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8.3 Hilfen für pflegende Angehörige

Der weitaus größte Anteil hilfe- und pflegebedürftiger älterer Menschen lebt zu Hause und wird - oft rund um die Uhr - von Angehörigen versorgt und betreut. Als private Pflegeperson bringen Sie viel Zeit und Geduld auf, um sich um Ihre An- bzw. Zugehörige zu kümmern, stellen Ihre eigenen Bedürfnisse zurück und werden bis an die Grenzen Ihrer Kräfte belastet. Wichtig ist es daher, dass Sie auch eine gewisse "Selbstpflege" erlernen. Hilfestellung bei dieser anspruchsvollen und mitunter sehr aufreibenden Aufgabe können Sie als pflegende Angehörige durch die nachstehend aufgeführten Angebote erfahren.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Wenn Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, können Sie an einem kostenlosen Pflegekurs der Pflegekasse teilnehmen. Diese bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und soziale Kontakte zu knüpfen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse nach entsprechenden Angeboten. Zudem gibt es mittlerweile sehr viele Anbieter von Online-Pflegekursen.

Vereinbarung von Pflege und Beruf

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, muss schnell Hilfe organisiert werden. Neben dem Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte daher das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diesen Anspruch haben Beschäftigte unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Sozialversicherungsschutz bleibt bestehen. Für die Zeit der kurzfristigen Arbeitsverhinderung kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von normalerweise 90 % des Nettolohnes beantragt werden.

Pflegezeit
Für nahe Angehörige von Pflegebedürftigen gibt es einen Anspruch auf Pflegezeit, wenn der Betroffene zu Hause gepflegt wird. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Beschäftigte in Betrieben mit mind. 15 Beschäftigten können sich für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit beziehen sie kein Gehalt, bleiben aber sozialversichert.

Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber zehn Tage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden und die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Familienpflegezeit
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Mindestarbeitszeit noch 15 Wochenstunden beträgt.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Nähere Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse oder unter: www.wege-zur-pflege.de

Gesprächskreise für pflegende Angehörige

Gesprächskreise "Pflegende Angehörige" bieten durch den Erfahrungsaustausch mit anderen Betroffenen wertvolle Anregungen für den Alltag. Die Inhalte der Gesprächsgruppe werden von den Angehörigen bestimmt. Sofern Sie Interesse an einer Selbsthilfegruppe haben, wenden Sie sich an die Kontaktstelle für Selbsthilfe oder sprechen Sie Ihren Pflegedienst an.

Kontakstelle für Selbsthilfe beim Diakonischen Werk
Hinter der Mauer 32, 27283 Verden
Telefon: 04231 937974
E-Mail: selbsthilfe.verden@evlka.de

Bestehende Gesprächskreise bei Demenzerkrankungen Kapitel 6.8.