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Verfahrensarten

Bauvoranfrage, § 73 NBauO
Mit einer Bauvoranfrage kann als vorgeschaltetes Verfahren einer Baugenehmigung die baurechtliche Zulässigkeit einzelner Fragen geklärt werden, die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wären und selbständig beurteilt werden können. Meist ist dies die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens an einer bestimmten Stelle des Baugrundstückes oder die Klärung, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf.

Eine Bauvoranfrage ist auf amtlichem Vordruck in 3-facher Ausfertigung über die Standortgemeinde zu stellen. Auf dem Vordruck ist die zu klärende Frage anzugeben. Für eine Bauvoranfrage brauchen noch keine konkreten Bauzeichnungen erstellt werden; es reicht aus, auf einer Übersichtskarte die Lage des zu bauenden Objektes zu skizzieren. Auf einem Beiblatt kann noch eine Vorhabensbeschreibung und ggfs. auch schon Bau-
skizzen eingereicht werden. Der Bauherr darf diese Bauvoranfrage ohne Mitwirkung eines Entwurfsverfassers selbst erstellen und einreichen.

Sofern die Bauvoranfrage alle baurechtlichen Vorgaben einhält, wird ein Bauvorbescheid erlassen mit dem die Zulässigkeit der zu klärenden Frage bescheinigt wird. Innerhalb der Gültigkeitsdauer von 3 Jahren kann auf dieser Basis dann der Bauantrag gestellt werden. Achtung: ein Bauvorbescheid berechtigt aber noch nicht zum Baubeginn!

Bauantrag, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 63 NBauO
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden die Errichtung, Änderung, Erweiterung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten behandelt. In diesem Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht. In erster Linie sind dies die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie die Grenzabstandsvorschriften, Rettungswege und erforderliche Einstellplätze. Hinsichtlich der Bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben bei den am Bau Beteiligten, letztlich dem Bauherrn. Durch den reduzierten Prüfungsumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.

Nutzungsänderung
Wenn ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes anders genutzt werden soll, ist eine Baugenehmigung (hier eine Nutzungsänderung) erforderlich, wenn andersartige Anforderungen an die neue Nutzung gestellt werden; dies ist in den meisten Fällen gegeben. Dann darf die neue Nutzung erst aufgenommen werden, wenn eine Baugenehmigung (Bauantrag nach § 63 oder 64 NBauO) erteilt ist. Das Bauvorhaben mit der neuen Nutzung muss dann dem aktuellen Baurecht entsprechen.

Bauanzeige, § 62 NBauO
Innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in sonstigen Wohngebieten dürfen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich deren Nebengebäude und -anlagen, sowie von baulichen Anlagen, die keine Gebäude und Sonderbauten sind, ohne Baugenehmigung errichtet werden.

Stattdessen muss dann nach § 62 NBauO eine Bauanzeige bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. In der Bauanzeige hat ein Entwurfsverfasser nach § 53 (3) NBauO (ein Architekt oder eingetragener Bauingenieur) durch seine Unterschrift zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die weiteren öffentlichen Bauvorschriften einhält. Der Entwurfsverfasser haftet für diese Bestätigung.

Wahlweise kann aber weiterhin auch für diese Baumaßnahmen ein Bauantrag gestellt werden, obwohl ein Gebäude im Anzeigeverfahren errichtet werden dürfte.

Sollten sich nachher Abweichungen ergeben, führen diese Fehler zur Baurechtswidrigkeit und können ein Ordnungsverfahren nach sich ziehen.

Eventuell notwendige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen oder dem öffentlichen Baurecht müssen vorher in einem separaten Verfahren beantragt und genehmigt werden.

Diese Regelung betrifft Wohngebäude und sonstige Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden um höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Die Wohngebäude dürfen auch Räume für freie Berufe, müssen jedoch überwiegend Wohnungen enthalten. Sonstige Gebäude dürfen nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m² Grundfläche aufweisen.

Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Nutzungsänderungen, wenn diese im Ergebnis zu einem Gebäude führen, das genehmigungsfrei hätte errichtet werden dürfen. Nebengebäude und -anlagen sind ebenfalls genehmigungsfrei, sofern sie räumlich und funktional den genannten Hauptgebäuden zugeordnet sind.

Sobald eine Mitteilung für genehmigungsfreie Baumaßnahmen eingereicht worden ist und dem Bauherrn von der Standortgemeinde die Bestätigung vorliegt, dass die Erschließung gemäß § 30 BauGB gesichert ist und das Bauvorhaben vorläufig gemäß § 15 BauGB nicht untersagt wird, des Weiteren, wenn die gegebenenfalls erforderlichen Bescheide über die Überprüfung der Rettungswege oder der bautechnischen Nachweise vorliegen, kann mit der geplanten Baumaßnahme begonnen werden.

Die Mitteilung für genehmigungsfreie Baumaßnahmen (= Bauanzeige) wird in schriftlicher Form in zweifacher Ausfertigung über die zuständige Gemeinde bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Friesland eingereicht. Der Bauanzeige müssen mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
  • Bauanzeige-Formular
  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Freiflächengestaltungsplan, aus dem vor allem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die Lage der baulichen Anlagen, der Einstellplätze und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen hervorgehen
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
  • Baubeschreibung
  • bei Gebäuden Angaben zur Gebäudeklasse
  • Ermittlung des Rohbau- und Herstellungswertes
  • Angaben zu notwendigen Einstellplätzen (Berechnung, Lageplandarstellung)
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung (GRZ-, GFZ-Berechnung, Nachweis Vollgeschosse)
  • bei gewerblichen Anlagen eine Betriebsbeschreibung
  • Erhebungsbogen für Baustatistik
Vordrucke für eine Anzeige nach § 62 NBauO, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Abweichung sowie die Baubeschreibung finden Sie im Internet unter www.friesland.de
Den Erhebungsbogen für Baustatistik finden Sie unter www.statistik-bw.de/baut.

