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8.2 Pflege zu Hause

Entlastungsbetrag

Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich für die Inanspruchnahme von Dienstleistern für Betreuung oder Unterstützung im Alltag, z. B. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Personen mit Pflegegrad 1 können hierfür auch Grundpflege in Anspruch nehmen.

Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen
  • der Tages- und Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • von zugelassenen Pflegediensten (aber nicht für Körper / Grundpflege) oder
  • von einem vom Land Niedersachsen anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag entstehen.
Wird die Leistung innerhalb eines Kalenderjahres nicht verbraucht, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen die pflegenden Angehörigen entlasten und den Pflegebedürftigen helfen möglichst lange in der häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbstständig bewältigen zu können.

Dies sind Angebote
  • in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen
  • zur gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung der Pflegepersonen
  • die dazu dienen, den Pflegebedürftigen bei der Bewältigung der Anforderungen des Alltags oder im Haushalt zu unterstützen.
Anbieter von Hilfen zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter Punkt 4.2.

Pflegegeld

Wird die Pflege durch Angehörige bzw. durch andere ehrenamtlich tätige Personen erbracht, so zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld an den Betroffenen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig, wird aber erst ab PG 2 gezahlt. Eine Beratung durch Pflegefachkräfte eines Pflegedienstes oder anerkannter Beratungsstellen ist je nach Pflegegrad in unterschiedlicher Häufigkeit verpflichtend.

Pflegegrad: 1
Pflegegeld: -
Beratung: -

Pflegegrad: 2
Pflegegeld: 347 €
Beratung: halbjährlich

Pflegegrad: 3
Pflegegeld: 599 €
Beratung: halbjährlich

Pflegegrad: 4
Pflegegeld: 800 €
Beratung: vierteljährlich

Pflegegrad: 5
Pflegegeld: 990 €
Beratung: vierteljährlich

Die Hälfte des Pflegegeldes wird für die Dauer einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen oder bei Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen fortgewährt.

Pflegesachleistung

Zu den Sachleistungen zählen Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der ambulanten Pflegedienste. Hierzu gehören insbesondere die grundpflegerischen Tätigkeiten (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung), Beratung der Pflegebedürftigen und deren Angehöriger; Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (z. B. Essenbelieferung, Organisation von Fahrdiensten) sowie hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung). Die Höhe der Sachleistungen ist ebenfalls vom Pflegegrad abhängig. Sie beträgt:

Pflegegrad: 1
Pflegesachleistung: -

Pflegegrad: 2
Pflegesachleistung: 796 €

Pflegegrad: 3
Pflegesachleistung: 1.497 €

Pflegegrad: 4
Pflegesachleistung: 1.859 €

Pflegegrad: 5
Pflegesachleistung: 2.299 €

Info: Behandlungspflege
Auch ohne Pflegegrad oder zusätzlich können bestimmte Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe / Thrombosestrümpfe anziehen) durch einen Pflegedienst erbracht werden, wenn sie vom Arzt verordnet wurden.

Hinweis
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und Sie den verbleibenden Betrag nicht selbst tragen können, können Sie ggf. beim Sozialamt "Hilfe zur Pflege" beantragen.

Kombinationsleistung

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu kombinieren. In diesem Fall wird die Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen durch fachliche ambulante Hilfe ergänzt. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Die Hälfte des Pflegegeldes wird während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für die Dauer von bis zu vier Wochen fortgewährt.

Einzelpflegekräfte

Einzelpflegekräfte sind Pflegekräfte, wie z. B. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger, die sich selbstständig gemacht haben. Sie haben die Möglichkeit, selbstständige Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen. Wenn die Versorgung durch den Einsatz dieser Kraft besonders wirksam und wirtschaftlich ist oder wenn dadurch z. B. den besonderen Wünschen von Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe Rechnung getragen werden kann, schließen Einzelpflegekräfte und Pflegekassen zur Versorgung dieser bestimmten Pflegebedürftigen einen Vertrag zur Versorgung.

Hilfe rund um die Uhr

Viele Menschen wünschen sich eine Betreuung im eigenen Haushalt, die sie rund um die Uhr betreut. Diese qualitativ hochwertige Art der Hilfe wird auch von deutschen Dienstleistern oder Einzelpflegekräften angeboten, hat aber auch ihren Preis.

Deshalb werden häufig osteuropäische Pflegekräfte für diese Versorgung beschäftigt. Dies ist auch legal möglich, allerdings sind hierbei einige Regelungen zu beachten.

Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Alternativen ausländische Pflegekräfte zu beschäftigen,
  • als angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft, dann hat man alle Pflichten eines Arbeitgebers
  • als Auftraggeber im Rahmen des Entsendemodells, in dem man eine Kraft beschäftigt, die bei einer Firma im Heimatland angestellt ist
  • über eine in Deutschland ansässige Vermittlungsagentur, die selbstständige oder im Ausland angestellte Kräfte vermittelt oder
  • in dem man einen Dienstleistungsvertrag mit einer selbständigen Pflegekraft schließt (Achtung: hierbei kann schnell eine Scheinselbstständigkeit vorliegen!)
Sofern Sie hierzu genaueres erfahren möchten, können Sie sich beim Senioren- und Pflegestützpunkt oder der Arbeitsagentur in Bonn ZAV Info-Center informieren:
Telefon: 0228 713 1313
Internet: www.zav.de.

Empfehlenswert sind auch die Hinweise der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/auslaendische-betreuungskraefte-wie-geht-das-legal-10601

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege fürlängstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung dafür ist, dass die zu vertretende Pflegeperson die häusliche Pflege bereits 6 Monate übernommen hat und der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ggf. können Pflegezeiten, die bereits vor Begutachtung durch den MDK erbracht wurden, angerechnet werden.

Die Pflegekasse zahlt 1.685 € pro Kalenderjahr, wenn die Ersatzpflege durch andere Personen als solche übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Personen würden nur einen Betrag in Höhe des Pflegegelds erhalten.

Diese Verhinderungspflege kann außerdem um bis zu 843 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden, diese wird dann entsprechend gekürzt. Die Verhinderungspflege kann auch durch einen Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung geleistet werden.

Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 € geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet:
  • technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem
  • Verbrauchsprodukte wie z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen
Zu den Kosten für technische Hilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 € zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt.

Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 42 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Versicherte mit Inkontinenz können einen Zuschuss Ihrer Krankenkasse für Inkontinenzmaterial erhalten. Dazu benötigen sie ein ärztliches Attest.

Kosten für Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Kosten für Rollstühle und Gehhilfen, die ärztlich verordnet werden, werden von der Krankenkasse getragen.
Lassen Sie sich beraten. Informationen erhalten Sie z. B. bei den Pflegekassen, in Sanitätsfachgeschäften, bei den ambulanten Pflegediensten (s. Kapitel 8.5) oder beim Senioren- und Pflegestützpunkt (s. Kapitel 1.1)

Wohnungsanpassung

Auch zum Umbau der Wohnung, um Pflege zu Hause zu ermöglichen, gibt es Zuschüsse der Pflegekasse. Siehe hierzu Kapitel 5 "Wohnen im Alter".