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Bauantragsverfahren

Entwurfsverfasser/in
§ 53 NBauO: ein Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf einer Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht und muss hierzu über die erforderliche Fachkenntnis verfügen. In erster Linie sind dies die in der Architektenkammer geführten Architekten, zugelassene Bauingenieure und Bautechniker sowie die in der Handwerksrolle eingetragenen Meister(betriebe) der Fachrichtung Maurer, Betonbauer und Zimmerer.

Bauherr/in
Natürliche oder juristische Person als verantwortlicher Antragsteller;

Der Bauherr muss nicht zwingend Eigentümer des Baugrundstücks sein. Die erteilte Baugenehmigung gilt aber für das Grundstück und ist damit auf Dritte übertragbar

Notwendige Unterlagen (Bauvorlagenverordnung)
In der Bauvorlagenverordnung sind die jeweils erforderlichen Unterlagen angegeben und beschrieben.

Lageplan - Katasteramt
Für jede Baumaßnahme muss ein aktueller (nicht älter als 6 Monate) einfacher Lageplan im Maßstab 1:500 eingereicht werden; auf dem Lageplan ist die beabsichtigte neue Baumaßnahme in -rot- einzuzeichnen und zu vermaßen, entsprechend -gelb- für Abriss und -schwarz- für Bestandsgebäude; den Lageplan bekommen Sie beim zuständigen Katasteramt in Varel

Nutzungsänderung
Die Nutzung eines Gebäudes ist mit der Baugenehmigung festgeschrieben; eine Änderungsgenehmigung in Form einer Baugenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn die neue Nutzung andere Anforderungen an das öffentliche Baurecht stellt.
Wenn die Art dieser Nutzung gleich bleibt, ist keine Baugenehmigung erforderlich, z. B. Änderung des Sortiments in einem Ladenlokal von Schuhgeschäft in Bekleidungsgeschäft, Büronutzung Versicherungsmakler in Immobilienmakler.

Sobald andere Anforderungen bestehen, oder eine gänzlich andere Nutzung aufgenommen werden soll, besteht eine Genehmigungspflicht, z. B. Eigentumswohnung in Ferienwohnung, Ausbau Dachgeschoss zur Ferienwohnung, Wohnräume in gewerbliche Nebennutzung, Ladenlokal von Schuhgeschäft in Bäckerei etc. Im Zweifel sollte lieber die Bauaufsichtsbehörde befragt werden, ob die vorgesehen Nutzung genehmigungspflichtig ist. Dies kann sich schon aus einer anderen Bemessung von notwendigen Einstellplatzzahlen ergeben.

Nachtrag
Sollte nach der Baugenehmigung oder während der Bauausführung noch Änderungen vorgenommen werden, so ist vor deren Ausführung eine Nachtragsgenehmigung zu beantragen.

Bedenken Sie, dass eine ungenehmigte Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen ein Bauen ohne Baugenehmigung (= Schwarzbau) darstellt, der über ein Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden kann.

Gültigkeit / Verlängerung
Eine Baugenehmigung wie auch ein Bauvorbescheid haben eine Gültigkeit von 3 Jahren ab Genehmigungszeitpunkt. Innerhalb von 3 Jahren muss also mit der Baumaßnahme begonnen werden und nach Baubeginn darf die Baumaßnahme nicht länger als 3 Jahre still stehen, sonst erlischt die Baugenehmigung.

Wenn sich abzeichnet, diese Frist nicht einhalten zu können, kann ein formloser Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides innerhalb dieser Frist gestellt werden. Unter erneuter Prüfung der dann anzuwendenden Rechtsvorschriften wird über den Verlängerungsantrag mit gesondertem Bescheid entschieden.