Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Finanzielle Hilfen bei Pflegebedürftigkeit

Wer auf Hilfe im Alltag angewiesen ist, sollte über mögliche finanzielle Unterstützungen informiert sein. Nachfolgend werden die wichtigsten Leistungen dargestellt.
Sollten darüber hinaus Fragen offen bleiben, hilft der Pflegestützpunkt Main-Kinzig-Kreis in Gelnhausen weiter. Dieser berät unabhängig, neutral und kostenlos zu Fragen der Pflegebedürftigkeit.

Mit den Pflegestärkungsgesetzen II wird die Pflegebedürftigkeit nach neuen Begutachtungskriterien vom medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, kommt es zu einer Einstufung in einen Pflegegrad. Die Pflegekasse ist an die Einstufung gebunden.

Leistungen der Pflegeversicherung in den Pflegegraden 2-5

Pflegegeld und Pflegesachleistung
Die Höhe der Leistung ist abhängig von dem festgestellten Pflegegrad und der erforderlichen, gewählten Hilfe (Stand 01.01.2017).

Pflegegrad 2
Pflegegeld: 316 €
Pflegesachleistung: 689
Hilfebedarf in Punkten: ab 27 unter 47,5

Pflegegrad 3
Pflegegeld: 545 €
Pflegesachleistung: 1.298
Hilfebedarf in Punkten: ab 47,5 unter 70

Pflegegrad 4
Pflegegeld: 728 €
Pflegesachleistung: 1.612
Hilfebedarf in Punkten: ab 70 unter 90

Pflegegrad 5
Pflegegeld: 901 €
Pflegesachleistung: 1.995
Hilfebedarf in Punkten: ab 90 bis 100

Das Pflegegeld wird direkt ausgezahlt und kann für Angehörige oder selbst beschaffte Pflegehilfen genutzt werden. Die Pflegesachleistung wird durch den ambulanten Pflegedienst erbracht. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse. Beide Leistungsarten können auch miteinander kombiniert werden. Bei Wahl der Kombinationsleistung wird restliches Pflegegeld gezahlt, sofern die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft wird.

Tagespflege
Die Pflegesachleistung kann auch als Tagespflege genutzt werden. Das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung für einen Pflegedienst bleiben in voller Höhe erhalten, solange für die Tagespflege nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Pflegesachleistung verbraucht werden
Folgende Leistungen stehen für die Tagespflege zur Verfügung:

Pflegegrad 2
Pflegesachleistung: 689
Hilfebedarf in Punkten: ab 27 unter 47,5

Pflegegrad 3
Pflegesachleistung: 1.298
Hilfebedarf in Punkten: ab 47,5 unter 70

Pflegegrad 4
Pflegesachleistung: 1.612
Hilfebedarf in Punkten: ab 70 unter 90

Pflegegrad 5
Pflegesachleistung: 1.995
Hilfebedarf in Punkten: ab 90 bis 100

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, können für eine Verhinderungspflege Leistungen pro Kalenderjahr begrenzt auf maximal 6 Wochen in Höhe von bis zu 1.612 Euro ab dem Pflegegrad 2 bei der Pflegekasse abgerufen werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person vorher schon mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt wurde.

Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf Leistungen für eine Kurzzeitpflege. Dafür stehen für bis zu acht Wochen insgesamt 1.612,00 € im Kalenderjahr zur Verfügung.

Stationäre Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Für die pflegerische Versorgung in einer vollstationären Pflege stehen dem Pflegebedürftigen nachfolgende Beträge zur Verfügung.

Pflegegrad 2
Leistung der Pflegekasse: 770

Pflegegrad 3
Leistung der Pflegekasse: 1.262

Pflegegrad 4
Leistung der Pflegekasse: 1.775

Pflegegrad 5
Leistung der Pflegekasse: 2.005

Leistungen für Pflegepersonen

Leistungen zur sozialen Sicherung
Für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 im häuslichen Umfeld pflegen und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beruflich tätig sind, übernimmt die Pflegeversicherung Beiträge zur Alterssicherung.
Die Pflegezeit muss mindestens 10 Stunden je Woche verteilt auf mindestens 2 Tage betragen. In Ausübung ihrer pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen über die gesetzliche Unfallversicherung versichert

Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung führt, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliches Pflegepersonal
Für Angehörige von Pflegepersonen sowie ehrenamtliche in der Pflege tätigen Personen haben die Pflegekassen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für
  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5
  4. Leistungsangebote zur Unterstützung
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung und der Krankenkasse

Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen. Hierzu zählen unter anderem Rollstuhl, Badewannenlifter und Toilettenaufsatz. Zuständig sind die Krankenkassen, die Verordnung übernimmt der Hausarzt.

Pflegehilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, werden von der Pflegekasse auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dies sind Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Pflegeliegestühle, Bettpfannen, Urinflaschen, Bettschutzeinlagen, Duschwagen, Kopfwaschsysteme, Ganzkörperwaschsysteme, Hausnotruf und Lagerungsrollen.
Bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln übernimmt die Krankenkasse Kosten für Inkontinenzartikel, die im Zusammenhang mit einer Krankheit stehen. Die Verordnung erfolgt durch den Hausarzt. Für laufende Verbrauchshilfsmittel zur Pflege wie Einmal-Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen,

Wohnungsanpassung
Die Pflegeversicherung gewährt finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (z.B. Einbau von Rampen, Verbreiterungen von Türen, Umbauten im Badezimmer) in Höhe von maximal 4.100 Euro je Maßnahme. Wichtig ist die Antragstellung vor Beginn der Maßnahme.

Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Leistungsberechtigten des Pflegegrades 1 ist der Umfang der pflegerischen Versorgung noch gering (zwischen 12,5 - unter 27 Punkten). Folgende Leistungen stehen dem Personenkreis mit Pflegegrad 1 zur Verfügung

Pflegeberatung
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • zusätzlich einen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125,00 € mtl.(z.B. zur Finanzierung einer ambulanten oder teilstationären Versorgung
Finanzielle Hilfen bei niedrigem Einkommen

Zuzahlungsbefreiung für ärztliche Verordnungen
Ansprechpartner ist die Krankenkasse

Die Zuzahlungsgrenze liegt bei 2 % der jährlichen Haushaltsbruttoeinnahmen, bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen bei 1 %. Ist diese Grenze erreicht, wird der Versicherte bis zum Ende des Kalenderjahres von den Zuzahlungen befreit.

Unter Umständen reichen die Leistungen der Pflegekasse (Sozialgesetzbuch XI) nicht aus um einen Bedarf vollständig abzudecken (z.B. Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst oder eine stationäre. Unterbringung) . Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (das Schonvermögen von Einzelpersonen beträgt 2.600 €. Ist der Ehepartner mit im Haushalt wohnhaft, erhöht sich das Schonvermögen auf 3.214 €) können ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in Frage kommen.

Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII - Ansprechpartner ist Frank Hofmann, Kommunales Center für Arbeit Jobcenter und Soziales, Geschäftsbereich II-4 - Pflege- und Rehabilitation - Telefon 06051 9741-48042

Leistungen nach Schwerbehindertengesetz
Amt für Versorgung und Soziales Fulda, Washingtonallee 2, 36041 Fulda, Telefon 0661 6207-0

Pflegebedürftige können die Anerkennung als Schwerbehinderte und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H (hilflos) sowie dem Vermerk B (Begleitperson ist notwendig) beantragen. Dies ermöglicht für den Behinderten und die Begleitperson Freifahrten im öffentlichen Personennahverkehr im Umkreis 50 km Entfernung vom Wohnort. Im Fernverkehr muss zwar der Behinderte den Fahrpreis entrichten, die Begleitperson darf aber kostenlos mitfahren.
Weitere Vergünstigungen bei dem Merkzeichen H:
Befreiung von der Kfz-Steuer, falls das Kraftfahrzeug nur zur Beförderung des Behinderten und zu Fahrten bezüglich seiner Haushaltsführung benutzt wird, gegebenenfalls mit einer Ermäßigung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Zuständig sind das Finanzamt und die Versicherungsgesellschaft.

