Denkmalschutz im Überblick
Mehr als 80 Prozent der Kulturdenkmale sind Wohnbauten aller Art, angefangen von einfachen Bauernhäusern auf dem Lande bis hin zur Villa in der Großstadt. Von der Wertigkeit her sind insbesondere die Kirchen, Schlösser und Burgen hervorzuheben. Der Landkreis als historischer Industriestandort wird überdies von Industrie- und Verkehrsbauten geprägt.
Begriff Kulturdenkmal
Kulturdenkmale im Sinne des SächsDSchG sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (§ 2 SächsDSchG). Voraussetzung für die Denkmaleigenschaft eines Objektes ist dessen Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit.
Denkmalfähigkeit bedeutet: Das Objekt muss mindestens eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung haben.
Eine geschichtliche Bedeutung liegt vor, wenn das Denkmal historische Ereignisse oder Entwicklungen heute oder für künftige Generationen deutlich macht, wie z. B. das Wohnhaus des Komponisten Richard Wagner oder das letzte Wohnhaus im Stile des Barock in der Stadt.
Künstlerische Bedeutung haben Objekte, die in erster Linie kunsthistorisch wertvoll sind. Sie müssen den Eindruck vermitteln, etwas nicht Alltägliches zu sein, wie z. B. die Gestaltung einer Schlossanlage oder die Deckenbemalung eines Renaissancehauses.
Die Denkmalfähigkeit ist aus wissenschaftlichen Gründen gegeben, wenn das Denkmal von Bedeutung für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig ist; das gilt auch für die Naturwissenschaften. Anschaulich wird dies am Beispiel der technischen Denkmale wie Hammerschmieden, Mühlen oder Fabrikanlagen.
Eine städtebauliche Bedeutung ist dann nachweisbar, wenn das Bauwerk zu einer stadtgeschichtlichen oder stadtentwicklungsgeschichtlichen Unverwechselbarkeit führt, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zustande gekommen ist, wie z. B. der Marktplatz einer historischen Altstadt oder eine Wohnsiedlung aus den 20er Jahren.
Landschaftsgestaltende Gründe rechtfertigen die Einstufung als Kulturdenkmal dann, wenn eine natürliche Landschaft durch menschliches Einwirken so verändert wurde, dass in ihr - gegenüber der ursprünglichen natürlichen Form - Ordnungs- und Gestaltungsideen sichtbar werden und sie ein für die Landschaft kennzeichnender Bestandteil geworden ist. Als Beispiele können Wallanlagen oder Stadtbefestigungen, Alleen und Parkanlagen genannt werden.
Genehmigungspflicht
Gemäß § 12 SächsDSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde wiederhergestellt oder instand gesetzt werden, in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden, mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden, aus einer Umgebung entfernt werden, zerstört oder beseitigt werden. Der Genehmigungsantrag ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen.
Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, gilt der Genehmigungsantrag als mit dem Antrag auf Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung gestellt.
Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
Die genehmigungspflichtigen Veränderungen seien hier beispielhaft näher erläutert:
Ein Wiederherstellen liegt vor, wenn ein nicht mehr vollständig vorhandenes Kulturdenkmal durch Ergänzung der fehlenden Teile in einen früheren Zustand versetzt wird. Dabei wird die ursprüngliche Substanz in einem solchen Umfang erhalten, dass das nunmehr um die fehlenden Teile ergänzte Kulturdenkmal noch als Original anzusehen ist. Das ist nicht der Fall, wenn die originalen Teile nur noch unwesentlich im Verhältnis zu der ursprünglichen Substanz vorhanden sind, z. B. das flächenhafte Ergänzen von Fehlstellen des Putzes an einer Fassade.
Ein Instandsetzen bezeichnet dagegen alle Maßnahmen, die dann notwendig werden, wenn der Bestand eines Kulturdenkmales durch Schäden gefährdet ist oder sein Erscheinungsbild entstellt bzw. gestört ist. Dabei wird das Kulturdenkmal nicht verändert; die Beseitigung der Schäden und Mängel erfolgt nach den Methoden der Konservierung, Reparatur, Renovierung und Restaurierung, wobei in der Praxis häufig eine Kombination verschiedener Methoden erforderlich ist, z. B. an einer gegliederten Fassade mit Stuckornamenten werden fehlende Teilstücke neu hergestellt und angefügt, andere Stuckornamente werden vorsichtig gereinigt und ausgebessert, also konserviert.
