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Gewässerschutz

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen an Gewässern (z. B. in der Nähe eines Baches) bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung (§ 76 LWG). Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40 m zum Ufer eines Gewässers 1. oder 2. Ordnung bzw. weniger als 10 m zum Ufer eines Gewässers 3. Ordnung (alle übrigen Gewässer) entfernt sind. Bei baugenehmigungspflichtigen Gebäuden holt die Bauaufsichtsbehörde die wasserrechtliche Genehmigung von der Wasserbehörde ein und erteilt sie zusammen mit der Baugenehmigung.

Bei baugenehmigungsfreien Gebäuden sowie bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ist nur eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Auch im sogenannten Freistellungsverfahren ist die wasserrechtliche Genehmigung vom Bauherrn eigenverantwortlich einzuholen.

Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten benötigen ebenfalls eine zusätzliche Genehmigung der Wasserbehörde.

Bei jedem Bauvorhaben stellen sich weitere wasserrechtliche Fragen wie die Versorgung mit Trinkwasser und die Abwasserentsorgung. Meist wird beides über öffentliche Anlagen geregelt und ist somit aus wasserrechtlicher Sicht unproblematisch.

Wassergefährdende Stoffe müssen so gelagert sein, dass nichts austreten kann. Lagerbehälter müssen dicht, standsicher und gegen zu erwartende mechanische, thermische und chemische Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Wer große Mengen (> 1.000 Liter) wassergefährdende Stoffe wie Heizöl oder Diesel lagern möchte, muss dies der unteren Wasserbehörde melden.

Ansprechpartner, Kontaktdaten:
Manfred Theobald
Telefon: 06381 424-230

Christina Mende
Telefon: 06381 424-243