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Informationen zum Elternunterhalt

Elternunterhalt

Häufig stehen Senioren, die ihr Leben lang gearbeitet haben, trotzdem nicht genügend Mittel (wie z. B. Altersrente) zur Verfügung, um ihrem Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Angesichts von hohen Heimkosten kann die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nur eine Grundversorgung sichern und beteiligt den Pflegebedürftigen an den Kosten für die Pflege, denn Pflegeleistungen unterliegen zum Teil der Einkommens- und Vermögensanrechnung. So fließt etwa die Rente mit ein. Reicht sie nicht aus, werden alle Ersparnisse aufgebraucht. So muss z. B. auch das Haus verkauft oder die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst werden.

Reichen Rente und Pflegeversicherung nicht aus, um die Heimkosten zu decken, übernimmt zunächst der Staat die Kosten. Die Sozialämter verlangen allerdings einen Teil der Kosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. (Das nennt sich 'Unterhaltsrückgriff' §94 SGB XII).

So kann das Altern der eigenen Eltern zu einer finanziellen Belastung für die Kinder werden. Seit dem 1. Januar 2020 greift hier das "Angehörigen-Entlastungsgesetz": erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro pro Kind besteht eine Unterhaltspflicht. Das Einkommen umfasst auch sonstige Einnahmen (z. B. aus Vermietung oder Wertpapierhandel). Bereits vorhandenes Vermögen bleibt unberücksichtigt.