Merkzeichen RF
  1. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
    Wenn ein Pflegebedürftiger krankheitsbedingt an öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen kann, so steht ihm auch das Merkzeichen RF (Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren) zu.
    Anträge hierfür können bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen gestellt werden.
  2. Ermäßigung der Telefongebühren
    Wer von den Rundfunkgebühren befreit ist, erfüllt automatisch auch die Voraussetzungen für die Ermäßigung bei den Telefongebühren. Sie beträgt monatlich € 6,94 (Blinde, Gehörlose und sprachbehinderte Menschen ab einem Grad de Behinderung von 90: € 8,72) und wird auf Antrag von der Deutschen Telekom gewährt.
    Auskünfte und Anträge erhalten Sie kostenfrei in jedem T-Punkt oder telefonisch unter 0800 3301000.
Merkzeichen G bzw. aG

Pflegebedürftige mit einer starken oder sehr starken Gehbehinderung können außerdem das Merkzeichen G (Gehbehinderung) bzw. aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) beantragen. Auch diese beinhalten Freifahrten im öffentlichen Personennahverkehr sowie bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung einen Sonderparkausweis für Behinderte. Dieser muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Steuerliche Entlastungen
Ansprechpartner ist das Finanzamt

Personen, die einen Schwerbehindertenausweis haben, wird bei der Lohn- und Einkommensteuer ein "Behinderten-Pauschbetrag" oder die tatsächlich durch die Behinderung entstehenden Kosten als "außergewöhnliche Belastung" zugestanden. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung, sie liegt zwischen 310 und 1.420 €.

Ein Steuerpflichtiger, der eine hilflose Person pflegt (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis), kann einen Pflegepauschalbetrag in Höhe von 924 € pro Jahr steuermindert geltend machen.

Entstehen Kosten für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise für eine Wohnungsreinigung, Handwerkerleistungen, Gartenarbeiten, Pflegedienstleistungen für die Pflege Angehöriger, so können nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Vergünstigungen in der Lohnsteuererklärung angegeben werden.
Wird die Haushaltshilfe oder der Dienstleister geringfügig beschäftigt, sind auf Antrag 20 Prozent, höchstens jedoch 510 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen von der Einkommenssteuer abzuziehen. Für handwerkliche Arbeiten können pro Jahr 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 € steuermindernd geltend gemacht werden.
Auf Antrag können außerdem 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Leistungen, die nicht unter die beiden beschriebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen, höchstens jedoch 4.000 € berücksichtigt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Dienstleistungskosten, die im Zusammenhang mit einem Heimaufenthalt entstehen.

Bei dauerhafter Pflege des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in einem Pflegeheim können die Kosten für die Heimunterbringung abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe von € 21,33 pro Tag als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Besondere Regelungen für finanzielle Hilfen bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit gelten für Beamte und Menschen mit Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungs- und Lastenausgleichsgesetz.

Leistungen nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz
Ansprechpartner ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kölnische Str. 30, 34117 Kassel, Telefon: 0561 1004-0

Anspruch auf Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz haben blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit Wohnsitz in Hessen. Mit dem bewilligten Blindengeld sollen blindheitsbedingte Mehraufwendungen abgedeckt und eine Teilhabe am öffentlichen Leben, trotz visueller Einschränkungen ermöglicht werden.
Die Höhe des Blindengeldes richtet sich nach der Schwere der Sehbehinderung und wird unabhängig vom Einkommen monatlich im Voraus bezahlt. Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei stationären Aufenthalten reduziert sich der Blindengeldanspruch.
Leistungen, die von anderer Seite wegen Blindheit oder Sehbehinderungen erbracht werden, werden voll auf das Blindengeld angerechnet; Leistungen der Pflegekasse werden teilweise angerechnet.
Zusätzlich kann eine Aufstockungsleistung nach § 72 SGB XII zum Landesblindengeld beantragt werden, die jedoch einkommens- und vermögensabhängig gezahlt wird.

Aufwandsentschädigung bei einer gesetzlichen Betreuung
Ansprechpartner sind das Amtsgericht und die Betreuungsstellen, § 1835 BGB

Wenn ein ehrenamtlicher Betreuer (dies kann auch ein Angehöriger sein) die gesetzliche Betreuung z.B. für eine an Demenz erkrankte Person übernommen hat, stehen ihm für Auslagen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entweder ein Betrag von 399 €/Jahr als Pauschale oder die Erstattung der die tatsächlich anfallenden Kosten zu. Diese Kosten werden jedoch nur dann von der Justizkasse finanziert, wenn das "Vermögen" (Sparguthaben o. ä.) des Betreuten unter 2.600 € liegt.