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Baulasten

Eine Baulast beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Zweck der Baulast ist es, baurechtliche Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Gesetzen ergeben, durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu sichern.
Eine Baulast wird allein durch Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde begründet. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so muss die Verpflichtungserklärung von allen Miteigentümern abgegeben werden. Ist ein Grundstück bereits veräußert und hat der Käufer bereits die Verfügungsgewalt über das Grundstück (Auflassungsvormerkung), so muss auch dieser die Verpflichtungserklärung abgeben. Für Erbbauberechtigte gilt dies ebenso.
Die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung muss vor der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geleistet bzw. von einem Notar beglaubigt und insoweit anerkannt werden. Die Baulastübernahme kann auch durch einen Notar beurkundet werden.
Eine Baulast wird unbeschadet Rechte Dritter in das Baulastenverzeichnis wirksam eingetragen und wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Grundstücks.

Vor Abgabe der Verpflichtungserklärung sind, auch bei Beurkundung durch den Notar, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
  • Antrag auf Eintragung einer Baulast (ausgefülltes Antragsformular, einfach)
  • Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks (einfache Ausfertigung)
  • amtlicher Flurkartenauszug (einfache Ausfertigung)
  • bemaßter Lageplan M 1:500 mit Darstellung des belasteten und begünstigten Baugrundstückes sowie Darstellung der Baulastfläche in braun (vierfache Ausfertigung)
Der Lageplan muss den Anforderungen des § 7 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen genügen.

Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung ist zur Legitimation der Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen, bei Firmen ist ein Handelsregisterauszug beizubringen.