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3.4 Gesetzliche Betreuung

Wenn jemand seine Angelegenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung nicht mehr selbst wahrnehmen kann und die notwendigen Angelegenheiten auch nicht durch unterstützende Maßnahmen von Familienangehörigen, Bekannten, sozialen Diensten oder Bevollmächtigten (siehe oben) besorgt werden können, kann eine gesetzliche Betreuung von dem jeweils zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden.

Das Wesen der gesetzlichen Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein gesetzlicher Vertreter (= Betreuer) bestellt wird. Hierbei handelt es sich nicht mehr - wie früher - um eine Entmündigung, sondern die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt durchaus erhalten.

Die Betreuung umfasst auch nicht mehr automatisch alle Lebensbereiche, sondern wird nur für die Bereiche eingerichtet, für die tatsächlich Hilfe benötigt wird.
Das kann z. B. sein:
  • Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Rente, Entgegennahme von Geldern)
  • Gesundheitssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung vor Ämtern und Behörden
  • Aufenthaltsbestimmung (z. B. bei der Auswahl eines Heimplatzes)
  • Entscheidung über die Unterbringung (z. B. in einem Krankenhaus, Heim)
  • Entscheidung über die unterbringungsähnlichen Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente)
Die betreute Person behält dabei ein Selbstbestimmungsrecht, soweit sie einsichts- bzw. einwilligungsfähig ist. Diese rechtliche Betreuung kann ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson übernehmen. Wenn eine solche ehrenamtliche Person nicht zur Verfügung steht oder aus bestimmten Gründen die Betreuung nicht übernehmen kann, kann das Amtsgericht auch einen Berufs- oder Behördenbetreuer bestellen. Der Betreuer wird durch das Amtsgericht bestellt und in der Regel einmal jährlich überprüft. Der Betreuer muss u. a. nachweisen, wie er das Einkommen und Vermögen des Betreuten verwaltet hat, aber auch, ob und welche Maßnahmen er zur Rehabilitation genutzt hat und wie es dem betreuten Menschen gesundheitlich und persönlich geht.

Informations- und Beratungsstellen zur gesetzlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung:
Landkreis Verden
Verwaltungsdienst Veterinärdienst und Gesundheit
Betreuungsstelle
Lindhooper Str. 67, 27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-500 (Zentrale Gesundheitsamt)
E-Mail: betreuungsstelle@landkreis-verden.de

Termine nach telefonischer Vereinbarung Alle Gespräche sind kostenlos und vertraulich!
Lediglich eine Beurkundung ist gebührenpflichtig.

Ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen:
Amtsgericht Achim
(Achim, Ottersberg, Oyten, Thedinghausen)
Obernstr. 40, 28832 Achim
Telefon: 04202 91580

Amtsgericht Verden
(Dörverden, Kirchlinteln, Langwedel, Verden)
Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 181

Adressen und Links, unter denen Sie zusätzliche Informationen zu den vorbenannten Themenbereichen finden:
  • Internet: www.ruhr-uni-bochum.de/zme
  • Internet: www.mj.niedersachsen.de
  • Internet: www.bmj.bund.de, Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
  • Internet: www.de.wikipedia.org/wiki/Betreuung
Hinweise
Die Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen sind jeweils nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.

Wenn Sie ehrenamtlich die gesetzliche Betreuung für jemanden übernehmen möchten, können Sie sich an die Betreuungsstelle wenden!