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Betreuungsverfügung

Erläuterungen

Die Betreuungsverfügung ist ein Instrument der selbstbestimmten Vorsorge. In ihr kann u. a. festgelegt werden wer als rechtlicher Betreuer vom Gericht eingesetzt werden soll oder wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll. Es können aber auch Wünsche geäußert werden, die ein rechtlicher Betreuer bei der Ausübung der rechtlichen Betreuung beachten soll, z. B. Aufenthalt in einem Hospiz oder einem bestimmten Pflegeheim, Art der Bestattung u. a.

Der vom Gericht bestellte Betreuer muss sich nach den von Ihnen festgelegten Wünschen richten, so lange sie nicht Ihrem Wohl zuwiderlaufen. Diese Art von Vorsorge empfiehlt sich, wenn kein Bevollmächtigter zur Verfügung steht; aber auch, wenn nicht alle Aufgabenkreise in der Vollmacht berücksichtigt worden sind.

Die Betreuungsverfügung kommt erst bei der Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens zum Einsatz. Dieses setzt eine psychische Erkrankung, eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung voraus.

Wie erstelle ich eine Betreuungsverfügung

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht muss der Verfasser nicht geschäftsfähig sein. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form der Betreuungsverfügung. Eine handschriftlich gefertigte Verfügung erhöht die Akzeptanz. Sie sollte mit Datum und Unterschrift versehen sein. Eine regelmäßige Erneuerung der Unterschrift und des Datums empfiehlt sich.

Wo bewahre ich die Betreuungsverfügung auf

In Hessen gibt es die Möglichkeit eine Betreuungsverfügung kostenlos bei den Betreuungsgerichten/Amtsgerichten des Heimatortes hinterlegen zu lassen.

Eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann gegen eine geringe Gebühr vorgenommen werden. (Adresse siehe auf der Seite "Nützliche Adressen")

Gültigkeit der Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung erhält nach der Unterzeichnung ihre Gültigkeit und kann jederzeit vom Unterzeichner verändert oder vernichtet werden. Ein Widerruf ist nicht notwendig.