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Finanzielle Hilfen

Finanzielle
Hilfen

Im Westerwaldkreis stehen zahlreiche Beratungsmöglichkeiten zum Thema "Finanzielle Hilfen" für ältere Menschen zur Verfügung. Von der allgemeinen Lebensberatung der Wohlfahrtsverbände über die Einzelfallberatung der öffentlichen Verwaltungen bis hin zu den Sozialverbänden finden Sie sachkundige Ansprechpartner. Nachfolgend geben wir einen allgemeinen Überblick.

Sozialhilfe nach dem SGB XII

In Not geratene Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf staatliche Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei gilt das Prinzip der "Hilfe zur Selbsthilfe".
Die Sozialhilfe verfolgt das Ziel, die hilfebedürftige Person sobald als möglich wieder unabhängig von staatlicher Unterstützung zu machen. Die Hilfen werden nach einer individuellen Bedarfsprüfung als Einzelfallhilfe in Form einer Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung gewährt.

Nach § 8 SGB XII umfasst die Sozialhilfe folgende Hilfen:
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 b SGB XII)
  • Hilfe zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 a SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)
Ratsuchende und Antragsteller/innen werden von den zuständigen Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises umfassend beraten. Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche. Das kann unter Umständen bedeuten, dass Sie auch auf solche Ansprüche aufmerksam gemacht werden, die Sie - vielleicht aus Unkenntnis - zunächst nicht geltend gemacht haben...

Beachten Sie jedoch den gesetzlichen Nachrang der Sozialhilfe:

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z. B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Hilfen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die Leistungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt sollen den Grundbedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Sie sind sog. existenzsichernde Leistungen. Unter den Grundbedarf des täglichen Lebens fallen der Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft sowie ggf. anfallende Mehrbedarfe und Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Prüfung eines Anspruchs ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Demgegenüber dienen die übrigen Hilfen der Unterstützung von Hilfeberechtigten in einer besonderen Bedarfssituation, die sich zum Beispiel durch Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ergibt. Hilfe zur Gesundheit kann gewährt werden, wenn kein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt, kein Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht und auch keine Ansprüche gegenüber sonstigen Leistungsträgern bestehen. Diese Hilfe zur Gesundheit umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder Linderung der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Die Leistungen entsprechen in der Regel den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hilfe zur Pflege können Personen erhalten, die infolge von Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Pflege bleiben können. Vorrangig sind hier allerdings die Leistungen der Pflegeversicherung.

Info:
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Sozialabteilung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Peter Altmeier Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 124-0

Gesetzliche Pflegeversicherung

Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs gesetzlich definierten Bereichen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dabei handelt es sich um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.

Info:
Weitere Informationen geben: die zuständigen Krankenkassen/Pflegekassen und die Pflegestützpunkte im Westerwaldkreis

Landespflegegeld (LPflGG)

Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.

Anspruch auf Landespflegegeld haben Menschen mit schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen (zum Beispiel Menschen ohne Hände, Menschen, denen drei Gliedmaßen fehlen usw.), weil sie häufig behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu tragen haben. Welches Ausmaß die Behinderung haben muss, ist im Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz umschrieben. Ob die Behinderung eines Menschen dieses Ausmaß erreicht, beurteilt das Gesundheitsamt des Kreises oder das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz auch auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hausarztes in Form eines ärztlichen Attestes.

Die Gewährung des Pflegegeldes erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Das Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz wird allerdings auf das Pflegegeld der Pflegeversicherung angerechnet, wenn es sich um Leistungen für den gleichen Zweck handelt.

Konkret bedeutet dies, dass bei häuslicher Pflege, also wenn Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nach dem SGB XI bezogen werden, das Landespflegegeld in Höhe des Pflegegeldes angerechnet wird. Dies führt dazu, dass bei Pflegegrad 2 nur noch ein geringer Betrag ausgezahlt wird, da das Pflegegeld der Pflegekasse meist höher ist als das Landespflegegeld. Ist die pflegebedürftige Person in Pflegegrade 3 - 5 eingestuft, sinkt der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz auf Null. Der Antrag auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz kann formlos bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises eingereicht werden.

Info:
Wichtig: Das Landespflegegeld wird nicht in Einrichtungen gezahlt. Die aktuellen Beträge entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (Internet: www.lsjv.rlp.de).

Weitere Informationen über die Gewährung von Landespflegegeld erhalten Sie beim:

Sozialamt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 1240

Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über eine anerkannte Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 % (GdB 50). Er räumt dem Besitzer besondere Rechte ein und gleicht Nachteile, die durch die Beeinträchtigung vorliegen, aus. Einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung können Sie von der Homepage vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unter dem Stichwort "Schwerbehindertenausweis" online herunterladen oder telefonisch beantragen.

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Baedekerstraße 12 - 20, 56073 Koblenz
Telefon: 0261 4041-1
Internet: www.lsjv.rlp.de

Antragsvordrucke zum Schwerbehindertenausweis hält ebenfalls das örtliche Sozialamt bereit, berät und nimmt Erklärungen, die gegenüber dem Amt für soziale Angelegenheiten abzugeben sind, entgegen.

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 124 0
Internet: www.westerwaldkreis.de

Befreiung von Rundfunk und Fernsehgebühren/Telefongebührenermäßigung

Ab dem 18. Lebensjahr gilt, eine Wohnung - ein Beitrag.
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden. Dies ist für Personen mit geringem Einkommen und Menschen mit einer Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. Merkzeichen RF) möglich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu beantragen.

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Service-Telefon: 01806 99955510*
*20 Cent pro Anruf aus allen deutschen Netzen
Internet: www.rundfunkbeitrag.de

Telefongebührenermäßigung
Sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht erfüllt sind, kann für Telefonate über Anschlüsse, bei denen die Deutsche Telekom als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft voreingestellt ist, eine soziale Vergünstigung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gewährt werden (Sozialtarif der Deutschen Telekom im T-Net). Bei blinden, gehörlosen und sprachbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 90 % gilt ein höherer Sozialtarif.

Info:
Nähere Auskünfte erhalten Sie in den Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltungen im Westerwaldkreis sowie bei der Deutschen Telekom: www.telekom.de

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII hat, wer den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst sicherstellen kann.

Zum Personenkreis der Grundsicherung gehört:
  • wer die Regelaltersgrenze erreicht hat,
  • mindestens 18 Jahre und dauerhaft erwerbsgemindert ist,
  • mindestens 18 Jahre und in einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. ähnlichen Einrichtung beschäftigt ist.
Zum Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt gehört:
  • wer befristet dauerhaft erwerbsgemindert ist und keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat. Altersrentner, deren Rente zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts nicht ausreicht, können einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht, aber keinen Anspruch auf Rente haben, können ebenfalls Grundsicherung im Alter beantragen.
Die vorgenannte Altersgrenze bestimmt sich nach dem Geburtsjahr. Sie kann anhand einer Tabelle abgelesen werden. Alternativ können Sie sich das Erreichen der Altersgrenze auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen lassen.

Wenn die Altersgrenze noch nicht erreicht wurde, können Leistungen des SGB II oder SGB XII in Frage kommen. In diesem Fall stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Gemeinsam finden wir den richtigen Ansprechpartner.

Wohngeld

Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers und auch als Lastenzuschuss für Wohnungs-/Hauseigentümer gewährt. Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten an Personen mit geringen Einkünften zur wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnraum. Empfänger von anderen Sozialleistungen, in denen bereits Kosten der Unterkunft enthalten sind, können kein Wohngeld beziehen (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt).