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Eltern werden

Vor der Geburt

Vorsorge
Die Schwangerschaftsvorsorge ist eine Möglichkeit zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Mutter und ihres ungeborenen Kindes. Während der Schwangerschaft hat die werdende Mutter das Recht, alle vier Wochen eine Vorsorgeuntersuchung bei Arzt/Ärztin oder Hebamme in Anspruch zu nehmen; in den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft sogar alle 14 Tage. Mit Feststellung der Schwangerschaft stellt der Arzt/die Ärztin oder die Hebamme einen Mutterpass aus. Darin werden die Ergebnisse der Vorsorge vermerkt. Ist die Schwangere berufstätig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin für die Vorsorgeuntersuchung von der Arbeit freizustellen, ohne dass diese dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Hebammenhilfe
Hebammen begleiten durch Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett bis zum Ende der Stillzeit. Sie unterstützen bereits in der Frühschwangerschaft durch Hilfe bei Beschwerden wie z. B. morgendlicher Übelkeit oder auffallender Müdigkeit. Sie begleiten die Schwangere bis zur Geburt auch z. B. bei vorzeitiger Wehentätigkeit in Zusammenarbeit mit dem betreuenden Arzt/der Ärztin. In Geburtsvorbereitungskursen erhalten die künftigen Eltern Informationen rund um Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Kind. Außerdem werden sie über Atmungs- und Entspannungsmöglichkeiten während der Geburt unterrichtet. Wichtig ist, sich so früh wie möglich bei der Hebamme anzumelden. Die Kosten für die Betreuung übernimmt die Krankenkasse, eine Überweisung durch den Arzt/die Ärztin ist nicht notwendig. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben.

Zentrale Informationsportale für Familien

Serviceportal des Bundes
  • Internet: www.familien-wegweiser.de
Serviceportal des Landes Hessen
  • Internet: www.familienatlas.de
Geburt und Nachsorge

Geburt
Wo die Frau ihr Kind letztendlich entbinden möchte, kann sie selbst entscheiden. Sie kann wählen zwischen der Entbindung zu Hause, in einer Klinik, in einem Geburtshaus oder der ambulanten Geburt. Die verschiedenen möglichen Geburtsmethoden sollten vorher mit der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme besprochen werden. Eine Begleitung durch Hebammen gibt es sowohl bei Hausgeburten als auch bei Geburten im Krankenhaus. Weitere Informationen bei Krankenkassen, Krankenversicherungen, Beihilfestellen, Ärzten und Hebammen.

Nachsorge
Nach der Geburt erhalten die Frauen Begleitung und Betreuung im Wochenbett bis zu acht Wochen nach der Entbindung (auch nach Fehlgeburten) und danach bis zum Ende der Stillzeit durch die Hebammen. Es besteht die Möglichkeit, an Rückbildungsgymnastik und Babymassagekursen teilzunehmen; auch kann Familienpflege in Anspruch genommen werden.

Rechtliche und finanzielle Hilfen

Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und in den Monaten nach der Geburt. Dieses Gesetz schützt Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Es enthält einen Kündigungsschutz und sichert das Einkommen für die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes. Die Mutterschutzvorschriften beinhalten zum Beispiel folgende Regelungen für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und Beschäftigungsverbote:
  • keine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Strahlen
  • keine schweren körperlichen Tätigkeiten, z. B. Heben/Tragen schwerer Lasten
  • bei stehenden Tätigkeiten für eine Sitzmöglichkeit sorgen
  • bei ständig sitzenden Tätigkeiten, Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit geben
  • keine Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (z. B. Akkordarbeit)
  • Arbeitszeit max. 8,5 Stunden täglich und nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche
  • Gewährung einer Ruhezeit von min. 11 Stunden nach Ende der täglichen Arbeitszeit
  • keine Beschäftigung in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen
  • (Ausnahmen siehe § 5 i.V.m. § 28 sowie § 6 MuSchG)
Wenn eine Beschäftigung während der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden würde, dann wird die Schwangere durch ein ärztliches Attest von der Arbeit freigestellt. Damit dieser Schutz auch in Anspruch genommen werden kann, sollte der Arbeitgeber so bald als möglich über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden.

Schutzfristen
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder im Falle einer festgestellten Behinderung des Kindes erhöht sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen. Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, um den die Geburt früher eingetreten ist als erwartet.

Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung darf der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Auch während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

Stillzeit
Berufstätige stillende Mütter können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass sie für die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens zweimal täglich 45 Minuten oder einmal täglich 90 Minuten, von der Arbeit freigestellt werden. Für stillende Mütter, die weniger als acht Stunden täglich arbeiten, besteht ein Anspruch auf Stillzeiten von zweimal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten am Tag. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet oder auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall entstehen.

