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Denkmalschutz

Da Denkmalschutz unter Landesrecht fällt existiert keine einheitliche Definition des Begriffs. Meist wird zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und Bodendenkmälern unterschieden. Alle Denkmäler werden in eine Denkmalliste oder ein Denkmalbuch eingetragen. Baumaßnahmen an unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden unterliegen der Genehmigungspflicht, ebenso deren Abriss.

Gerade Altbauten weisen einen ganz besonderen Charme auf und stehen häufig unter Denkmalschutz. Bei der Modernisierung muss trotzdem auf Energieeffizienz und Umweltschutz nicht verzichtet werden. Dank bewährter Maßnahmen ist es möglich, Erhaltung und Klimaschutz miteinander zu kombinieren, so dass der spezielle Charakter der Immobilie bleibt.

Eigentümer*innen können auch in zumutbarem Umfang zur Instandhaltung und Restauration verpflichtet werden. Dafür werden zwar öffentliche Zuwendungen bereitgestellt, ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht jedoch nicht. Mit öffentlichen Förderprogrammen, die z. B. zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse beinhalten, werden Besitzer*innen von Altbau-Objekten unterstützt.

Informationen dazu finden Sie u. a. unter:
Internet: www.das-baudenkmal.de/wissenswertes/foerderung

Zu Fördermöglichkeiten und Steuerbefreiungen berät die Denkmalschutzbehörde und für Maßnahmen, die dem Erhalt und der Pflege von Kulturdenkmälern dienen, gibt es finanzielle Zuwendungen vom Land, dem Bund oder der Europäischen Union. Auch verschiedene Stiftungen unterstützen Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes. Zusätzlich stehen Eigentümer*innen von Baudenkmälern steuerliche Vergünstigungen für Erhaltungsmaßnahmen zu. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt.
Autor: Klimaschutzagentur Mittelweser e.V.