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Genehmigungsverfahren

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die untere Bauaufsichtsbehörde:
  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches
  • beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V und gemäß § 50 Abs. 3 LBauO M-V sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6 LBauO M-V,
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Dieses gilt für folgende Bauvorhaben:
  • Wohngebäude
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b
  • Mobilställen
  • ausgenommen Sonderbauten.
Auch hier gilt davon ausgenommen die Prüfung der bautechnischen Nachweise (siehe Genehmigungsfreistellungsverfahren).

Dabei ist zu beachten, dass nur die beantragten Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Abs. 3 LBauO M-V, welche zu begründen sind, Bestandteil des Prüfprogrammes sind. Es ist Sache des Bauherrn, die Abweichungen im vereinfachten Verfahren ausdrücklich zur Prüfung zu stellen. Die Bauaufsichtsbehörde muss nicht das beantragte Bauvorhaben auf Abweichungen untersuchen.

Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages nach BauVorlVO M-V zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist versagt wird. Dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr nach dem Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen versagt hat und die Ersetzung nach § 71 LBauO M-V erfolgen soll. Die Entscheidungsfrist gilt auch nicht, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen.

Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung trifft die Regelung nur insoweit, als sie Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war. Was die nicht zum Prüfprogramm gehörenden Vorschriften der Landesbauordnung anbelangt, kann der Bauherr auf die Genehmigung nicht vertrauen. Auch hier trägt der Bauherr mit seinem Entwurfsverfasser die volle Verantwortung.

Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens einen bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser (zumeist Architekt oder Bauingenieur), einen Unternehmer im Sinne des § 55 LBauO M-V und einen Bauleiter nach § 56 LBauO M-V zu bestellen. Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Unterlagen verantwortlich.
Er hat dafür zu sorgen, dass die Bauantragsunterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Umfassendes Baugenehmigungsverfahren

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  • Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
Auch hier gilt:
§ 66 LBauO M-V (bautechnische Nachweise) bleibt unberührt.

Dieses Baugenehmigungsverfahren findet im Wesentlichen bei gewerblichen, öffentlichen, landwirtschaftlichen oder gemischtgenutzten Gebäuden, wie z. B. einem Wohn- und Geschäftshaus Anwendung. Hier wird das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften neben den Bauplanungsrecht und dem sonst aufgedrängtem Fachrecht geprüft.