Mutterschutzlohn
Dieser ist vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dient dazu, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Den Mutterschutzlohn erhält die Frau von ihrem Arbeitgeber, wenn sie aufgrund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft entweder nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten kann. Er bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintreten der Schwangerschaft. Die Zahlungspflicht endet mit Beginn der Mutterschutzfrist oder wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.

Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld
Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen gezahlt. Von wem und in welcher Höhe, richtet sich nach der jeweiligen Krankenversicherung der werdenden Mutter. Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören und in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes, höchstens 13 € (Stand 2021) pro Kalendertag. Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt 13 € pro Tag, so wird der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber gezahlt. Alle nicht in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Krankenkasse erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Arbeitnehmerinnen, die familien- oder privatversichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 € (Stand 2021) vom Bundesversicherungsamt (Arbeitsverhältnis muss mindestens zwei Tage bestanden haben). Besteht ein Arbeitsverhältnis, so zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 € und dem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt pro Tag. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen.

Weitere Informationen:

Bundesamt für Soziale Sicherung - Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: 0228 619-1888
(Mo. - Fr.: 9.00 - 12.00 Uhr und Mo. - Do.: 13.00 - 15.00 Uhr)
Internet: https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/ueberblick/
Kontakt über Online-Kontaktformular auf der Webseite

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Publikationsversand der Bundesregierung
Broschüre: "Leitfaden zum Mutterschutz"
Internet: www.bmfsfj.de
Download oder Bestellung unter:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de

Schwangerschaftsberatung bei Pro Familia Kassel
- online, telefonisch oder vor Ort möglich -
Pro Familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V.
Beratungszentrum Kassel
Breitscheidstraße 7
34119 Kassel
Telefon: 0561 7661925-0
E-Mail: kassel@profamilia.de
Internet: www.profamilia.de/kassel

Schwangerenberatung beim Sozialdienst kath. Frauen
- online, telefonisch oder vor Ort möglich -
Sozialdienst katholischer Frauen e. V.
Die Freiheit 2
34117 Kassel
Telefon: 0561 7004236
(Mo. - Do.: 10.00 - 12.00 Uhr / Di.: 15.00 - 18.00 Uhr / Fr.: 9.00 - 12.00 Uhr)
E-Mail: info@skf-kassel.de
Internet: www.caritas.de/onlineberatung
Internet: www.skf-kassel.de
Anonyme Telefonberatung: 0180 3320640

Diakonisches Werk Region Kassel, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung
Wildemannsgasse 14
34117 Kassel
Telefon: 0561 70974250
(Mo., Di., Do. und Fr.: 8.30 - 11.00 Uhr; Mo. und Mi.: 14.00 - 15.30 Uhr)
E-Mail: psychologische-beratung@dw-region-kassel.de
Internet: www.dw-region-kassel.de

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Beratungsstellen und Treffpunkte".

Elternzeit und Elterngeld
Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Bei Adoption gelten die Regelungen der Elternzeit entsprechend, allerdings nur vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. In dieser Zeit müssen sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können sie z. B. Elterngeld beantragen (siehe unten).

Die Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auch zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ist insgesamt jedoch auf drei Jahre je Kind begrenzt. Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitbeschäftigten. Nach dem Ende der Elternzeit haben Mutter und Vater Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden - entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden.

Elterngeld für Geburten von Kindern ab 1. September 2021
Das aktuell geltende Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist am 15. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Ämter für Versorgung und Soziales sind die zuständigen Stellen für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung des Elterngeldes. Anlaufstelle für Anträge aus der Stadt Baunatal ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in 34123 Kassel, Mündener Straße 4 (Telefon 0561 20990).

Das Elterngeld hilft allen Eltern, die sich in den ersten Lebensjahren vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass diese ihr Kind in den ersten Lebensjahren primär selbst betreuen.
Unter www.familienatlas.de/elterngeld können die erforderlichen Antragsvordrucke abgerufen werden.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Das Elterngeld unterstützt Eltern von Kleinkindern in ihrem Wunsch nach einem Leben mit Kindern und hilft bei der finanziellen Sicherung der Lebensgrundlage für die Familie. Es unterteilt sich in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Diese Varianten können in unterschiedlicher Art und Weise miteinander kombiniert werden. Detaillierte Informationen und Berechnungsmodelle finden sich online unter der obenstehenden Adresse sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de. Hier lassen sich auch die entsprechenden Broschüren zum Thema einsehen oder kostenfrei bestellen.

Kündigung
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Teilzeitbeschäftigung
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer und hat das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden, können Eltern während der Elternzeit Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann zweimal während der Gesamtdauer der Elternzeit beansprucht werden.

Der Antrag mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit soll dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich vorliegen. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, sofern dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Weitere Informationen

Broschüre "Elternzeit" erhältlich im Rathaus am Info-Point oder im Frauenbüro.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschüre: "Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021"
Internet: www.bmfsfj.de
Telefon für den Versand von Publikationen: 030 182722721
Servicetelefon: 030 20179130 (Mo. - Do.: 9.00 - 18.00 Uhr)