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Finanzielle Hilfen

Im Westerwaldkreis stehen zahlreiche Beratungsmöglichkeiten zum Thema "Finanzielle Hilfen" für ältere Menschen zur Verfügung. Von der allgemeinen Lebensberatung der Wohlfahrtsverbände über die Einzelfallberatung der öffentlichen Verwaltungen bis hin zu den Sozialverbänden finden Sie sachkundige Ansprechpartner. Nachfolgend geben wir einen allgemeinen Überblick.

Sozialhilfe nach dem SGB XII

In Not geratene Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf staatliche Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch haben. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei gilt das Prinzip der "Hilfe zur Selbsthilfe". Die Sozialhilfe verfolgt das Ziel, die hilfebedürftige Person sobald als möglich wieder unabhängig von staatlicher Hilfe zu machen. Die Hilfen werden nach einer individuellen Bedarfsprüfung als Einzelfallhilfe in Form einer Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung gewährt.

Nach § 8 SGB XII umfasst die Sozialhilfe folgende Hilfen:
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 b SGB XII)
  • Hilfe zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 a SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)
Ratsuchende und Antragsteller/innen werden von den zuständigen Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises umfassend beraten. Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden Ansprüche. Das kann unter Umständen bedeuten, dass Sie auch auf solche Ansprüche aufmerksam gemacht werden, die Sie - vielleicht aus Unkenntnis - zunächst nicht geltend gemacht haben..

Nachrang der Sozialhilfe

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Hilfen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, sicherstellen kann, hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Voraussetzung ist, dass er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein vorrangiger Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat er Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Gleiche gilt für denjenigen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft erwerbsgemindert ist. Diese beiden Hilfen sollen den Grundbedarf des täglichen Lebens sicherstellen. Leistungen der Grundsicherung können nur nach einem schriftlichen Antrag gewährt werden.

Demgegenüber dienen die übrigen Hilfen der Unterstützung von Hilfeberechtigten in einer besonderen Bedarfssituation, die sich zum Beispiel durch Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ergibt. Hilfe zur Gesundheit kann gewährt werden, wenn kein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz vorliegt, kein Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht und auch keine Ansprüche gegenüber sonstigen Leistungsträgern bestehen.

Die Hilfe zur Gesundheit umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder Linderung der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Die Leistungen entsprechen in der Regel den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hilfe zur Pflege können Personen erhalten, die infolge von Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Pflege bleiben können. Vorrangig sind hier allerdings die Leistungen der Pflegeversicherung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Sozialabteilung der
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Peter Altmeier Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 124-0

Gesetzliche Pflegeversicherung

Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs gesetzlich definierten Bereichen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dabei handelt es sich um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.

Weitere Informationen geben:
die zuständige Krankenkasse, die Pflegestützpunkte im Westerwaldkreis

Landespflegegeld (LPflGG)

Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.

Anspruch auf Landespflegegeld haben Menschen mit schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen (zum Beispiel Menschen ohne Hände, Menschen, denen drei Gliedmaßen fehlen usw.), weil sie häufig behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu tragen haben. Welches Ausmaß die Behinderung haben muss, ist im Landespflegegeldgesetz Rheinland-Pfalz umschrieben. Ob die Behinderung eines Menschen dieses Ausmaß erreicht, beurteilt das Gesundheitsamt des Kreises oder das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz auch auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hausarztes in Form eines ärztlichen Attestes.

Die Höhe des Pflegegeldes beträgt monatlich 384 € für Volljährige und 192 € für Minderjährige. Die Gewährung des Pflegegeldes erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Allerdings werden Leistungen, die der Betroffene nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld erhält (zum Beispiel Pflegegeld der Pflegekasse), auf das Pflegegeld angerechnet. Ist ein volljähriger behinderter Mensch im Pflegegrad 1 eingestuft und zahlt ihm seine Pflegekasse deshalb monatlich 125 € Entlastungsbetrag, so kann er zusätzlich monatlich 140 € Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz beziehen. Erhält ein Mensch mit Behinderung Pflegegeld im Pflegegrad 2 in Höhe von 316 € hat er noch einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz in Höhe von 68 €. Ist er in die Pflegegrade 3 - 5 eingestuft, sinkt der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz auf Null. Der Antrag auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ist formlos bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises einzureichen.

Wichtig:
Das Landespflegegeld wird nicht in Einrichtungen gezahlt.

Weitere Informationen über die Gewährung von Landespflegegeld erhalten Sie beim:

Sozialamt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 1240

Schwerbehindertenausweis

Ein Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über eine anerkannte Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 % (GdB 50). Er räumt dem Besitzer besondere Rechte ein und gleicht Nachteile, die durch die Beeinträchtigung vorliegen, aus. Einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung können Sie beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung stellen:
Baedekerstraße 12 - 20, 56073 Koblenz
Telefon: 0261 4041-1

Die Antragsunterlagen können Sie unter dem Stichwort Schwerbehindertenausweis online herunterladen unter: Internet: www.lsjv.rlp.de
Antragsvordrucke hält die Sozialabteilung bei der

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 124 0, bereit.

Sie berät und nimmt Erklärungen, die gegenüber dem Amt für soziale Angelegenheiten abzugeben sind, entgegen.

Befreiung von Rundfunk und Fernseh-gebühren/Telefongebührenermäßigung

Ab dem 18. Lebensjahr gilt, eine Wohnung - ein Beitrag. Personen mit geringem Einkommen und Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis können auf Antrag von den Gebühren befreit werden. Der Antrag ist bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
Telefon: 0221 50610 zu stellen.

Internet: www.rundfunkbeitrag.de

Telefongebührenermäßigung
Sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht erfüllt sind, kann für Telefonate über Anschlüsse, bei denen die Deutsche Telekom als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft voreingestellt ist, eine soziale Vergünstigung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gewährt werden (Sozialtarif der Deutschen Telekom im T-Net). Bei blinden, gehörlosen und sprachbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 90 %, gilt ein höherer Sozialtarif.

Nähere Auskünfte erhalten Sie in den Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltungen des Westerwaldkreises sowie bei der Deutschen Telekom, Internet: www.telekom.de.

Grundsicherung im Alter

Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst sicherstellen können, haben Anspruch auf Grundsicherung.

Voraussetzung ist:
  • Erreichen der Regelaltersgrenze (aktuell liegt diese bei 65 Jahren und 8 Monaten)
  • Vollendung des 18. Lebensjahres mit dauerhaft voller Erwerbsminderung
Das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners wird berücksichtigt. Das jährliche Gesamteinkommen der Kinder oder Eltern darf einen Betrag von 100.000 € nicht überschreiten. Die Grundsicherung muss bei dem Sozialamt beantragt werden.