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Kaufabwicklung und Eintragungen ins Grundbuch, Rolle des Notars

Grundstückskaufverträge müssen notariell beglaubigt werden. In der Regel trägt der Käufer die Kosten des Kaufvertrages. Deshalb hat der Käufer auch das Recht, den Notar seines Vertrauens zu bestimmen. Diesen Vorteil sollten Sie als Käufer unbedingt nutzen, denn der Notar, den Sie ausgesucht haben, wird den ersten Vertragsentwurf nach Ihren Vorstellungen ausfertigen.

Auflassungsvormerkung
Durch eine Auflassung sichern Sie sich das Eigentum. Die sogenannte Auflassung ist die vor einem Notar abzugebende Erklärung, mit der Sie sich mit dem Verkäufer über die Eigentumsübertragung einigen.

Die eigentliche Grundbucheintragung wird vom Notar nach erfolgter Kaufpreiszahlung und Bescheinigung des Finanzamtes, das die Grunderwerbssteuer gezahlt wurde, veranlasst. In der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluss und der Eintragung Ihrer Person als Eigentümer im Grundbuch können Ereignisse eintreten, wie beispielsweise die Insolvenz des Verkäufers oder eine Zwangsvollstreckung, die Ihren Eigentumserwerb gefährdet. Mit Eintrag einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch sichern Sie sich gegen diese Risiken ab. Prüfen Sie den Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung. Ein vom Notar aufgesetzter Vertrag ist keine Garantie dafür, dass Ihre Interessen gewahrt werden. Der Notar beurteilt einen Vertrag lediglich nach seiner rechtlichen Richtigkeit. Sie sollten sich den Vertragsentwurf vor der Vertragsunterzeichnung vom Notar erläutern lassen. Nur so können Sie den Vertragsentwurf verstehen und Vorschläge zur Verbesserung Ihrer Position einbringen. Beziehen sich Passagen des Vertrages auf Karten, Pläne oder Schriftstücke, müssen diese der Vertragsurkunde beigefügt werden. Mündlich getroffene Absprachen über den Grundstückskauf sind unwirksam. Sie sollten daher abschließend überprüfen, ob alle mündlichen Absprachen mit dem Verkäufer schriftlich in dem Vertrag festgehalten sind.

Nach dem Abschluss des Kaufvertrages
Es dauert einige Wochen oder Monate, bis der Kaufvertrag nach Unterzeichnung auch abgewickelt ist. Nun ist der Notar hinter den Kulissen tätig. Zunächst muss er die Auflassungsvormerkung im Grundbuch besorgen. Erst wenn dann noch für einen eventuellen Kreditgeber eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist, kann der Notar das Geld an den Verkäufer weiterleiten.
Dazu muss der Verkäufer dem Kreditgeber eine Finanzierungsvollmacht ausstellen oder den Eintrag im Grundbuch explizit genehmigen.