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Kapitel 13

Häufig gestellte Fragen

Muss mein Nachbar im baurechtlichen Verfahren beteiligt werden?

Nein, diese ist nur notwendig, wenn von nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften abgewichen werden soll wie zum Beispiel den Abstandsflächen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Zustimmung auf den Bauantragsunterlagen zwar nicht zwingend notwendig, erleichtert aber die behördliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers erheblich.

Nachbarn im Sinne der Vorschrift sind nicht etwa Mieter oder Pächter der benachbarten Grundstücke, sondern im Grundbuch eingetragene Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte.

Welche Gebäudeklasse hat mein Haus?

In Deutschland werden Gebäude gemäß den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer in Gebäudeklassen eingeteilt. Die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse richtet sich nach der Höhe und nach der Fläche des Gebäudes.

Gebäudeklassen nach der Landesbauordnung NRW 2018

Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,

Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 in einem Geschoss sowie

Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.