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3.1 Vorsorgevollmacht

Hinweis
Vor dem Verfassen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung sollten Sie sich auf jeden Fall ausführlich beraten lassen!
Wenn Sie entsprechende Dokumente verfasst haben, bewahren Sie diese so auf, dass sie im Notfall gefunden werden.
Teilen Sie ggf. einer Vertrauensperson mit, wo sich die Originale befinden.

Jeder Mensch kann plötzlich durch Krankheit, Unfall oder Behinderung in eine Lage geraten, in der er seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann und Unterstützung benötigt.

Sorgen Sie deshalb frühzeitig vor, dass Ihr Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn Sie diesen nicht mehr selbst äußern können! Das hilft auch den Personen, die in einem solchen Fall die Entscheidungen für Sie treffen müssen (z. B. Angehörige, Ärzte, Betreuer).

Nachfolgend zeigen wir Ihnen einige Möglichkeiten auf, Vorsorge zu treffen.

3.1 Vorsorgevollmacht

Mit Hilfe einer Vollmacht können Sie Personen Ihres Vertrauens die Erlaubnis erteilen, alle oder auch nur bestimmte Aufgaben für Sie wahrzunehmen bzw. Entscheidungen für Sie zu treffen.

Soll der oder die Bevollmächtigte in dem Fall für Sie tätig werden dürfen, wenn Sie selbst geschäfts- oder handlungsunfähig werden, spricht man von einer Vorsorgevollmacht.

Bei einer Vollmachterteilung empfiehlt es sich, den Inhalt vorab mit der vorgesehenen Vertrauensperson zu besprechen. Dazu sollten Sie mit dem Bevollmächtigten absprechen, welche Wünsche Sie berücksichtigt wissen wollen.
Dies kann z. B. Ihre Lebensgewohnheiten, Ihre finanziellen Belange, die Auswahl eines Altenheims, gesundheitliche Fragen oder vieles mehr betreffen.

Eine Vorsorgevollmacht bedarf keiner besonderen Form, allerdings sollte sie verständlich formuliert sein. Zwingend erforderlich zu nennen sind der Name des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten sowie der Umfang der Vertretung. Datum und Ort der Unterschrift des Vollmachtgebers dürfen natürlich ebenso wenig vergessen werden wie dessen Unterschrift. Empfohlen wird, die Vordrucke des Nds. Justizministerium oder des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu nutzen (www.mj.niedersachsen.de oder www.bmjv.de).
Man kann die Vorsorgevollmacht bei der zuständigen Betreuungsstelle oder bei einem Notar beglaubigen lassen. Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Vertretung in Immobilien- oder Grundstücksangelegenheiten im Rahmen der Vollmacht erfolgen soll.

Leider gibt es immer wieder Probleme mit Vorsorgevollmachten bei Banken und Sparkassen. Es kann daher die Notwendigkeit bestehen, Konto- oder Bankvollmachten direkt bei dem kontoführenden Geldinstitut zu erteilen.

Eine umfassende Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers entbehrlich machen und hat immer Vorrang vor einem gerichtlichen Betreuungsverfahren. Da der oder die von Ihnen Bevollmächtigte nicht vom Amtsgericht "überwacht" wird, sollten Sie eine solche Vollmacht allerdings nie leichtfertig, sondern nur einer Person Ihres besonderen Vertrauens erteilen.

Informationsbroschüren und Vordrucke zur Vorsorgevollmacht können Sie im Internet unter www.mj.niedersachsen.de oder www.bmjv.de beziehen.