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Baulasten

Was ist eine Baulast?

Bei einer Baulast handelt es sich gemäß § 82 BauO LSA um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet sich dabei freiwillig, für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übernehmen. Dies kann z.B. eine Regelung zum Anbau, der Erschließung, der Abstands- und Stellplatzflächen oder Freiflächen sein. Dies bietet sich zum Beispiel dann an, wenn ohne die Eintragung einer solchen Verpflichtung, eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könnte. Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht, darf nicht genehmigt werden. Für die Eintragung einer Baulast bedarf es der freiwilligen Erklärung des Eigentümers des betroffenen Nachbargrundstückes. Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen, welches beim Landkreis geführt wird.

Welche Formalien muss ich einhalten?

Antrag auf Baulasteneintragung (Vordruck Nr. 240 010) ist über das Landesportal www.sachsen-anhalt.de oder unter www.saalekreis.de abrufbar oder im Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreise Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg erhältlich.

Weiterhin muss ein Lageplan im Maßstab 1:1500 beigefügt sein, auf dem die beantragte Baulast mit entsprechenden Maßen und braun schraffiert dargestellt ist. Ferner ist ein Flurkartenauszug im Maßstab 1:1000 aus dem Liegenschaftskataster des Landesamts für Vermessung und Geoinformation, Neustädter Passage 15, 06122 Halle/Saale beizufügen, welcher nicht älter als sechs Monate ist und auf dem das belastete Flurstück violett umrahmt wurde.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

Ein Auskunftsersuchen aus dem Baulastenverzeichnis kann formlos gestellt werden und sollte als Mindestangaben die Gemarkung, Flurnummer, Flurstück und Eigentümer des Grundstücks enthalten. Wenn Sie nicht Eigentümer des Grundstücks sind, muss dem Antrag eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers beigefügt sein oder Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegen.