 31.12.2008 eine beglaubigte Ablichtung des als Heiratseintrags fortgeführten Familienbuches erforderlich.
Bestand bereits eine Lebenspartnerschaft, muss die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine entsprechende Urkunde mit einem Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgelegt werden.
Falls die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden ist, muss auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachgewiesen werden, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung oder Lebenspartnerschaft im Inland durchgeführt worden ist. Das gilt auch entsprechend bei Auflösung früherer Lebenspartnerschaften.
Sofern eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht, muss diese durch ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit (Reisepass) oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates nachgewiesen werden. Der Familienstand ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatstaates zu belegen.

Namensrecht

Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bestimmen einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen. Dies kann der Geburtsname einer Partnerin oder eines Partners oder der Name aus einer früheren Ehe- oder Lebenspartnerschaft sein. Wer den eigenen Namen ablegen möchte, kann einen Doppelnamen wählen: der Geburtsname oder der bisher geführte Name aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaft wird dem Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt. Sollten die Partner bzw. Partnerinnen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Erklärung zur Namensführung abgeben, führt jeder den bisher getragenen Namen weiter. Namenserklärungen sind auch nach der Begründung möglich.

Die Höhe vieler anfallender Gebühren beim Standesamt ist bundesweit gesetzlich geregelt, einige werden individuell erhoben, da sie von diversen Wünschen des Brautpaares abhängen. Hinweis: Erkundigen Sie sich persönlich oder telefonisch beim zuständigen Standesamt, welche Urkunden und Bescheinigungen zur Anmeldung vorzulegen sind, und nach den individuellen Gebühren.
Die standesamtliche Trauung oder die Eintragung der Lebenspartnerschaft kann auf Wunsch in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen - eine Pflicht für Trauzeugen besteht nicht mehr. Gleiches gilt bei Gründung einer Lebenspartnerschaft. Unterstützen Trauzeugen die Paare, müssen sie im Standesamt ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen als Voraussetzung für die Unterschrift auf der Heiratsurkunde bzw. im Partnerschaftseintrag.