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Für den Ernstfall vorsorgen

Geregelte Vermögensnachfolge zu Lebzeiten und von Todes wegen

Gerade im fortgeschrittenem Alter stellen sich viele ältere Bürger die Frage, ob und wie insbesondere Immobilieneigentum von der älteren auf die jüngere Generation übertragen werden kann. Es besteht hier großer Beratungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Überlegung, dass die Übertragung, d. h. die Eigentumsverlagerung von einer Generation auf die nächste, schon zu Lebzeiten der älteren Generation und nicht erst nach deren Tod erfolgen soll.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass jeder Fall anders ist. Es verbietet sich hier eine pauschale Beurteilung, denn viele Problembereiche sind betroffen: Dies gilt insbesondere dann, wenn Vorsorge getroffen werden soll für den Fall, dass die ältere Generation einmal pflegebedürftig und der Vermögensnachfolger von den Sozialkassen in Anspruch genommen wird. Dasselbe gilt aber auch für steuerliche Fragen.

Auch zu beachten ist die durchaus häufige Problematik, dass es nach Übertragung der Immobilie von der älteren auf die jüngere Generation zu Spannungen innerhalb der Familie kommt, denn schließlich lebt man häufig auf engstem Raum miteinander.

Hier eine Absicherung der älteren Generation zu gewährleisten, ist Aufgabe des Beraters. Jedenfalls sollte zu Gunsten des übertragenden Teils ein erstrangiges Wohnungsrecht in das Grundbuch eingetragen werden. Dadurch wird die ältere Generation durchaus abgesichert und schützt diese vor dem Verlust des Wohnens im Falle eines Streites innerhalb der Familie, aber auch dann, wenn sich bei den Kindern und Schwiegerkindern unvermutet wirtschaftliche Schwierigkeiten einstellen, die bis zu einer Insolvenz reichen können. Wenn ein Wohnungsrecht also eingetragen ist, ist der Übergeber hinreichend gegen derartige Unwägbarkeiten geschützt.

Aber auch die jüngere Generation bedarf eines Schutzes: Für den Fall, dass der ursprüngliche Übertragungsvertrag rückabgewickelt wird, steht der Übernehmer, also die jüngere Generation, schutzlos dar, wenn diese erhebliche Investitionen in die Immobilie getätigt hat. Dieser Fall muss abgesichert werden durch eine in das Grundbuch einzutragende Grundschuld für den Übernehmer. Schließlich muss die ältere Generation davor geschützt werden, dass der Grundbesitz an einen Dritten veräußert wird oder der älteren Generation unliebsame Verfügungen über den Grundbesitz getroffen werden.

Die Möglichkeit der Einräumung eines Nießbrauches ist auch ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dies gilt insbesondere für größeren Immobilienbesitz, bspw. dem Vorhandensein mehrere Mietshäuser. Dies hat vor allen Dingen steuerliche Gründe, denn der Kapitalwert des Nießbrauches wirkt sich unmittelbar steuernmindernd auf die Schenkungssteuer aus, die in derartigen Fällen fällig wird. Insbesondere kann die Steuerbefreiung alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden, so dass es bei größeren Vermögen angezeigt sein kann, alle zehn Jahre Übertragungen vorzunehmen.

Besonders wichtig ist auch die dringende Bitte an die ältere Generation, rechtzeitig für eine vernünftige Regelung im Todesfall zu sorgen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die einfachste und kostengünstigste ist die Abfassung eines privatschriftlichen Testamentes. Hierbei ist die Voraussetzung, dass dieses Testament von dem Erblasser selbst geschrieben und auch unterschrieben werden muss. Ansonsten ist es formnichtig. Auch der Ehegatte kann in ein solches Testament mit einbezogen werden (sogenanntes Berliner Testament). Jedoch sind Erblasser häufig juristisch und auch steuerlich eher unbedacht, so dass notarieller und steuerlicher Rat sehr hilfreich ist. Es besteht nämlich die Möglichkeit, sowohl ein (gemeinschaftliches) Testament als auch einen Erbvertrag notariell zu erstellen, mit der entsprechenden Beratung durch den Notar.

Die schlechteste Regelung ist diejenige, es bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen. In diesem Falle kommt es häufig zu einer erheblichen Benachteiligung des überlebenden Ehegatten, insbesondere dann, wenn in der Familie Streit herrscht und/oder zahlreiche Kinder vorhanden sind, die auf ihren Erbteil pochen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Nachkommen noch minderjährig sind, was die Abwicklung des Nachlasses vor erhebliche Probleme stellt.

Viele potenzielle Erblasser sind allerdings aus Kostengründen nicht bereit, sich in notarielle Beratung zu begeben, um dort eine Nachlassregelung zu treffen. Dies macht eigentlich keinen Sinn, denn jeder Erbe bedarf zur Feststellung seiner Erbenstellung eines so genannten Erbscheins, des Ausweises des Erben. Ein solcher Erbschein muss nach dem Erbfall bei Vorliegen eines privatschriftlichen Testamentes bei dem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt werden. Jedoch kostet ein solcher Erbschein genauso viel wie ein notarielles Testament / ein notarieller Erbvertrag, der einen Erbschein in der Regel ersetzt.

