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Vorsorgevollmacht

Erläuterungen

Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form, bei der eine vollmachtgebende Person eine vollmachtnehmende Person für den Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (sogenannter Sorgefall) zur Erledigung aller oder bestimmter Aufgaben bevollmächtigt. Ein "Sorgefall" kann z. B. durch einen Unfall, Schlaganfall oder einer Demenz entstehen.

Ehepaare und Kinder, gegenüber ihren Eltern, sind nicht automatisch vertretungsberechtigt. Dies wird fälschlicherweise häufig angenommen. Bevor Sie eine Vollmacht erstellen, überlegen Sie sich ganz genau, wen Sie bevollmächtigen möchten. Sie sollten zu dem Bevollmächtigten in einem absoluten Vertrauensverhältnis stehen.

Das Innen- und Außenverhältnis sollte in getrennten Urkunden geregelt sein und das Tätigwerden des Vollmachtnehmers sollte nicht an Bedingungen geknüpft sein (z. B. "Vollmacht ist nur mit der Vorlage eines ärztlichen Attests gültig").

In der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) können u. a. geregelt werden:

Gesundheitssorge - hiermit werden die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Es dürfen Krankenakten eingesehen werden und in medizinische Maßnahmen eingewilligt oder diese abgelehnt werden. Ebenso kann zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, z. B. Bettgitter im Pflegeheim, entschieden und eine Patientenverfügung durchgesetzt werden.

Aufenthalt - hier kann geregelt werden, ob der Bevollmächtigte einen Heimvertrag unterzeichnen oder die Wohnung kündigen darf.

Behördenangelegenheiten - hiermit ist unter anderem gemeint, dass Anträge gem. Sozialgesetzbuch gestellt werden dürfen.

Vermögenssorge - es können Rechnungen beglichen werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich zusätzlich in Bankangelegenheiten auf die von Ihrer Bank angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückzugreifen

Postverkehr - Post darf geöffnet und gelesen, bzw. umgeleitet werden.

Im Innenverhältnis haben Sie z. B. die Möglichkeit eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeiten des Vollmachtnehmers festzulegen.

Wie erstelle ich eine Vorsorgevollmacht

Die vollmachtgebende Person muss geschäftsfähig sein. Das Gesetz nimmt grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit aller Volljährigen an.

Vorsorgevollmachten unterliegen per Gesetz keinen Vorschriften zu einer speziellen Form. Vordrucke sollten handschriftlich ausgefüllt werden und mit der eigenhändigen Unterschrift sowie Ort und Datum versehen werden. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Vollmachtnehmer ebenfalls unterschreibt. Er sollte aber unbedingt Kenntnis von der Vollmachtserteilung haben.

Es können auch mehrere Personen in der Vorsorgevollmacht eingesetzt werden. Im Fall der Verhinderung eines Vollmachtnehmers kann eine ersatzbevollmächtigte Person benannt werden. Dies ist empfehlenswert um im Verhinderungsfall der bevollmächtigten Person die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden.

Ebenso können auch zwei Personen gleichberechtigt für die gleichen Aufgabenkreise eingesetzt werden. Dies wird in der Regel nicht empfohlen, da die Gefahr besteht, dass die Bevollmächtigten unterschiedliche Positionen haben und sich unter Umständen gegenseitig blockieren. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erhöht die Akzeptanz und kann gegen eine geringe Gebühr beim Ortsgericht oder der Betreuungsbehörde vorgenommen werden. Bei Immobilien- und Grundstücksangelegenheiten ist eine öffentliche Beglaubigung notwendig. Ebenso kann ein Reisepass oder Personalausweis nur unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht erstellt werden.

Darüber hinaus empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung, dass die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung vorlag.

Wo bewahre ich die Vorsorgevollmacht auf

Die Vollmachtsurkunde sollte zur eigenen Sicherheit so erteilt werden, dass die bevollmächtigte Person nur mit dem Original handlungsfähig ist. Der Zusatz "Diese Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann" sollte unbedingt mitaufgenommen werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Vorsorgevollmacht aufzubewahren:
  • Der Vollmachtnehmer erhält sie nach Unterzeichnung. Dies wird allerdings nicht empfohlen. Mögliche Änderungen können schwieriger vorgenommen werden.

  • Sie behalten die Urkunde bei Ihren Unterlagen und der Vollmachtnehmer hat Kenntnisse wo sie hinterlegt wurde und er erhält ggf. eine Kopie.

Zusätzlich kann die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister) gegen eine geringe Gebühr registriert werden. (Adresse siehe siehe auf der Seite "Nützliche Adressen")

Wenn Sie eine Vollmacht in Verbindung mit der Betreuungsverfügung erstellt haben, können Sie diese bei ihrem zuständigen Amtsgericht kostenfrei hinterlegen.

Gültigkeit der Vorsorgevollmacht

Die Vollmacht erlangt mit der Unterzeichnung ihre Gültigkeit. Sie sollten bei der Erstellung der Vollmacht festlegen, ob diese bei Tod erlischt oder über den Tod hinausgehen soll. Wenn Sie sich entschieden haben, dass die Vollmacht über Ihren Tod hinausgehen soll, kann sich der Bevollmächtigte um die Regelung der Bestattungsfragen oder die Nachlassabwicklung kümmern. Die Erben können Rechenschaft von der bevollmächtigten Person verlangen und die Vollmacht widerrufen.

Die Vollmacht verliert ihre Gültigkeit, wenn sie von Ihnen widerrufen wird. Der Widerruf setzt die Geschäftsfähigkeit voraus und muss an den Vollmachtnehmer erklärt werden. Dieser muss die Originalurkunde, soweit sie in seinem Besitz ist, an Sie zurückgeben. Sollte die Vollmacht bereits im Außenverhältnis eingesetzt worden sein, empfiehlt es sich auch hier einen Widerruf vorzunehmen.