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Nachbarbeteiligung

Bei der Benutzung benachbarter und zwar nicht nur unmittelbar aneinander angrenzender Grundstücke ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen. Gute nachbarschaftliche Beziehungen, gegenseitige Rücksichtnahme sowie höflicher und vertrauensvoller Umgang lassen oftmals eine einvernehmliche Lösung eines Streits zwischen den Nachbarn bzw. der konkreten Rechtsfrage zu.

Das Nachbarrecht gehört zum Teil dem öffentlichen Recht, zum Teil dem bürgerlichen (privaten) Recht an. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen spielen unter anderem bei baulichen Veränderungen eine Rolle. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den Paragraphen §§ 903 bis 924 wesentliche Regelungen z. B. das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht. Weitere Rechte und Pflichten von Nachbarn leiten sich durch Gerichtsurteile ab oder können durch Satzungen der Gemeinden weiter ausgestaltet werden. Im Übrigen hat das Land Mecklenburg-Vorpommern auf ein spezielles Nachbarschaftsgesetz verzichtet.

Sind Nachbarn mit einem Bauvorhaben nicht einverstanden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass aus diesem Grund keine Baugenehmigung erteilt werden kann. Maßgebend dafür ist allein, ob das Bauvorhaben den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Nach dem Baurecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist es im Regelfall nicht notwendig, die an das Baugrundstück angrenzenden Nachbarn zu hören.

Nur wenn das geplante Bauvorhaben eine Abweichung von sogenannten nachbarschützenden Vorschriften (z. B. Grenzabstands- oder immissionsschutzrechtliche Belange) vorsieht, ist eine Beteiligung des betroffenen Nachbarn vorgeschrieben.
Ungeachtet dessen empfiehlt es sich in der Regel, immer die Nachbarschaft von dem geplanten Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen, auch wenn keine Zustimmung erforderlich ist.

Dies schafft Vertrauen und lässt gar keine Missverständnisse aufkommen.