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Pflegebedürftigkeit

Wer ist pflegebedürftig?

Im Sozialgesetzbuch XI ist definiert, wann jemand im Sinne des Gesetzes als Pflegebedürftig gilt:

§ 14 (1) Sozialgesetzbuch XI
Pflegebedürftigkeit im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Aufforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist ...
  • Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen
  • Die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege
  • sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung
Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf.

Beurteilung der Pflegbedürftigkeit mit dem neuen Begutachtungsinstrument (NBA)
Der Antrag auf ein Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt.

Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Die Gutachterinnen und Gutachter sind ausgebildete Pflegfachkräfte und Ärztinnen bzw. Ärzte, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), vom sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft (SMD) oder vom Medizinischen Dienst der privaten Kranken- und Pflegversicherungen (Medicproof) beauftragt werden.

Die Gutachterin oder der Gutachter macht sich im Rahmen des Hausbesuches ein Bild von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten, der aktuellen Versorgungssituation und dem Wohnbereich der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Versorgungssituation wird erfragt und der Wohnbereich angesehen. Im Gutachten wird auch festgehalten, ob Hilfsmittel vorhanden sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller damit umgehen kann.

Es gibt ab 2017 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade)
Erklärung:

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegebedürftigkeit

Warum ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erforderlich?
Der bis Ende 2016 gültige Pflegebedürftigkeitsbegriff, der dem Begutachtungsverfahren zugrunde liegt, ist vor allem auf körperliche Einschränkungen bezogen. Gerontopsychiatrische und psychische Beeinträchtigungen werden dagegen nur eingeschränkt berücksichtigt. Deshalb bekommen Menschen mit demenziellen Erkrankungen heute vergleichsweise geringe Leistungen von der Pflegeversicherung. Das ändert sich mit der Reform grundlegend. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden gleichermaßen und umfassend berücksichtigt. Dadurch erhalten die Menschen, die bisher benachteiligt waren, einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Was ändert sich ab wann?
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Pflegeversicherung eingeführt. Dadurch verändert sich das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundlegend - Maßstab ist künftig der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Bei der Begutachtung kommt es dann nicht mehr darauf an festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen und Anziehen oder bei der Nahrungsaufnahme hat. Im Mittelpunkt steht künftig die Frage, wie selbstständig der Mensch bei der Bewältigung seines Alltags ist - was kann er und was kann er nicht mehr? Dazu werden seine Fähigkeiten umfassend in allen Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Wie hoch sind die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden ab 1. Januar 2017?
Geldleistung ambulant
Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 316
Pflegegrad 3: 545
Pflegegrad 4: 728
Pflegegrad 5: 901

Sachleistung ambulant
Pflegegrad 1: *
Pflegegrad 2: 689
Pflegegrad 3: 1.298
Pflegegrad 4: 1.612
Pflegegrad 5: 1.995

Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
Pflegegrad 1: 125
Pflegegrad 2: 125
Pflegegrad 3: 125
Pflegegrad 4: 125
Pflegegrad 5: 125

Leistungsbetrag vollstationär
Pflegegrad 1: 125
Pflegegrad 2: 770
Pflegegrad 3: 1.262
Pflegegrad 4: 1.775
Pflegegrad 5: 2.005

*Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Was wird aus den bisherigen Pflegestufen?
Bis zum 31. Dezember 2016 galten die bisherigen drei Pflegestufen in der Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es fünf Pflegegrade, was eine differenzierte Einschätzung des benötigten Pflegeaufwandes ermöglicht.

Wonach wird beurteilt, ob ein Mensch pflegebedürftig ist?
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen:
  1. Mobilität
    Wie selbstständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?

  4. Selbstversorgung
    Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen? Zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung?

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:

Pflegegrad 1:
12,5 bis unter 27 Punkte
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2:
27 bis unter 47,5 Punkte
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3:
47,5 bis unter 70 Punkte
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4:
70 bis unter 90 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5:
90 bis 100 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegebedürftige, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Diese sogenannte besondere Bedarfskonstellation liegt nur beim vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen vor.

Wie erfolgt der Übergang vom alten auf das neue System?
Alle Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden durch ihre Pflegekasse automatisch von ihrer Pflegestufe in den jeweiligen Pflegegrad übergeleitet. Dabei gilt die Grundregel:

Versicherte mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet: Also von Pflegestufe I in Pflegegrad 2, von Pflegestufe II in Pflegegrad 3 und von Pflegestufe III in Pflegegrad 4.

Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden von ihrer Pflegestufe in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet: von Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2, von Pflegestufe I in Pflegegrad 3, von Pflegestufe II in Pflegegrad 4 und von Pflegestufe III in Pflegegrad 5.

