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Sanierungsgenehmigung

Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes durch die Sanierungssatzung. Soweit die Gemeinde in der Sanierungssatzung die Anwendung der sogenannten Verfügungssperre nicht ausgeschlossen hat, wird in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke ein Sanierungsvermerk eingetragen.

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde nach § 144 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
  • Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben,
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
  • schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks
und nach § 144 Abs. 2 BauGB
  • die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts
  • die Bestellung eines grundstückbelastenden Rechts, ein schuldrechtliche Vertrag zu einem unter Buchst. d) und e) genannten Rechtsgeschäfte,
  • die Begründung, Änderung oder
  • Aufhebung einer Baulast
  • die Teilung eines Grundstücks
Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach den §§ 144 und 145 BauGB lässt für bauliche Anlagen die Vorschriften über ihre bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit unberührt. Die Genehmigung nach § 145 BauGB ersetzt damit insbesondere nicht eine nach Landesbauordnungsrecht erforderliche Baugenehmigung. Es handelt sich somit um eine spezielle Sanierungsgenehmigung, die zu einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung hinzutritt. Die Sanierungsgenehmigung ist eigenständig und antragsbedürftig. Der Antrag ist formlos, jedoch mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Bauherrn und zum Grundstück bei der zuständigen Gemeinde oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Baugenehmigung und Sanierungsgenehmigung sind also zwei selbstständige, nebeneinander stehende Genehmigungen.

Die Gemeinde entscheidet über Anträge auf Erteilung der Sanierungsgenehmigung im Sinne des § 145 Abs.1 S.1 BauGB grundsätzlich eigenverantwortlich.

Die Sanierungsgenehmigung wird jedoch im Einvernehmen mit der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn auch eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist. Da die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs.1 S.2 BauGB unter dem Vorbehalt der Herstellung des Einvernehmens mit der Gemeinde steht, darf sie nicht ergehen, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nicht vorliegt. Eine Ersetzungspflicht sieht die Vorschrift des § 71 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) nicht vor.