Für den Fall, dass eben keine Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen soll, bleibt der Erblasser natürlich zeitlebens handlungsfähig in Bezug auf sein gesamtes Vermögen. Durch ein vernünftiges, unter Inanspruchnahme rechtlichen Rates erstelltes Testament besteht für den Erblasser, aber auch seine Angehörigen (Ehegatte, Kinder) Restsicherheit für die Zukunft, zumal auch die Möglichkeit besteht, das Testament bzw. den Erbvertrag bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.

Auch steuerliche Überlegungen spielen bei der Formulierung eines Testamentes oder dem Abschluss eines Erbvertrages eine Rolle. Dies gilt, wenn die Erbschaft die sogenannten Freibeträge übersteigt. Diese Überlegungen sind bei der Gestaltung eines Testaments bzw. Erbvertrages zu berücksichtigen. Vereinfacht kann man im Bezug auf die Steuerbelastung sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. So steht dem Ehegatten / der Ehegattin oder eingetragenen Lebenspartner / in ein Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR, jedem Kind (auch Stiefkind) ein Betrag von 400.000 € zur Verfügung. Andere als diese Personen haben bedeutend geringere Steuerfreibeträge, wobei sich der jeweilige Steuersatz neben dem Verwandtschaftsgrad nach dem überlassenen Vermögen bemisst. Außerdem bleibt das selbstgenutzte Wohnhaus bei Ehegatten unberücksichtigt.

Alles in allem bedarf die Regelung von Vermögensübertragungen sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen der Beratung durch einen qualifizierten und spezialisierten Notar und / oder Rechtsanwalt.

Betreuungs- und Patientenverfügung
Es kann jeden treffen: Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit. Mit einem Mal ist man auf andere Personen angewiesen. Dies sind schwierige Fragen, die teilweise mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht gelöst werden können. Mit einer solchen Vollmacht wird ein Vertrauter ermächtigt, für den Betroffenen zu handeln. Die Person des Bevollmächtigten und den Umfang seiner Befugnisse bestimmt der Betroffene selbst und im Voraus. Natürlich empfiehlt es sich, mit der in Aussicht genommenen Person des Bevollmächtigten vor der Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu sprechen und diese über weitergehende Wünsche zu informieren.

Natürlich kursieren in diesem Zusammenhang Formulare, insbesondere im Internet. Allerdings besteht hier das Risiko, dass eine Vorsorgevollmacht, die auf einem Formular basiert, von Dritten nicht akzeptiert wird. Deswegen ist zu einer Vorsorgevollmacht zu raten, die durch einen qualifizierten Rechtsanwalt und/oder Notar entworfen wurde. Auch hier gilt wiederum: Der Einzelfall ist entscheidend und kein Fall gleicht dem anderen.

Die sogenannte Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an behandelnde Ärzte. Jeder Betroffene kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende. Eine Beratung durch den qualifizierten Rechtsanwalt und / oder Notar stellt sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche des Betroffenen juristisch korrekt formuliert werden.

Auch Patientenverfügungen kursieren als Muster im Internet. Es ist allerdings davon abzuraten, diese zu verwenden. Vielfach akzeptieren behandelnde Ärzte derartige Verfügungen nicht. Hingegen wird einer notariellen Urkunde in aller Regel vertraut, und es ist sichergestellt, dass der Wille des Betroffenen auch gegenüber Ärzten durchgesetzt werden kann.

In jedem Falle gilt, dass bei qualifizierter juristischer Beratung gewährleistet ist, dass auch in den Krisen des Lebens klar geregelt ist, wie ein Betroffener ärztlich versorgt und vertreten werden will. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bzw. der Errichtung einer Patientenverfügung nach entsprechender Beratung sind die Betroffenen abgesichert und können "ruhig schlafen". Aber auch Angehörige werden mit einbezogen und stehen im Krisenfall abgesichert und klar instruiert da.

Autor:
Rechtsanwalt Bernd Sieverding ist Partner der u. a. im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltspartnerschaft Krapp, Krogmann, Sieverding mit Sitz in Lohne. Neben Herrn Rechtsanwalt Sieverding steht auch Herr Rechtsanwalt und Notar Norbert Krogmann, der zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist, den Mandanten zuverlässig zur Seite.

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Der SkF e. V. ist neben der Ausübung der vom Gericht bestellten Betreuungen als anerkannter Betreuungsverein beauftragt, die sogenannte Querschnittsarbeit dieses Fachbereiches auszuüben. Unter der Querschnittsarbeit ist die Gewinnung, Begleitung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und die Information sowie Hilfestellung zur Abfassung von Vorsorgevollmachten zu verstehen.

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Internet: www.bmjv.de