Müssen sich Pflegebedürftige neu begutachten lassen und einen neuen Antrag bei der Pflegekasse stellen?
Nein, niemand, bei dem eine Pflegestufe festgestellt wurde, muss einen neuen Antrag stellen oder sich noch einmal begutachten lassen. Die Überleitung von den bisherigen drei Pflegestufen in die fünf Pflegegrade ist zum 1. Januar 2017 automatisch erfolgt. Die Versicherten müssen dafür nichts tun. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit sogenannter Pflegestufe 0 - das heißt Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Die Pflegekasse teilt jedem Pflegebedürftigen mit, in welchen Pflegegrad er kommt.

Muss ich mit Nachteilen durch die Überleitung rechnen?
Nein, für die Überleitung gilt ein umfassender Bestandsschutz - niemand, der bereits eingestuft ist, wird durch das neue System schlechter gestellt. Die allermeisten Versicherten erhalten seit 2017 sogar deutlich bessere Leistungen als bisher.

Was ändert sich beim Zugang zur medizinischen Rehabilitation?
Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor Pflege wurde seit dem 1. Januar 2016 nochmals gestärkt. Bislang sprachen die Gutachter bei der Pflegebegutachtung Empfehlungen zur medizinischen Rehabilitation aus. Dies wurde nun um Empfehlungen zur Prävention erweitert. Das bedeutet für das Begutachtungsverfahren, dass die Gutachter eine Aussage darüber zu treffen haben, ob in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Pflegebedürftige lebt, präventive Maßnahmen empfohlen werden können. Sie müssen auch klären, ob Beratungsbedarf zu primärpräventiven Maßnahmen besteht. Primärpräventive Maßnahmen sind z. B. Gruppenangebote zur Sturzprävention oder zur Beseitigung von Mangel- oder Fehlernährung. Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfolgt bei der Pflegebegutachtung in allen MDK zukünftig auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens, dem sogenannten optimierten Begutachtungsstandard.

Was ändert sich bei der Beratung?
Der Stellenwert der Pflegeberatung wird gestärkt. Damit werden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zukünftig besser darin unterstützt, die Leistungen aus der Pflegeversicherung nach ihren Bedürfnissen und Wünschen zusammenzustellen. Hierfür werden die Pflegekassen jedem, der einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt, innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung anbieten. Die Pflegekassen benennen feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung vor Ort. Ebenfalls ab 2016 haben nicht nur die Pflegebedürftigen sondern auch die Angehörigen einen Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekassen und erhalten damit mehr Unterstützung, wenn es um die Organisation der Pflege geht. Außerdem sollen die verschiedenen Beratungsangebote, die es regional für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen gibt, besser aufeinander abgestimmt werden.

Die Leistungen der Sozialhilfe (hier: Hilfe zur Pflege) sind grundsätzlich nachrangig. Das heißt, Einkommen und Vermögen dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten und es wird geprüft, ob Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern, wie z.B. der Kranken- und Pflegekasse bestehen. Neben dem Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragsstellers selbst, prüft das Amt für Bildung, Soziales und Integration auch, ob es unterhaltspflichtige Angehörige gibt und ob es diesen zuzumuten ist, einen finanziellen Beitrag zu leisten. Eine entsprechende Prüfung erstreckt sich auf Ehegatten (getrennt lebende und geschiedene) sowie auf Eltern und Kindern.

Hilfe zur Pflege Landkreis Vechta
Amt für Bildung, Soziales u. Integration
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Telefon: 04441 8982016
E-Mail: 2016@landkreis-vechta.de
Internet: www.landkreis-vechta.de

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Internet: www.bmfsfj.de

Hilfsmittel

Der Anspruch auf Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (Technische Hilfen für behinderte oder kranke Menschen). Hierzu gehören zum Beispiel Hörgeräte und Brillen, aber auch Prothesen, Stomaartikel oder orthopädische Schuhe. Seit Einführung der Pflegeversicherung haben pflegebedürftige Versicherte auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Pflegebetten oder Hausnotrufgeräte.

Was sind Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittel?
Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden - so lautet die Definition in den Hilfsmittel-Richtlinien. Sie umfassen Gegenstände, die beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, erleichtern oder ergänzen, z. B. Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel.
Alle Hilfsmittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können, werden im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Die Krankenkasse kann die Kosten für ein Hilfsmittel nur übernehmen, wenn der Vertragsarzt es verordnet hat. Im Bereich der Pflegeversicherung ist eine ärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Abgabe eines Pflegehilfsmittels durch die Pflegekasse nicht vorgesehen. Es ist jedoch erforderlich, dass eine Pflegefachkraft oder der MDK die Notwendigkeit des Pflegehilfsmittels feststellt.

Weitere Informationen zur Hilfs- und Pflegemitteln erhalten Sie bei ihren Sanitätshaus vor Ort.

