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Generalvollmacht

Mit einer Generalvollmacht kann eine Person in allen Angelegenheiten vertretungsberechtigt werden. Sie deckt aber nicht den "gesundheitlichen" Aspekt ab. Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht darf der Bevollmächtigte einer Generalvollmacht keinen ärztlichen Untersuchungen, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (z. B. bei Herzoperationen) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei Amputationen). Eine Generalvollmacht reicht in diesen Fällen nicht.

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu benennen, was der Bevollmächtigte umsetzen darf.