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Die Betreuungsstelle

Welche Aufgaben nimmt die Betreuungsstelle wahr?
  • Unterstützung des Betreuungsgerichts im Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts sowie bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers / einer geeigneten Betreuerin

  • Beratung zu Fragen des Betreuungsrechts und Unterstützung der Betreuerinnen und Betreuer sowie der betroffenen Menschen

  • Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein, z.B. zur Gewinnung und Förderung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer

  • Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer

  • Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

  • Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zu den Themenbereichen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

  • Organisation und Durchführung von Fortbildungen für Betreuerinnen und Betreuer

  • Förderung gemeinnütziger Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger

Kompetent beraten und gut Informiert

Sie können dafür sorgen, dass Ihr Recht auf Selbstbestimmung und Ihre Wünsche selbst dann gewahrt bleiben, wenn gesundheitliche Gründe Sie darin hindern, Ihre persönlichen Angelegenheiten selber wahrzunehmen. Wir informieren und beraten Sie fachkundig und kostenlos zu allen Fragen des Betreuungsrechts und zu Ihren Vorsorgemöglichkeiten.
Wir können Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie eine gerichtlich angeordnete rechtliche Betreuung vermeiden können. Wir informieren und beraten Sie über die in Frage kommenden Vorsorgemöglichkeiten und was Begriffe wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bedeuten. Sofern Sie eine Vollmacht unterschreiben möchten, können wir sie öffentlich beglaubigen.

Auch Ihr Engagement ist gefragt:
  • Für sich selbst!
    Treffen Sie Vorsorge durch die Vorsorgevollmacht und durch die Patientenverfügung

  • Für Ihre Mitbürger(innen)!
    Durch die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung helfen Sie einem Menschen, dem eine Vertrauensperson nicht zur Verfügung steht.
Für weitere Informationen und persönliche Beratung steht Ihnen das Team der Betreuungsstelle des Landkreises Oldenburg gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerinnen in der Betreuungsstelle:

Frau Paulsen
Telefon: 04431 85 - 711

Herr Warkentin
Telefon: 04431 85 - 712

Frau Kanopka
Telefon: 04431 85 - 713

Was ist eine rechtliche Betreuung?

Erwachsene Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen bzw. seelischen Behinderung nicht oder teilweise nicht in der Lage sind ihre persönlichen Angelegenheiten (wie z.B. Finanzen, Anträge bei Behörden, Organisation von Hilfen, ...) selbst zu regeln, benötigen eine Person, die für Sie diese Aufgaben übernimmt. Die rechtliche Betreuung wird u.a. in den §§ 1896 bis 1908 BGB geregelt. Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) am 01.01.1992 gibt es keine Vormundschaft für Erwachsene mehr. Die Betreuung ist eine Form der Rechtsfürsorge zum Wohle des betroffenen Menschen.

Das Ziel des Betreuungsrechts ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person hat die Bestellung eines Betreuers keinerlei Auswirkungen. Für die rechtliche Betreuung gelten die Grundsätze der Nachrangigkeit und der Erforderlichkeit. Liegt eine gültige Vorsorgevollmacht vor oder können die Angelegenheiten des unterstützungsbedürftigen Menschen durch andere Hilfen ausreichend geregelt werden, wird auf die Einrichtung einer Betreuung verzichtet.

Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Vorsorge treffen

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall der eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit durch Unfall, Krankheit oder Alter. Eine Vollmacht ist eine privatrechtliche Willenserklärung, die dem Bevollmächtigten rechtswirksame Handlungen für den Vollmachtgeber ermöglicht. Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine gültige Vorsorgevollmacht des betroffenen Menschen für eine andere Person vorliegt. Sie benennen in der Vollmacht eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Ehepartner oder andere Angehörige können ohne Vollmacht keine Entscheidungen für Sie treffen. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde wird empfohlen, um die Akzeptanz im Rechtsverkehr zu erhöhen. Die Kosten betragen hierfür 10,00 Euro.

Was ist eine Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und Sie selber entscheidungsunfähig sind, festlegen ob und welche ärztliche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Sie können z.B. in einer Vorsorgevollmacht eine Person benennen, die Ihren in der Patientenverfügung festgelegten Willen durchsetzt.

Was ist eine Betreuungsverfügung

Sollte die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich sein, können Sie mit der Betreuungsverfügung schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll. Sie können in einer Betreuungsverfügung auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.