Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Kindergeld

Fortzahlung für junge Erwachsene
Kindergeld

Bis zu deinem 18. Lebensjahr haben deine Eltern Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Zahlung noch bis zum 25. Lebensjahr fortgesetzt. Das Kindergeld müssen deine Eltern bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen.

Unter folgenden Bedingungen ist eine Fortzahlung von Kindergeld möglich:

Ausbildung oder Studium
  • Du befindest dich zum ersten Mal in einer Berufsausbildung, die tatsächlich für die spätere Ausübung eines Berufes qualifiziert.
  • Du absolvierst zum ersten Mal ein Studium (Universität, Hochschule, Fachhochschule).
  • Du machst eine zweite bzw. weiterführende Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium). Darunter versteht man alle Ausbildungen aus anderen Bereichen sowie Ausbildungen, die auf der ersten basieren bzw. diese vertiefen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt auch dann bestehen, wenn du neben deiner zweiten Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung ("Minijob") nachgehst.
Während einer Übergangszeit
  • Du stehst in der Phase zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn. Achtung: besteht diese Situation über einen längeren Zeitraum, erlischt der Anspruch ab dem 5. Monat.
Praktikum oder Freiwilligendienst
  • Du leistest ein Praktikum mit einem fachlichen Bezug zu dem von dir angestrebten Beruf.
  • Du absolvierst einen Freiwilligendienst (Bundes-Freiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
Der Anspruch auf Kindergeld endet, sobald die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorliegen. Den Abschluss deiner Ausbildung bitte umgehend der Familienkasse mitteilen!