Eine Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmales in seiner Wirkung auf den für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachter gestört wirkt. Eine solche kann z. B. durch die Anbringung eines Reklameträgers an der Fassade oder den Einbau von Isolierglasfenstern mit Scheinsprossen anstelle von Holzfenstern mit Sprossengliederung vorliegen.
Das Entfernen eines Kulturdenkmales aus seiner Umgebung bezeichnet eine Handlung, bei der ein Kulturdenkmal, das nach seinem Wesen in besonderem Maße mit seiner Umgebung verbunden ist, aus dieser entfernt wird. Dies bedeutet, dass die Umgebung, in der sich das Kulturdenkmal befindet, dessen Denkmalwert erst begründet oder diesen wesentlich erhöht und mit der Entfernung des Kulturdenkmales aus seiner Umgebung dieser Denkmalwert ganz oder zu wesentlichen Teilen verlorenginge, z. B. das Entfernen einer Madonnenstatue aus der für sie errichteten Kapelle.
Das Zerstören bedeutet die Auflösung der Substanz eines Kulturdenkmales in dem Sinne, dass es als solches ganz oder in Teilen nicht mehr existiert. Nicht nur die vollständige Zerstörung, sondern auch die Zerstörung von Teilen eines Kulturdenkmales ist damit bezeichnet. Ein solches Zerstören ist also auch das Abschlagen des Putzes einer Fassade, das Entfernen der Stuckaturen in Innenräumen, das Abtragen eines Dachreiters oder das Abreißen eines Kulturdenkmales.
Das Beseitigen von Teilen eines Kulturdenkmales bedeutet, dass die Substanz an sich nicht zerstört wird, aber dennoch dieselbe Wirkung eintritt, indem der Gegenstand der optischen Wahrnehmung entzogen wird, damit nicht mehr sichtbar ist. Als das Beseitigen kann z. B. das Überstreichen von Malereien auf Putz, das Verkleiden einer ornamentierten Decke, das Verkleiden des sichtbaren Fachwerks an einem Dreiseithof oder die Errichtung von Anbauten vor einer Fassade bezeichnet werden.
Der Genehmigungsantrag ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, gilt der Genehmigungsantrag als mit dem Antrag auf Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung gestellt. Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, einzureichen.
Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalschutzbehörde kann eine Genehmigung mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere mit der Auflage einer bestimmten Art der Ausführung, erlassen.
Nach § 8 SächsDSchG haben Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen. Auskunft über Umfang und Grenzen dieser Erhaltungspflicht gibt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Zumutbarkeit denkmalpflegerischer Erhaltungsmaßnahmen (VwV Zumutbarkeit des Denkmalerhalts) vom 12. Juni 2013 (SächsABl. S. 632). Der Eigentümer eines Kulturdenkmals muss bestimmte wirtschaftliche Beschränkungen (zum Beispiel geringere Nutzung) entschädigungslos hinnehmen, die einen Eigentümer ohne vergleichbare Bindung nicht treffen. Dem Erhaltungspflichtigen kann aber nicht zugemutet werden, den Erhalt des Kulturdenkmals langfristig und dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI) -
Inhalt Seite 25 bis 27, rechte Spalte, 1. Absatz
Belange der Archäologie
Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle von der bekannt oder den Umstän den nach zu vermuten ist, dass sich dort ein Kulturdenkmal befindet, bedürfen gemäß § 14 SächsDSchG der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Gleiches gilt für die Änderung der Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen. Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
Entdeckte Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, sind gemäß § 20 SächsDSchG unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Dabei sind der Fund und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, bis sich die Denkmalschutzbehörde geäußert hat. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde.
Denkmalförderung
Die Untere Denkmalschutzbehörde berät über Fördermöglichkeiten und Steuerbefreiungen. Für Maßnahmen, die dem Erhalt und der Pflege von Kulturdenkmalen dienen, kann es finanzielle Zuwendungen vom Land, dem Bund oder der Europäischen Union geben. Auch verschiedene Stiftungen unterstützen Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes. Zusätzlich stehen Eigentümern von Denkmalen steuerliche Vergünstigungen für Erhaltungsmaßnahmen zu. Nähere Informationen dazu sind auch beim zuständigen Finanzamt zu erhalten.