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Entsorgung und Umwelt

Wer baut, muss sich auch über die ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfällen rechtzeitig Gedanken machen, denn wer Baustellenabfälle auf nicht dafür zugelassenen Flächen ablagert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch Abfallvermeidung ist ein wichtiges Thema. Bauherren sollten sich im Vorfeld über Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Reparaturfreundlichkeit des verwendeten Baumaterials, verpackungsfreie Anlieferung etc. informieren.

Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle

Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle sind grundsätzlich zu trennen und getrennt zu verwerten. Es bietet sich an, vertragliche Vereinbarungen mit Beteiligten zu treffen, z. B. dass Handwerker ihre Abfälle wieder mitnehmen müssen. Schadstoffhaltige Teile sind vor dem Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen auszubauen. Dies gilt besonders für asbesthaltige Baustoffe, aber auch für Bauteile wie Fußbodenbeläge, Fenster, Türen und Rohrleitungen, die eine Aufbereitung erschweren oder unmöglich machen können.

Baureststoffe lassen sich in folgende unterschiedlich zu entsorgende Gruppen aufteilen:
  • Bodenaushub aus der Baugrube kann direkt vor Ort für die landschaftsbauliche bzw. gärtnerische Gestaltung des Grundstücks verwendet werden.

  • Bauschutt muss nach den Kategorien aufbereitungsfähig und nicht aufbereitungsfähig eingeteilt. Auf die Deponie gehören alle festen, nicht auslaugbaren anorganischen Stoffe wie Fliesen, Leichtbaustoffe, Bimsstein, Schiefer, Schamotte, Kalk, Mörtel und Gips. Zum aufbereitungsfähigen Bauschutt gehören Pflaster-, Kalksand- und Natursteine, Dachsteine und Ziegel sowie Beton mit und ohne Eisen.

  • Verwertbare Baustellenabfälle werden möglichst sauber getrennt und dem Recycling zugeführt. Metalle werden vom Schrotthändler gerne abgeholt, Verpackungen aus Pappe und Papier kommen in den Altpapiercontainer, Kunststoff- oder Styroporverpackungen gehören in den gelben Sack, Holzabfälle können der Altholzverwertung zugeführt werden.

  • Nicht verwertbare brennbare Baustellenabfälle wie Türen, Tapeten, Fußbodenbeläge, Fensterrahmen und Vertäfelungen gehören in die Müllverbrennungsanlage.

  • Schadstoffhaltige Abfälle sind als Sonderabfall zu entsorgen, das gilt auch für Materialien, die mit schädlichen Stoffen durchmischt oder getränkt sind. Dazu gehören Spraydosen, Verdünner, noch feuchte Klebstoffe sowie Kitt- und Spachtelmassen, Holzschutzmittel, Teerrückstände, Bitumen, Batterien und Abbeize.

  • Asbesthaltige Abfälle unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften. Der Bauaufsichtsbehörde muss eine Bescheinigung eines Sachkundigen darüber vorgelegt werden, ob Bauteile der abzureißenden Gebäude asbesthaltige Materialien enthalten; und mit der Demontage, dem Verfestigen oder Beschichten solcher Stoffe dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die einen sogenannten "Asbestschein" nach TRGS 519 besitzen.

Mutterboden

Die humose Oberbodenschicht wird auch Mutterboden genannt. Der Schutz dieses Mutterbodens ist im Baugesetzbuch (§ 202 BauGB) festgelegt. Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist demnach der Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutterboden sollte beim Abtragen oder Zwischenlagern möglichst nicht mit dem Unterboden vermischt werden und keine Fremdbestandteile wie Scherben, Ziegelreste etc. enthalten. Der vorhandene Mutterboden ist im Übrigen meistens der beste Boden für zukünftige Gartenanlagen und kann nach Abschluss der Bauarbeiten wieder vor Ort verwertet werden.

Bäume und Sträucher auf dem Grundstück

Sollte es für die Umsetzung eines Bauvorhabens notwendig werden, Bäume zu fällen, kann das unter Umständen einen Eingriff in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild darstellen und ist somit genehmigungspflichtig. In der Regel gilt das nicht bei der Entfernung von Nadel- und Ziergehölzen. Eine Genehmigung braucht, wer einen Baum fällen will, der das Orts- und Landschaftsbild prägt, wie einen Allee-Baum oder einen besonders alten Baum. Genehmigungen erteilt die untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung. Gerne steht man Ihnen hier auch für weitere Fragen zur Verfügung.

In jedem Fall müssen die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes (§§ 39 und 44 BNatSchG) beachtet werden. Insbesondere sollten Bäume und Sträucher nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September (Brutzeit) beseitigt werden.
Telefonische Auskünfte zu allgemeinen Fragen der Abfallvermeidung, Entsorgung und Verwertung erteilt Ihnen

Bärbel Cattarius-Mensch
Telefon: 06381 424237

Deponie Schneeweiderhof
Telefon: 06304 921210