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Das Wasserrecht

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern wie Ufermauern, Gebäude, Brücken, Durchlässe, Auffüllungen, Zäune, Stege, Kabelleitungen u.ä. bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.

Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40 m von der Böschungsoberkante eines Gewässers I. Ordnung (Rhein) und II. Ordnung (Speyerbach, Rehbach, Woogbach) oder weniger als 10 m von der Böschungsoberkante eines Gewässers III. Ordnung (alle übrigen Gewässer) entfernt sind.

Bei baugenehmigungspflichtigen Gebäuden holt die Bauaufsichtsbehörde die wasserrechtliche Genehmigung von der Wasserbehörde ein und erteilt sie zusammen mit der Baugenehmigung. Bei baugenehmigungsfreien Gebäuden sowie bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ist nur eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Auch im sog. Freistellungsverfahren ist die wasserrechtliche Genehmigung vom Bauherrn eigenverantwortlich einzuholen.

Auch Bauvorhaben, wie die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, Mauern, Zäunen, Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, in Überschwemmungsgebieten benötigen eine wasserbehördliche Genehmigung. Hinweise zu Überschwemmungsgebieten bzw. Hochwassergefahrenkarten gibt es auch im Internet unter www.geoportal-wasser.rlp.de .

Zur Sicherung und Erhaltung der zum Schutz der Rheinniederung errichteten Deiche ist die Rheindeichordnung erlassen worden. Danach sind grundsätzlich alle Handlungen, die den Bestand und die Sicherheit der Deiche gefährden, verboten.
Innerhalb des beidseitigen 5m breiten Deichschutzstreifens sind jegliche Nutzungen und bauliche Anlagen verboten. Innerhalb der wasserseitigen 75m und der landseitigen 150m Deichschutzzone dürfen bauliche Anlagen nur mit wasserbehördlicher Ausnahmegenehmigung errichtet werden.

Besondere Vorschriften sind auch bei der Errichtung von Gebäuden in einem Wasserschutzgebiet zu beachten. Hiervon betroffen sind z.B. die Lagerung wassergefährdender Stoffe oder der Einbau von Recyclingmaterial (meist gebrochener und sortierter Bauschutt) in ein Grundstück.

Aufgrund hoher Grundwasserstände wird im Zusammenhang mit der Herstellung eines Kellers oder eines Fundamentes oftmals eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Bei jedem Bauvorhaben stellen sich weitere wasserrechtliche Fragen wie die Versorgung mit Trinkwasser und die Abwasserentsorgung. Meist wird beides über öffentliche Anlagen geregelt und ist somit aus wasserrechtlicher Sicht unproblematisch.

Soll Grundwasser zur Gartenberegnung aus einem eigenen Brunnen entnommen werden, ist dies bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Bei Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, ist mit dem örtlichen Wasserversorger auch zu klären, ob eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang möglich ist.

Auch für die Niederbringung von Erdwärmesonden/Erdwärmekollektoren ist der Grundwasserschutz zu beachten und eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis im Vorfeld einzuholen. Nähere Informationen zur oberflächennahen Geothermie finden sich im Informationsblatt "Leitfaden zur Nutzung Erdwärme mit Erdwärmesonden", das im Internet unter www.lgb-rlp.de im Bereich Service/LGB-Downloads/Erdwärme kostenlos herunter geladen werden kann.

Niederschlagswasser ist nach Möglichkeit breitflächig bzw. über Mulden zu versickern. Soweit dies nicht möglich ist und eine zentrale Versickerung vorgesehen ist (z.B. Sickertunnel, Rigole, Sickerschacht) ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Wassergefährdende Stoffe müssen so gelagert sein, dass nichts austreten kann. Lagerbehälter müssen dicht, standsicher und gegen zu erwartende mechanische, thermische und chemische Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Wer große Mengen (ab 1.000 Liter) wassergefährdende Stoffe wie Heizöl oder Diesel lagern möchte, muss dies der Unteren Wasserbehörde anzeigen.

Ansprechpartner:
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde
Telefon: 0621/5909-409
Telefon: 0621/5909-410