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Verfahrensfreie Vorhaben

Einige Bauvorhaben können ohne die Durchführung eines bauaufsichtlichen Verfahrens errichtet oder beseitigt werden. Der Grundsatz, dass ein ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bestandteile aufgespaltet wird, bleibt bestehen. Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Bauvorhaben gestellt werden (z. B. Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Anforderungen des Baugesetzbuches), sind dennoch einzuhalten.

Verfahrensfrei sind z. B.:
  • eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
  • Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
  • Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen,
  • ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
  • Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
  • Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen in Gärten und zur Freizeitgestaltung, außer im Außenbereich,
  • Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,
  • Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
  • Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
  • Instandhaltungsarbeiten.
Verfahrensfrei ist auch die Beseitigung von verfahrensfreien Vorhaben, Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die beabsichtigte Beseitigung aller übrigen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dieses gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Die Änderung der Nutzung von Anlagen ist verfahrensfrei, wenn...
  • für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,
  • die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
Bei der Genehmigungspflicht von Nutzungsänderung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, sondern darauf, ob dies möglich und deshalb eine präventive Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Andere Anforderungen können sich aus den Vorschriften des Bauordnungs-, Bauplanungs- oder Baunebenrecht (u. a. Naturschutz, Wasser- oder Immissionsschutzrecht) ergeben. So sind schon allein aufgrund der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach der Baunutzungsverordnung die Nutzungsänderungen von Wohnungen in Ferienwohnungen oder von Wohnraum in Räume für freiberufliche Tätigkeit nicht verfahrensfrei.

Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei. Die Instandhaltung baulicher Anlagen zielt auf die Erhaltung der einmal geschaffenen Substanz. Derartige Maßnahmen beschränken sich im engeren Sinne auf die Pflege der Substanz, z. B. durch die Erneuerung von Anstrichen ohne Änderung der Farbgebung, das Ersetzen einzelner undicht gewordener Dachpfannen ohne Material- und Farbwechsel oder den Austausch verrosteter Türbeschläge, und können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bauordnungsrechtliche Anforderungen negativ berühren.

Instandsetzungsarbeiten dienen dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten. Damit sind Instandhaltungsarbeiten das Wiederherrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen oder erhalten.

Sie umfassen nicht die vollständige Erneuerung der baulichen Anlage oder das vollständige Auswechseln von Bauteilen oder das Auskernen von ganzen Gebäuden, das einer Neuerrichtung gleichkommt oder damit verbundene wesentliche Änderungen.

Zur Instandhaltung zählen bspw. auch nicht mehr Anbauten, Umbauten oder Erweiterungen. Dacheindeckungen können dann bloße Instandhaltungsarbeiten sein, wenn lediglich Schäden ausgebessert und die Form und Größe des Daches nicht verändert werden. Der Bestand des Gebäudes muss unter Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks unverändert erhalten bleiben. Weder das Äußere des Gebäudes darf verändert werden, noch erhebliche Veränderungen im Inneren des Gebäudes dürfen vorgenommen werden, insbesondere müssen auch die statischen Verhältnisse unverändert bleiben.

Die komplette Aufstellung finden Sie im § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

Da es für die Beurteilung, ob ein Vorhaben verfahrensfrei oder als solches zulässig ist, im Einzelfall auf die genauen Maße oder den Standort ankommen kann, wird empfohlen, sich vor Durchführung der Baumaßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde zu informieren.