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Finanzen

Wenn sich Nachwuchs ankündigt, ist dies oft mit finanziellen Einschnitten verbunden. Häufig fällt der Verdienst der Frau für eine gewisse Zeit aus.

In dieser Rubrik finden sich Informationen über finanziellen Unterstützungen für Familien und Alleinerziehende sowie Adressen von Schuldnerberatungsstellen.

Mutterschaftsgeld

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten während der Mutterschutzfrist von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass die Frau sechs Wochen vor der Entbindung (bei Beginn der Schutzfrist) in einem Arbeitsverhältnis steht, in Heimarbeit beschäftigt ist oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.

Höhe des Mutterschaftsgeldes bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen

Das Mutterschaftsgeld entspricht im Normalfall ihrem Nettoeinkommen. Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Tag. Ihr Arbeitgeber legt den Rest drauf und stockt den Kassen-Betrag auf, bis die Summe dem Durchschnitts-Netto-Verdienst der vergangenen drei Monate entspricht.

Höhe des Mutterschaftsgeldes bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen

Wer privat versichert ist, erhält keinen Tagessatz von der Krankenkasse, sondern nur einmal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Dies ist voraussichtlich etwas weniger, als das bisherige durchschnittliche Netto-Einkommen.

Höhe des Mutterschaftsgeldes bei einem 325-Euro-Job

Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Dieses Geld kommt nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom Bundesversicherungsamt.

Mutterschaftsgeld bei Selbstständigen

Wer als Selbständige freiwillig gesetzlich versichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat, erhält von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die als Familienmitglied über ihren Mann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind.

Das Mutterschaftsgeld muss beantragt werden. Wer gesetzlich versichert ist, muss den Antrag bei der Krankenkasse stellen. Wer privat versichert ist oder einen 325-Euro-Job ausübt, muss sich an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn wenden.

Kindergeld

Kindergeld erhalten alle leiblichen Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls Groß- oder Pflegeeltern, die in Deutschland wohnen oder sich für gewöhnlich hier im Land aufhalten.

Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld für das Kind an das Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Die Höhe des Kindergeldes ist für das erste und zweite Kind auf monatlich 164 Euro festgelegt, für das dritte Kind gibt es 170 Euro und für jedes weitere jeweils 195 Euro.

Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse, die normalerweise in Ihrem Bezirk oder Ihre Gemeinde sitzt, beantragt werden und wird von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Ab dem 18. Lebensjahr wird das Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet und keine eigenen Einkünfte hat, gewährt. Das Kindergeld wird aber höchstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt.

Ausnahmen gibt es für behinderte Kinder. Ihre Eltern können unter Umständen unbefristet, auch über den 27. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld bekommen. Allein Erziehende, die vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für das Kind erhalten, bekommen den Betrag , um den das Kindergeld seit 2001 gestiegen ist, vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine neue familienpolitische Leistung in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind.

Eltern, die mit ihren eigenen Einkünften ihren eigenen Unterhalt, jedoch nicht den Unterhalt des Kindes bestreiten können, erhalten einen Kindergeldzuschlag in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro.

Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt oder wenn die Familie auch mit Kinderzuschlag noch auf eine ergänzende Zahlung von Arbeitslosengeld II angewiesen wäre.

Der Kinderzuschlag wird für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder für die Dauer von maximal 36 Monaten gezahlt; er muss bei der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Wenn die Eltern über den eigenen Bedarf hinaus verdienen, wird der Kinderzuschlag vermindert gezahlt. Drei von zehn Euro des Kinderzuschlags verbleiben bei den Eltern - zusätzlich zu Kindergeld, das auf ein Arbeitslosengeld II angerechnet würde, und ggf. Wohngeld.

Elterngeld

Seit dem 1. Januar 2007 ist das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt. Gibt ein Elternteil nach der Geburt eines Kindes seine Arbeit auf, wird der Staat künftig zwölf Monate als Lohnersatz Elterngeld zahlen. Zwei zusätzliche Partnermonate geben auch Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen.

Das Elterngeld soll dazu beitragen, dass Eltern sich Zeit für ihre Kinder nehmen können, ohne deswegen finanzielle Einschränkungen hinnehmen zu müssen.

Das Elterngeld wird 12 Monate lang an erwerbstätige Eltern gezahlt, wenn ein Partner das Berufsleben unterbricht oder die Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduziert. Es wird ein Einkommensersatz in Höhe von bis zu 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens gezahlt, mindestens 300 Euro, höchstens aber 1.800 Euro.

Zwei Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der andere Partner für die Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Dies soll auch den Vätern einen Anreiz geben, Elternzeit zu nehmen.

Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und Pflegeeltern. Damit ist das Elterngeld allen Eltern mit einem Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren.

Eltern mit geringen Einkommen und Eltern von Geschwisterkindern, die in enger Folge geboren werden, werden besonders berücksichtigt.

Geringverdiener-Komponente:
Die Bezieher von kleinem Einkommen werden dabei besonders gefördert. Wenn der Nettoverdienst weniger als 1000 Euro im Monat beträgt, erhöht sich der Prozentsatz, zu dem das Elterngeld wegfallendes Erwerbseinkommen ausgleicht, auf bis zu 100 Prozent des vorherigen Einkommens. Der Prozentsatz wird dabei gleitend erhöht. Für je 20 Euro unter der maßgeblichen Grenze steigt die Ersatzrate um ein Prozent.

Geschwisterbonus:
Die Situation von Familien, in denen nach kurzer Zeit ein Geschwisterkind geboren wird, wird besonders berücksichtigt: Wird innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren, wird zusätzlich zum neuen Elterngeld die Hälfte der Differenz zum bisherigen Elterngeld gezahlt.

Antrag auf Elterngeld

Der Antrag auf Elterngeld ist bei der zuständigen Erziehungsgeldstelle zu stellen:

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda
Postfach 2351
36013 Fulda
Informationen zum Elterngeld gibt es unter der Telefon-Hotline 0641-3034-444

Unterhaltsvorschusskasse

Der Arbeitsbereich Unterhaltsvorschusskasse ist der richtige Ansprechpartner, wenn jemand alleinerziehend ist und keinen Unterhalt erhält.

Anschrift:
Main-Kinzig-Kreis
Jugendamt
Unterhaltsvorschusskasse
Barbarossastr. 24
63571 Gelnhausen

Öffnungszeiten:
Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung.

Sachbearbeitung Altkreise Gelnhausen und Schlüchtern:
Anette Ravenstein
Telefon: (06051) 85-16185
anette.ravenstein@mkk.de

Roswitha Röll
Telefon: (06051) 85-16285
roswitha.roell@mkk.de

Katja Hofmann
Telefon: (06051) 85-16225
katja.hofmann@mkk.de

Jutta Stadtmüller
Telefon: (06051) 85-11320
jutta.stadtmueller@mkk.de

Sachberabeitung Altkreis Hanau:
Simone Betz
Telefon: (06051) 85-16215
simone.betz@mkk.de

Brunhilde Blum
Telefon: (06051) 85-16178
brunhilde.blum@mkk.de

Carmen Mann
Telefon: (06051) 85-16232
carmen.mann@mkk.de