1.12 Schwerbehinderung
Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Störungen können bei Bedarf einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Die Auswirkungen einer dauerhaften (länger als 6 Monate anhaltenden) Störung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Funktionsbeeinträchtigung) werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft festgestellt.
Auf Antrag erteilt das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Verden -
Marienstr. 8,27283 Verden
Telefon: 04231 14-0
Fax: 04231 14-153
hierüber einen Feststellungsbescheid, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt. Ein Ausweis wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Dieser dient dem Nachweis der Eigenschaft als Mensch mit Schwerbehinderung und dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen (Nachteilsausgleiche). Werden gesundheitliche Merkmale festgestellt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, enthält der Ausweis entsprechende Merkzeichen. Der Nachteilsausgleich kann z. B. in Form eines Steuerfreibetrages, einer Ermäßigung bei der Kfz-Steuer oder der kostenfreien Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bestehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.soziales.niedersachsen.de unter dem Punkt "Menschen mit Behinderung" oder persönlich unter der o. g. Telefonnummer. Für bestimmte Gruppen von Schwerbehinderten kann ein besonderer blauer oder oranger Parkausweis ausgestellt werden.
Für die Ausstellung des Parkausweises gibt es je nach Wohnort unterschiedliche Zuständigkeiten:
CBF Darmstadt e. V.
Pallaswiesenstr. 123 a, 64293 Darmstadt
Telefon: 06151 8122-0
Fax: 06151 8122-81
E-Mail: info@cbf-darmstadt.de
Internet: cbf-da.de/euroschluessel.html
Auf Antrag erteilt das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Verden -
Marienstr. 8,27283 Verden
Telefon: 04231 14-0
Fax: 04231 14-153
hierüber einen Feststellungsbescheid, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt. Ein Ausweis wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Dieser dient dem Nachweis der Eigenschaft als Mensch mit Schwerbehinderung und dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen (Nachteilsausgleiche). Werden gesundheitliche Merkmale festgestellt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, enthält der Ausweis entsprechende Merkzeichen. Der Nachteilsausgleich kann z. B. in Form eines Steuerfreibetrages, einer Ermäßigung bei der Kfz-Steuer oder der kostenfreien Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bestehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.soziales.niedersachsen.de unter dem Punkt "Menschen mit Behinderung" oder persönlich unter der o. g. Telefonnummer. Für bestimmte Gruppen von Schwerbehinderten kann ein besonderer blauer oder oranger Parkausweis ausgestellt werden.
Für die Ausstellung des Parkausweises gibt es je nach Wohnort unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Achim: Stadt Achim
- für Verden: Stadt Verden (Aller)
- für das restliche Kreisgebiet: Landkreis Verden
Telefon: 04202 9529-575 oder
E-Mail: verkehr@stadt.achim.de
Telefon: 04231 12-0
Telefon: 04231 15-457
- das Merkzeichen: aG, B, H oder BL
- oder das Merkzeichen G und der GdB ab 70 und aufwärts enthalten ist.
- schwer / außergewöhnlich Gebehinderte;
- Rollstuhlfahrer
- Stomaträger
- Blinde
- Schwerbehinderte, die hilfsbedürftig sind und ggf. eine Hilfsperson benötigen
- Multiple Sklerose Erkrankte
- Morbus Crohn Erkrankte
- Colitis ulcerosa Erkrankte
CBF Darmstadt e. V.
Pallaswiesenstr. 123 a, 64293 Darmstadt
Telefon: 06151 8122-0
Fax: 06151 8122-81
E-Mail: info@cbf-darmstadt.de
Internet: cbf-da.de/euroschluessel.html