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Liegenschaftskataster

Wer sich entschließt, Eigentum zu erwerben oder ein Gebäude zu errichten, wird spätestens zu diesem Zeitpunkt mit Begriffen wie Liegenschaftskataster, Flurstück, Flurstücksgrenze oder Abmarkung konfrontiert werden. Diese Begriffe haben entscheidenden Einfluss darauf, ob Rechts- und Planungssicherheit und geordnete Bauvorhaben zustande kommen. Von ganz wesentlicher Bedeutung ist, dass diese Belange vor einer baulichen Aktivität geklärt werden müssen.

Wem nützt das Liegenschaftskataster?

Mit dem Liegenschaftskataster wird die Fläche, das Grundeigentum eines jeden Eigentümers planbar. Um die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken hinsichtlich Lage, Größe und Form verbindlich festzuhalten, dient das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke, der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. Das Liegenschaftskataster nützt also in erster Linie den Eigentümern an Grund und Boden, weil es Rechtssicherheit schafft. Es nützt darüber hinaus allen, die Interesse an Informationen hinsichtlich des Eigentums an Grund und Boden haben möchten.

Wie ist das Liegenschaftskataster aufgebaut?

Das Liegenschaftskataster ist in Sachsen ein bei der oberen Vermessungsbehörde Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung digital, flächendeckend und redundant geführtes Register. Mit dem Programm ALKIS® werden darin alle Flurstücke für das Gebiet des Freistaates Sachsens flächendeckend dargestellt und beschrieben. Der Landkreis Zwickau stellt durch sein Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung Daten aus dem Liegenschaftskataster bereit.

Welche Informationen werden im Liegenschaftskataster geführt?

Das Liegenschaftskataster enthält Informationen über alle Flurstücke. Das Flurstück wird mit einer Flurstücksnummer eindeutig beschrieben und ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Zu jedem Flurstück werden im Liegenschaftskataster die Flurstücksgrenzen, die Flurstücksnummer, die Fläche, die Nutzung, sofern vorhanden die Lagebezeichnung und Gebäude geführt. Weiterhin werden die Flurstücke mit ihrer kommunalen Gebietszugehörigkeit, Angaben zur Buchungsart, dem Grundbuchamt, Grundbuchbezirk, Grundbuchblattnummer, laufende Nummer im Bestandverzeichnis des Grundbuches und Hinweisen zu öffentlichen rechtlichen Verfahren beschrieben.

Was ist ein Flurstück?

Das Flurstück ist als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz definiert. Es wird auf Antrag oder, wenn es für das Liegenschaftskataster zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. Das Flurstück entsteht mit der Eintragung im Liegenschaftskataster.

Welche Bedeutung haben Flurstücksgrenzen?

Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten als rechtsverbindlich festgelegt, solange nicht der Nachweis des Gegenteils erbracht wird. Der bloße Zweifel oder eine Behauptung, dass die Grenzen des Liegenschaftskatasters falsch sind, genügt nicht. Dieser Grundsatz wird umgangssprachlich auch mit dem Begriff des "öffentlichen Glaubens" beschrieben und drückt das Vertrauen aus, welches dem Liegenschaftskataster entgegengebracht wird. Um dieses Vertrauen in eine amtliche Flurstücksgrenze zu rechtfertigen, bedarf es in der Regel einer Katastervermessung, um Flurstücksgrenzen zu bestimmen. Die Durchführung einer Katastervermessung liegt in Sachsen meist in Zuständigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Mit dem Abschluss der Katastervermessung werden die Ergebnisse nach einer Prüfung in das Liegenschaftskataster übernommen.

Wann ist eine Katastervermessung erforderlich?

Soll ein Flurstück im Liegenschaftskataster eingetragen werden, das noch nicht im Liegenschaftskataster gebucht ist, so müssen durch eine Katastervermessung die Grenzen dazu bestimmt werden.

