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Patientenverfügung

Erläuterungen

Die Patientenverfügung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und wird definiert als "schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in eine bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchung ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt".

Für den Fall einer Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit können Sie also im Voraus festlegen, ob bzw. wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten. Mit dem Instrument der Patientenverfügung wahren Sie somit ihr Selbstbestimmungsrecht, auch wenn sie nicht mehr ansprechbar sein sollten.
Der Patientenwille ist für den Arzt und das Behandlungsteam maßgeblich. Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zunächst zu prüfen, welche ärztliche Maßnahmen in Hinblick auf den Zustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind. Dann haben Arzt und rechtlicher Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens gemeinsam zu erörtern und eine Entscheidung zu treffen. Auch der "mutmaßliche Wille" spielt dabei eine wichtige Rolle. Insbesondere frühere Äußerungen zu persönlichen Überzeugungen und Behandlungswünschen sind hier zu beachten und zu bewerten, auch wenn diese nicht verschriftlicht wurden.

Die Behandlungswünsche in einer Patientenverfügung beruhen oft auf eigenen Wertvorstellungen und Erfahrungen im Umgang mit Krankheit und Tod (auch im persönlichen Umfeld, wenn Sie zum Beispiel das Sterben eines nahen Angehörigen oder Bekannten miterlebt haben). Diese Vorstellungen sollten aus der Patientenverfügung klar hervorgehen, um Arzt, Behandlungsteam und dem rechtlichen Vertreter eine wichtige Hilfestellung zu geben, wie die Patientenverfügung zu verstehen und auszulegen ist.

Der rechtliche Vertreter hat dem Willen aus der Patientenverfügung Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Aus diesem Grund ist die Verknüpfung der Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht sehr wichtig. Besprechen Sie sich rechtzeitig mit dem Bevollmächtigten, damit dieser Ihre Wünsche und Lebenseinstellungen kennenlernt und bei Bedarf in Ihrem Sinne umsetzen kann.

Es besteht selbstverständlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Patientenverfügung und so darf beispielsweise die Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung geknüpft werden. Wie eingangs erwähnt treffen Sie mit der Erstellung einer Patientenverfügung eine persönliche und selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsfragen.

Wie erstelle ich eine Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben. Sie kann nur von einer volljährigen Person erstellt werden, die Art, Bedeutung und Tragweite der in der Verfügung geregelten Maßnahmen erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann (einwilligungsfähige Person).

Die Schwierigkeit bei der eigenen Erstellung einer Patientenverfügung liegt meist in der Formulierung. Die Behandlungssituationen und medizinischen Dinge, die Sie regeln möchten, sollten so präzise wie möglich festgelegt und beschrieben werden.

Nur so kann Ihr Wille bestmöglich berücksichtigt und umgesetzt werden, wenn Sie ihn krankheitsbedingt selbst nicht mehr äußern können. Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist daran gebunden, dass Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

Ungenaue und allgemeine Formulierungen, wie bspw.

"Sollte ich nicht mehr bei klaren Sinnen sein, wünsche ich keine lebensverlängernden Maßnahmen."

oder

"Ich wünsche in Würde zu sterben und lehne überflüssige ärztliche Maßnahmen ab."


werden in der Praxis in der Regel nicht umgesetzt, weil sie zu viel Interpretationsspielraum bieten bzw. nicht klar genug benennen, welcher konkrete Behandlungswunsch damit gemeint ist.

Es ist empfehlenswert die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit (zum Beispiel jährlich) zu überprüfen und bei Bedarf inhaltlich abzuändern und mit aktuellem Datum versehen erneut zu unterschreiben. Somit werden die persönlichen Wünsche und Vorstellungen möglichst aktuell gehalten und können ggf. Ihrer gesundheitlichen Situation angepasst werden.

Bei der Erstellung einer Patientenverfügung ist eine ärztliche Beratung beim Haus- oder Facharzt sehr empfehlenswert. Die medizinischen Begrifflichkeiten und die persönliche "Auswahl" Ihrer Behandlungswünsche können so fachlich erörtert und bei Bedarf angepasst werden.

Wo bewahre ich die Patientenverfügung auf

Ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht sollte die Patientenverfügung im Bedarfsfall schnell und unkompliziert auffindbar sein. Legen Sie selbst einen Aufbewahrungsort fest (zum Beispiel bei Ihren persönlichen Dokumenten in einem Ordner o. ä.) und besprechen dies mit Ihren vertrauten Bezugspersonen.

Insbesondere der rechtliche Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) muss Kenntnis von der Patientenverfügung haben und wissen wo diese aufbewahrt wird. Wie bereits beschrieben hat der rechtliche Vertreter den Willen aus der Patientenverfügung beim Arzt vorzutragen und umzusetzen.

Es ist zudem empfehlenswert dem Hausarzt eine Kopie der Patientenverfügung zu überlassen. Auch der Hausarzt kann ggf. als "Informationsquelle" dienen und wird unter Umständen vom Krankenhaus danach gefragt. Einen sogenannten "Notfallpass", den Sie z. B. in Ihrer Brieftasche bei sich tragen können (siehe Anhang), kann einen kurzen Hinweis auf das Vorhandensein einer Vollmacht/Patientenverfügung geben.

Gültigkeit der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist nach Erstellung gültig und kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Das Formular bietet medizinisch korrekte und präzise Formulierungen zu möglichen Behandlungswünschen bzw. zur Ablehnung von medizinischen Maßnahmen. Zudem sind konkrete Lebens- und Behandlungssituationen benannt, wann die Verfügung gelten soll.

Um ein hohes Maß an Individualität zu wahren, sollten die Formulierungen gewählt und angekreuzt werden, die auf Ihre persönliche Gesundheitssituation zutreffen und mit Ihren persönlichen Wertvorstellungen übereinstimmen.