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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, um Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu bilden, dies trifft z. B. für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu. Diese Bescheinigung wird auf Antrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung dient als Grundlage zur Eintragung in das Grundbuch (§ 7 WEG).

Die Abgeschlossenheit kann für
  • Wohnungen (Wohnungseigentum)
  • oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, z. B. Gewerbeeinheiten (Teileigentum) bescheinigt werden.
Grundlage zur Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung bildet der Aufteilungsplan. Zweck des Aufteilungsplans ist es, die Grenzen des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums klar darzustellen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die baulich hinreichend von anderen Wohnungen oder Räumen abgeschlossene Ausführung. Es muss ein eigener Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein. Küche/Kochgelegenheit und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume (z. B. Kellerräume) außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Arbeits- und Betriebsstätten müssen eigene WC-Räume zugeordnet sein, diese können jedoch auch außerhalb der Nutzungseinheit liegen.

Antragsberechtigt sind Eigentümer und jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung vorlegen kann.

Einzureichende Unterlagen:
  • Antragsformular
  • aktueller Grundbuchauszug
  • Lageplan, Aufteilungspläne (Bauzeichnungen M.1:100: Grundrisse, Schnitt, Ansichten) - zweifach
Beschaffenheit der Pläne:
  • Die Wohn- bzw. Nutzungseinheiten sind zu nummerieren (arabische Ziffer in einem Kreis).
  • Jeder Raum der Einheit erhält die gleiche Nummer, ebenso die zur Einheit gehörenden Abstell-, Kellerräume oder Stellplätze.
  • Schnitte und Ansichten sind in gleicher Form zu kennzeichnen.
  • Jedes Fenster muss mit der Nummerierung des Grundrisses übereinstimmen. Zusätzlich kann die Markierung durch farbige Kennzeichnung unterstützt werden.
  • Alle nicht zu den Wohn- und Nutzungseinheiten gehörenden Räume sind als Gemeinschaftseigentum (Treppenräume, Heizungsraum, Flure vor den Einheiten etc.) zu kennzeichnen.
Die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist gebührenpflichtig.