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Das Baugenehmigungsverfahren

Grundsätzliches

Wer bauen oder bauliche Anlagen verändern möchte, muss einen Bauantrag stellen. Wohnraumanbauten, Gebäudeaufstockungen, Balkonanbauten, Carports mit einer bestimmten Größe sind genauso genehmigungspflichtig wie der Neubau als Gesamtbauwerk. Dies gilt nur dann nicht, wenn Ihr Vorhaben gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist.

Wann ist ein Vorhaben genehmigungsfrei?

Es gibt eine Reihe von Vorhaben, die gemäß § 60 BauO LSA verfahrensfrei gestellt sind.
Dazu zählen zum Beispiel:
  1. Instandhaltungsarbeiten

  2. der Bau eingeschossiger Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m²

  3. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m²

  4. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m

  5. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), und Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen

  6. Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes

  7. Brunnen

  8. Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, und offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuches dienen

  9. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m²

  10. Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen außer im Außenbereich

  11. Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen

  12. Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, unbeschadet der Nummer 7

  13. nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

  14. die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  15. Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

  16. Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen und

  17. Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern

  18. unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Fahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Fütterungs- und Melkstände, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Bei der Ausführung von verfahrensfreien Vorhaben i.S. des § 60 BauO LSA muss berücksichtigt werden, dass nur Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch frei von einer Genehmigung frei gestellt sind. Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Abbruch freistehender Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sind verfahrensfrei, das heißt, es muss keine Genehmigung beantragt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich nicht um ein denkmalgeschütztes Objekt handelt und auch keine naturschutzrechtlichen Belange entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, können Sie vor der geplanten Maßnahme gern in der Kreisverwaltung Saalekreis erfragen.

Bei der Ausführung von verfahrensfreien Vorhaben i.S. des § 60 BauO LSA muss berücksichtigt werden, dass nur Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch von einer Genehmigung frei gestellt sind. Der Innenbereich i.S. des § 34 BauGB kennzeichnet sich dadurch, dass das Grundstück, das bebaut werden soll, innerhalb eines bebauten Ortsteils liegt. Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Abbruch freistehender Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sind verfahrensfrei, das heißt, es muss keine Genehmigung beantragt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich nicht um ein denkmalgeschütztes Objekt handelt und auch keine naturschutzrechtlichen Belange entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, können Sie vor der geplanten Maßnahme gern beim Bauordnungsamt des Landkreises Saalekreis erfragen.

Werden nur Gebäudeteile, wie Anbauten oder Geschosse, abgebrochen oder besteht eine bauliche Verbindung zum anstehenden Nachbargebäude, bedarf der Abbruch einer Anzeige gegenüber dem Landkreis einschl. der Stellungnahme eines qualifizierten Tragwerksplaners (Statiker).

Wann benötige ich eine Baugenehmigung?

Grundsätzlich ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen wie Gebäuden genehmigungspflichtig.
Sie sollten daher vor Ort klären, inwieweit Ihr Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf.

Was ist eine Nutzungsänderung?

Häufig wird ein Bestandsgebäude erworben und soll umgenutzt werden, so soll zum Beispiel aus einer Garage eine Werkstatt werden oder aus einer Wohnung ein Büro. Auch für diese Fälle bedarf es einer Genehmigung für die Nutzungsänderung. Der Grundsatz dazu lautet, dass immer dann eine Nutzungsänderung notwendig ist, wenn sich der Nutzungszweck ändert oder die neue Nutzung andere Anforderungen an Kriterien wie Brandschutz, Immissionen usw. stellt, zum Beispiel bei
  • Änderung des Handelsgutes

  • Änderung der Löschwassermenge/ Löschmittel

  • Änderung der Lärmprognose

  • Änderung der notwendigen Rettungswege

  • Änderung der möglichen Rettungsmittel