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Vorsorge fürs Alter

Die rechtliche Betreuung

Für volljährige Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenständig zu besorgen, kann das Betreuungsgericht, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, eine rechtliche Betreuung bestellen. Dies geschieht, sofern keine alternativen Hilfen oder vorrangigen Verfügungen, insbesondere eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und oder Patientenverfügung vorliegen.

Die Betreuung soll krankheits- und behinderungsbedingte Defizite, orientiert an den Wünschen des Betreuten, ausgleichen und sein Selbstbestimmungsrecht möglichst wahren und fördern (§ 1814 Abs. 2 BGB: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden). Abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, der zumeist dem Wohnort des Betroffenen entspricht, sind die beiden im Kreisgebiet ansässigen Amtsgerichte - Betreuungsgerichte für die Durchführung des Betreuungsverfahrens zuständig:
  • Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur
  • Telefon: 02602 151-0
  • Wörthstraße 14, 56457 Westerburg
  • Telefon: 02663 9813
Die Vorsorgenden Verfügungen - Eine Möglichkeit der vorrangigen Eigenvorsorge

Eine schwerwiegende Erkrankung, die Folgen eines Unfalls, eine eingetretene Behinderung oder auch ein Altersgebrechen können schnell zur eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit führen. Wer für die "Wechselfälle des Lebens" nichts dem Zufall überlassen und auch in diesen Phasen seine Angelegenheiten und Wünsche im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung umgesetzt haben möchte, sollte rechtzeitig Vorsorge durch die Erteilung entsprechender Vollmachten und Verfügungen treffen:

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragt man eine oder mehrere Personen seines Vertrauens mit der eigenen rechtsgeschäftlichen Stellvertretung für den Fall einer krankheitsbedingt eintretenden Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit.
Mit dieser Willenserklärung überträgt man einzelne oder auch alle Angelegenheiten, z. B. die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, finanzielle wie administrativ-bürokratische Angelegenheiten, die im Erkrankungsfalle regelungsbedürftig werden können.
Der Vorsorgevollmacht liegt ein privates Rechtsverhältnis (Auftragsverhältnis) zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zugrunde, das grundsätzlich nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Sie sollte daher nur Personen übertragen werden, zu denen uneingeschränktes Vertrauen besteht. Auch Kinder und Ehegatten sind untereinander nicht zur automatischen Stellvertretung befugt und sollten sich daher wechselseitig bevollmächtigen. Eine Vollmacht ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft im Rechtsverkehr sollte sie jedoch schriftlich abgefasst werden.

Durch eine frühzeitig erteilte Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung mit entsprechendem Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht vermieden werden. Sie ist die ideale Methode, die eigene Zukunft zu gestalten und im Erkrankungsfalle über einen Bevollmächtigten handlungsfähig zu bleiben.

Ehegattenvertretungsrecht

Das Ehegattenvertretungsrecht ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. In das Bürgerliche Gesetzbuch wurde § 1358 BGB neu eingefügt.
Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, ist der andere Ehegatte berechtigt, für den vertretenen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen. Wird das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt, dann sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist jedoch unter anderem ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch ihn bei der Gesundheitssorge ablehnt oder jemanden anderen zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat oder für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst.

Grundsätzlich gilt:
Vollmacht hat Vorrang vor Ehegattenvertretung!

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftlich abgefasste Willenserklärung, mit der man dem behandelnden Arzt gegenüber eine vorweggenommene Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder gerade deren Ablehnung für den Fall einer aussichtslosen Erkrankung oder in der letzten Lebensphase gibt und man sich selber nicht mehr hinreichend hierzu äußern kann.

Man legt vorab verbindlich fest, welche Behandlung man in einem konkret beschriebenen Krankheitszustand wünscht oder bewusst ausschließt. Hauptmotiv vieler Menschen für die Erstellung einer Patientenverfügung ist vor allem die eigene Befürchtung, bei schwerster Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit und auswegloser Lage, einer ungewollten Behandlung wehrlos ausgeliefert zu sein. Die am häufigsten formulierten Anwendungszeitpunkte sind der unabwendbare, unmittelbare Sterbeprozess, das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit oder eine massive Gehirnschädigung bzw. ein weit vorangeschrittener Hirnabbauprozess.

Die eigenen Gedanken und Wünsche müssen so konkret wie möglich schriftlich festgehalten und zugänglich hinterlegt werden. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, damit der eigene Wille auch umgesetzt wird und im Falle weitergehender gesundheitlicher Entscheidungen, die von der Patientenverfügung eventuell nicht umfasst sind, kein gerichtlich bestellter Betreuer entscheiden muss.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist vor allem dann zu empfehlen, wenn man (noch) keiner bestimmten Person eine Vollmacht erteilen möchte. Diese schriftlich zu formulierende Verfügung gibt dem Amtsgericht - Betreuungsgericht jedoch einen konkreten Hinweis, wer im Falle der eigenen Betreuungsbedürftigkeit zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll oder im negativen Sinne gerade nicht das Betreueramt übernehmen soll.

Es ist weiterhin sinnvoll, hierin konkrete Wünsche zur Ausgestaltung der Betreuung aufzunehmen, um hiermit dem künftigen Betreuer einen konkreten Handlungsauftrag, orientiert an den eigenen Lebensvorstellungen und Zielen, zu geben, beispielsweise bezüglich der Entscheidung, ob man ggfls. lieber zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden möchte, zur Arztwahl oder auch hinsichtlich der Vermögensverwaltung.

Folgende Ansprechpartner der Arbeitsgemeinschaft der Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine des Westerwaldkreises stehen Ihnen für weitere Information oder eine Beratung zur Verfügung:

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - Betreuungsbehörde
Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 124-346 / -343 / -324 / -341
Internet: www.westerwaldkreis.de

Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Westerwald e. V.
Christian-Heibel-Straße 52, 56422 Wirges
Telefon: 02602 10665-10
E-Mail: awo@awo-westerwald-betreuung.de

Betreuungsvereinigung der Caritas
Philipp-Gehling-Straße 4, 56410 Montabaur
Telefon: 02602 160636
E-Mail: betreuung@cv-ww-rl.de

Betreuungsverein der Diakonie im Westerwald e. V.
Hergenrother Straße 2 a, 56457 Westerburg
Telefon: 02663 9430-40 / -44
E-Mail: uwe.sauer@betreuungsverein-westerwald.de

Neben den entsprechenden Vordrucken zu den "Vorsorgenden Verfügungen" erhalten Sie hier auch die Broschüren "Betreuungsrecht - Betreuungsrecht - Vorsorge und Patientenrechte.

Erhältlich beim Bundesministerium der Justiz Internet: www.bmj.de