Beispiel:
Der Eigentümer eines Grundstückes beabsichtigt die Veräußerung einer Teilfläche eines Flurstückes an einen Bauwilligen. Hierbei ist es erforderlich, dass die Grenzen der zu veräußernden Teilfläche in einer Katastervermessung bestimmt werden. Die Ergebnisse der Katastervermessung werden danach in das Liegenschaftskataster übernommen. Sowohl die zu veräußernde Teilfläche (Trennstück) als auch das beim Veräußerer verbleibende Reststück werden als eigenständige Flurstücke mit jeweils einer eigenen Flurstücksnummer im Liegenschaftskataster eingetragen (katastertechnische Zerlegung).

Die Änderung am Bestand der Flurstücke wird dem Grundbuchamt automatisch mitgeteilt. Bis zu diesem Verfahrensschritt hat sich an den Eigentumsverhältnissen noch nichts geändert. Die katastertechnische Zerlegung hat die rechtliche Teilung im Grundbuch lediglich vorbereitet. Die rechtliche Wirkung der Teilung wird erst dadurch bewirkt, dass die neuen Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden. Die Übereignung von Grundstückseigentum geschieht erst mit der Umschreibung des Grundstückes vom Grundbuchblatt des Veräußerers auf das Grundbuchblatt des Erwerbers.


Oftmals ist es jedoch auch von Interesse, die im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen (Grenzwiederherstellung) und somit den Bezug zwischen Liegenschaftskataster und Örtlichkeit für jedermann sichtbar zu machen. Damit die Sichtbarkeit der Grenzen in der Örtlichkeit auch möglichst lange erhalten bleibt, sind die Grenzen mit dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken.

An dieser Stelle soll jedoch besonders betont werden, dass nicht die örtlichen Abmarkungen die rechtsverbindlich festgelegte Grenze definieren. Die rechtsverbindlich festgelegte Grenze ergibt sich aus dem Nachweis im Liegenschaftskataster.

Wie kann man Einsicht in das Liegenschaftskataster erlangen?

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register. Eine Einsichtnahme in die Daten und Unterlagen des Liegenschaftskatasters ist jeder Person gestattet. Lediglich Informationen über Eigentümerdaten sind nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster ist allen zu empfehlen, die beabsichtigen, Eigentum an Grund und Boden zu erlangen sowie um sich über die Lage, Form und Größe eines Flurstückes zu informieren. Darüber hinaus kann es notwendig sein, Katasterunterlagen in Augenschein zu nehmen, um genauere Kenntnisse über das betreffende Flurstück zu erhalten. Die Mitarbeiter der unteren Vermessungsbehörde geben bei Fragen gern weitere Informationen.

Welche Pflichten haben Grundstückseigentümer hinsichtlich des Katasterrechts?

Im Wesentlichen sind hierzu die Pflichten zur Gebäude- und Nutzungseinmessung sowie das Dulden von Vermessungs- und Grenzmarken zu nennen.
  1. Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

  2. Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden.

Empfehlungen

Wer Klarheit über den Verlauf von Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit haben will, muss eine Grenzwiederherstellung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen. Wer lediglich auf vorhandene Abmarkungen in der Örtlichkeit vertraut, geht ein erbliches Risiko ein, dass z. B. beabsichtigte bauliche Anlagen oder Gebäude nicht auf dem eigenen Grundstück zum liegen kommen und es zu einer Grenzüberschreitung/Grenzüberbauung kommt. Die Zuhilfenahme eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist bei Baumaßnahmen in Grenznähe unerlässlich. Die Kosten für eine Grenzwiederherstellung betragen nur einen geringen Anteil von etwaigen späteren Grenzstreitigkeiten bzw. Beseitigungsaufwendungen.

Eindeutige und klare Eigentumsverhältnisse an Grundstücken sind die grundlegende Voraussetzung für jede bauliche Tätigkeit. Was zunächst wie eine lästige Pflicht erscheint und dem zum Greifen nahen Traum, z. B. vom eigenen Häuschen nur im Wege zu stehen scheint, kann letztendlich entscheidend sein. Wer diesen Grundsatz verletzt, muss wissen, dass damit ein erhöhtes finanzielles Risiko einhergeht.