Normales (vollständiges) Baugenehmigungsverfahren (Sonderbau), § 64 NBauO
Mit Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens werden im vollständigen Baugenehmigungsverfahren nur noch Sonderbauten überprüft. Sonderbauten nach § 2 (5) NBauO sind zum Beispiel Hochhäuser, bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m², Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kindertagesstätten, Schulen oder Freizeitparks aber auch gewerbliche oder landwirtschaftliche Hallen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche.

Auf Antrag wird im einfachen wie vollständigen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung geprüft. Ansonsten wird in beiden Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit der beantragten Baumaßnahme mit dem übrigen öffentlichen Baurecht kontrolliert. Bei einigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen muss zudem eine Überprüfung bautechnischer Nachweise erfolgen, bei Sonderbauten ist stets auch der Nachweis des Brandschutzes erforderlich.

Schriftliche und begründete Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts können wahlweise zusammen mit dem Bauantrag aber auch in separaten Verfahren gestellt werden.

Der Bauantrag wird in schriftlicher Form und in der Regel in dreifacher Ausfertigung bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht. Alle Bauvorlagen, insbesondere Pläne und Zeichnungen sind vom Bauherrn und Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Der Antrag wird dann von dort mit einer Stellungnahme versehen an den Landkreis Friesland weitergeleitet. Hier werden die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und geklärt, welche weiteren Stellungnahmen oder Gutachten anderer Stellen eingeholt werden müssen. Falls nötig, werden zusätzliche Unterlagen angefordert.

Wenn alle notwendigen Bauvorlagen eingereicht werden (mind. 3-fach) kann das Baugenehmigungsverfahren zügiger durchgeführt werden. Bei fehlenden Unterlagen müssen diese erst nachgefordert werden. Bei mangelnder Mitwirkungspflicht des Bauherrn an der Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann ein Bauantrag auch (kostenpflichtig) zurückgewiesen werden.

Dem Antrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
  • Antragsvordruck
  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Freiflächengestaltungsplan, aus dem vor allem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die Lage der baulichen Anlagen, der Einstellplätze und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen hervorgehen
  • Bauzeichnungen (Grundriss je Geschoss, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100
  • Baubeschreibung
  • bei Gebäuden Angaben zur Gebäudeklasse
  • Ermittlung des Rohbau- und Herstellungswertes
  • Angaben zu notwendigen Einstellplätzen
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ-Berechnung sowie Nachweis der Vollgeschosse)
  • bei gewerblichen Anlagen eine Betriebsbeschreibung
  • ggf. beglaubigte Baulastenerklärung
  • ggf. Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
  • ggf. nachbarliche Zustimmungen
  • ggf. Antrag auf Ablöse notwendiger Einstellplätze
  • ggf. Nachweis der Spielplätze für Kleinkinder
  • ggf. bautechnische Nachweise
  • Erhebungsbogen für Baustatistik
  • Nachweis des Brandschutzes
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, § 60 (1) NBauO und Anlage
In § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie im Anhang dazu sind die Baumaßnahmen aufgeführt, welche ohne eine Anzeige oder ohne eine Baugenehmigung, also verfahrensfrei, ausgeführt werden dürfen.

Hierzu zählen zum Beispiel:
  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten. Wenn der Bruttorauminhalt (also Außenmaße des Gebäudes einschl. Vordächer, die über 0,5 m hinausgehen!) nicht mehr als 40 m³ oder im Außenbereich nicht mehr als 20 m³ beträgt und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, also die Gartenhütte
  • Terrassenüberdachungen bis 3 m Tiefe (von der Wand aus gemessen) und nicht mehr als 30 m² Grundfläche (siehe Näheres unter VIII.)
  • Garagen und Carports mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze bereits genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist
  • Einfriedungen bis 2,00 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen
  • bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen
Verfahrensfrei bedeutet nicht rechtsfrei!

Bedenken Sie bitte, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. Als Bauherr sind Sie selbst für die Einhaltung verantwortlich. So können beispielsweise die Möglichkeiten, einen Geräteschuppen auf einem Grundstück zu platzieren, durch Festsetzungen eines Bebauungsplans oder durch die Abstandsvorschriften von § 5 NBauO eingeschränkt sein.

Die vollständige Liste der verfahrensfreien Baumaßnahmen finden Sie hier:
www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ND+Anhang&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Außerdem sind sämtliche örtlichen Vorschriften zu beachten, wie z. B. die Baumschutzsatzungen oder örtliche Bauvorschriften der Städte und Gemeinden. Im Außenbereich gelten die verfahrensfreien Baumaßnahmen meist nur eingeschränkt.

Falls Sie mit einer verfahrensfreien Baumaßnahme von den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts abweichen wollen, müssen Sie die entsprechenden Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragen und die Genehmigung hierzu abwarten. Erkundigen Sie sich deshalb im Zweifel unbedingt, ob eine Baumaßnahme verfahrensfrei ist und insbesondere welche Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu beachten sind. Bei einem Verstoß kann neben einem Bußgeldverfahren auch Ordnungsverfahren zur Wiederherstellung baurechtskonformer Zustände eingeleitet werden, was auch zu einem Rückbau führen kann.