Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Verfahrensarten und -abläufe

In Sachsen-Anhalt werden im formellen Baurecht drei verschiedene Verfahrensarten unterschieden. So gibt es Bauvorhaben, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen, es gibt Vorhaben für die Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragen können und es gibt die sogenannten verfahrensfreien Vorhaben. Welche Verfahrensart für Ihr Vorhaben das richtige ist, erläutern wir Ihnen gern in einem Beratungsgespräch.

Unabhängig von der Verfahrensart haben alle Vorhaben, egal ob es sich um Errichtung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung, Instandhaltung oder Beseitigung von Anlagen handelt, das sogenannte materielle Baurecht einzuhalten. Dazu zählen insbesondere die Vorschriften des Bauordnungs-, Bauplanungs-, Denkmalschutz- oder Umweltrechtes.

Um nicht Gefahr zu laufen, dass Sie in eine vermeintlich verfahrensfreie Baumaßnahme investieren, die sich im Anschluss als nicht mit dem öffentlichen Baurecht konform erweist, bieten wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch an. Am besten, Sie vereinbaren dies bereits vor der Ausführung von Baumaßnahmen, und dazu zählen auch schon die bloße Änderung der Nutzung ohne auch nur etwas gebaut oder renoviert zu haben.

Wir möchten Ihnen helfen, Ihre Träume zu verwirklichen. Ziel der Prüfung Ihres Antrages ist, Ihr Bauvorhaben realisieren zu können. Dass dies nur im rechtlichen Rahmen möglich ist, versteht sich von selbst. Eine gründliche Prüfung bedeutet zuallererst Rechtssicherheit für Sie und Ihr Bauprojekt.

Die Sachbearbeiter im Bauordnungsamt arbeiten nach fest zugeteilten Bereichen. So sollen eine entsprechende Ortskenntnis sowie eine kontinuierliche Bearbeitung gewährleistet werden. Ihren persönlichen Sachbearbeiter nennen wir Ihnen auf Nachfrage beziehungsweise teilen Ihnen diesen in der Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag mit. Er wird sich bemühen, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu genehmigen. Sollten Genehmigungshindernisse auftreten, wird er gemeinsam mit Ihnen beziehungsweise Ihrem Entwurfsverfasser sowie der betroffenen Behörde nach einer rechtlich gangbaren Lösung suchen.

Zeit ist Geld. Dies trifft besonders auf die Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zu. Damit Ihr Sachbearbeiter in die Lage versetzt wird, Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten und genehmigen zu können, ist es unumgänglich, dass Sie einen Bauantrag einreichen, der alle zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen und prüfbaren Bauvorlagen enthält. Auf dieses Erfordernis sollten Sie Ihren Entwurfsverfasser ausdrücklich hinweisen. Falls Unklarheiten bestehen, welche Bauvorlagen in welchem Umfang und welcher Qualität vorzulegen sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. Legen Sie ein besonderes Augenmerk auf die Qualität des eingereichten Lageplanes. Häufig ist dieser in Zusammenarbeit mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) anzufertigen. Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem Entwurfsverfasser, ob Baulasten nötig sind. Eine mangelnde Bereitschaft eines betroffenen Grundstückseigentümers zur Baulastübernahme stellt ein unüberwindbares Genehmigungshindernis dar.

Sie sind der Bauherr

Seien Sie sich bewusst, dass Sie als Bauherr allumfassend verantwortlich sind und von der Beantragung bis zur Fertigstellung der erste Ansprechpartner für die Bauaufsichtsbehörde sind. Sie haben geeignete Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer zur Realisierung Ihres Vorhabens zu bestellen. Diese müssen für die jeweiligen Arbeiten fachlich geeignet sein.