Wohnbauförderung

Auskunft zur Wohnbauförderung erhalten Sie hier:
Landkreis Vechta
Amt für Bildung, Soziales und Integration
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Telefon: 04441 8982035
E-Mail: 2035@landkreis-vechta.de
Internet: www.landkreis-vechta.de

Stationäre Unterbringung im Pflegeheim

Wohl die meisten Menschen wünschen sich, ihren Lebensabend zu Hause verbringen zu können. Doch es gibt Situationen, in denen die Unterbringung in einem Altenheim bzw. die stationäre Pflege unumgänglich wird, weil eine umfassende Betreuung rund um die Uhr nötig ist. Zwar gibt es Menschen, die als vorausblickende Lebensplanung und ohne konkreten Pflegebedarf in ein Altenheim ziehen, in den meisten Fällen ist jedoch eine erhöhte Pflegebedürftigkeit der Grund für den Umzug in ein Altenheim.

Der sorgfältigen Auswahl des richtigen Altenheims kommt eine große Bedeutung zu. Im Idealfall wird diese Auswahl in einer Lebensphase getroffen, in der der pflegebedürftige Mensch noch selbst eine Entscheidung für eine Einrichtung treffen kann. Manchmal sind aber die Angehörigen gefragt, wenn es um die optimale Unterbringung des Pflegebedürftigen geht. Dabei sollte man keine übereilte Entscheidung treffen. Mit den richtigen Informationen kann man in der Regel das passende Heim aus mehreren Angeboten auswählen. Die Trägerschaft des Altenheims allein sagt dabei nichts über die Qualität der Betreuung aus, auch wenn sie ein erster Hinweis auf die grundsätzliche Ausrichtung des Hauses sein kann. Wichtiger sind die Leitung, die Art der Betreuung und die Ausbildung des Personals sowie die Personaldichte. Ein gutes Seniorenheim muss familiäre Verhältnisse schaffen können.

Neben finanziellen Aspekten wie der Anerkennung des Heims durch die Pflegekassen, die generellen Heimkosten und die Kosten für Zusatzleistungen sollten u. a. folgende Punkte bei einer Entscheidung berücksichtigt werden:
  • Wie wirkt die Atmosphäre des Hauses auf Sie?
  • Wie groß sind die Zimmer, gibt es ein eigenes Bad?
  • Wohnen Familienangehörige und Freunde in der Nähe?
  • Wo liegt das Heim? Zentral? Ruhig? Ist es an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden?
  • Ist die Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation wie Krankengymnastik und Logopädie etc. möglich?
  • Welche Regelungen gibt es für die Mahlzeiten? Werden auch individuelle Wünsche erfüllt?
  • Wie gehen die Mitarbeiter/innen mit den Bewohnern um?
  • Wie sehen die Gemeinschaftsräume aus?
  • Können eigene Möbel mitgebracht werden?
  • Welche Freizeitaktivitäten werden angeboten?
  • Können im Haus Kleinigkeiten eingekauft werden?
Weitere Informationen:
Kontaktdaten zu ambulante Diensten, Alten- und Pflegeheime und Tagespflege erhalten Sie auf der Internetseite des Landkreises Vechta unter der Rubrik Soziale Einrichtungen.

Elternunterhalt

Wird es reichen? - Kinder haften für ihre Eltern
Angesichts von hohen Heimkosten kann die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine Grundversorgung sichern und beteiligt den Pflegebedürftigen an den Kosten für die Pflege. Die Rente fließt mit ein, reicht diese nicht, wird ein Großteil der Ersparnisse aufgebraucht, so muss unter Umständen auch das Haus verkauft oder die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst werden. Reicht es trotzdem nicht, hilft das Sozialamt. Das Sozialamt versucht sich das Geld von den Kindern der Pflegebedürftigen im Rahmen von Unterhaltsansprüchen zurückzuholen.

Eine Möglichkeit, im Alter besser abgesichert zu sein, ist der möglichst frühzeitige Abschluss einer privaten Pflegeversicherung. Viele Versicherungen verlangen vor dem Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung - bei älteren Menschen kann dies bereits problematisch werden und zum Ausschluss führen. Es gibt auch private Pflegeversicherungen komplett ohne vorherige Prüfung des Gesundheitszustandes. Diese sind aber um ein Vielfaches teurer.

Kontakt:
Landkreis Vechta
Amt für Bildung, Soziales und Integration
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Telefon: 04441 8982020
E-Mail: 2020@landkreis-vechta.de
Internet: www.landkreis-vechta.de

Heimaufsicht

Die Heimaufsichtsbehörde ist für die Belange der Heimbetreiber, der Heimbeiräte sowie der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und deren Angehörigen verantwortlich.

Zu den Aufgaben gehört unter andere die Überwachung der hygienischen Verhältnisse, der personellen Ausstattung, die Sicherheit der Heimeinrichtung und die Qualität der Betreuung und Pflege.

Kontakt:
Landkreis Vechta
Amt für Bildung, Soziales und Integration
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta
Telefon: 04441 8982012
E-Mail: 2012@landkreis-vechta.de
Internet: www.landkreis-vechta.de