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Bauen und Naturschutz

Bauen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan enthält neben Festsetzungen zur baulichen Ausführung auch Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung der Grundstücke, z. B. Pflanzgebote und Gehölzartenlisten. Diese sind für den Bauherrn verbindlich und entsprechend umzusetzen. Achten Sie von Anfang an darauf, bei Gehölzpflanzungen ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze zu halten und bedenken Sie, dass die Gehölze schnell größer werden. So vermeiden Sie durch umsichtige Planung spätere Nachbarschaftsstreitigkeiten. Vorgaben zu Mindestabständen enthält das Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

Bauen im Außenbereich

Das Bauen im Außenbereich ist nur für bestimmte Vorhaben zulässig. Neben bauordnungsrechtlichen Vorschriften können auch naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. Lage im Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Betroffenheit eines besonders geschützten Biotops oder Lage im Uferbereich). Erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig vor der Planung eines solchen Vorhabens bei der unteren Naturschutzbehörde, ob Belange des Naturschutzes betroffen sind und was im Einzelnen zu beachten ist. Zudem ist bei jedem Vorhaben im Außenbereich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zu beachten. In der Regel werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig, die der Bauherr auf seine Kosten umzusetzen hat.

Bauen und Gehölzschutz

Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sollte vorhandener Baumbestand so weit wie möglich erhalten bleiben. Wenn dies nicht möglich ist, muss in der Regel Ersatz geschaffen werden. Die örtlichen Baumschutzsatzungen sind zu beachten. Ansprechpartner sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden. Vorgaben zum Schutz von Gehölzen und Bäumen bei der Durchführung von Baumaßnahmen enthält die DIN 18920.

Bauen und Artenschutz

Dem Artenschutz wird wegen des bedrohlichen Rückgangs zahlreicher Tier- und Pflanzenarten ein immer wichtigerer Stellenwert eingeräumt. Die gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz sind umfangreich und sehr streng. Der Bauherr hat die Einhaltung dieser Vorschriften in eigener Verantwortung sicher zu stellen.

Allgemeiner Artenschutz:
Bei der Umsetzung baulicher Maßnahmen sind die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 38 Bundesnaturschutzgesetz) in Bezug auf die Beseitigung und den Rückschnitt von Gehölzen von besonderem Interesse. Ziel ist es, den Vögeln in der Brutzeit vom 1. März bis 30. September weder durch Fällen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen. Deshalb müssen notwendige Maßnahmen an Gehölzen so organisiert werden, dass sie außerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden. Betroffen sind davon alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie z. B. Efeu, unabhängig von ihrem Standort. Über Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von dieser Vorschrift informieren Sie die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde.

Besonderer Artenschutz
Der oben erläuterte Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem schon seit Jahren geltenden Besonderen Artenschutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz).

Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig genutzter Brut- oder Nistplätze wie Nester in Hecken, Spechthöhlen, von Fledermäusen genutzte Baumhöhlen oder Gebäudeteile usw. Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel, Fledermäuse oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können. Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, aber auch außerhalb dieses Zeitraumes. Die ebenfalls besonders bzw. streng geschützten Fledermäuse können sich auch in den Wintermonaten in Gebäudeteilen oder Baumhöhlen aufhalten.

Vergewissern Sie sich deshalb eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.

Vermeiden Sie grundsätzlich Störungen in der Brutsaison, gerade auch wenn Gebäude abgebrochen, saniert oder neu gebaut werden sollen.

Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar ist, benötigen Sie noch vor Beginn der Baumaßnahme eine Ausnahmegenehmigung der dafür zuständigen Naturschutzbehörde. Damit vermeiden Sie es auch, sich bei Durchführung der Maßnahme strafbar zu machen oder gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu verstoßen.

Bauen und naturschutzrechtliche Verordnungen

Die Vorschriften der verschiedenen naturschutzrechtlichen Verordnungen gelten unabhängig von den o. g. Hinweisen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde. Hier werden Sie zur Durchführbarkeit einzelner Vorhaben aus naturschutzrechtlicher Sicht beraten, erhalten Einblick in die jeweiligen Verordnungen und bei Bedarf auch Kopien.