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Jugendschutzgesetz

§ 4
Aufenthalt in Gaststätten
(Ausnahmen: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauflragte Person; Aufenthalt für die Dauer eines Getränkes/einer Mahlzeit zwischen 5 und 23 Uhr)
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt*
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt*
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Erlaubt bis 24 Uhr
Aufenthalt in Nachtbars (o. ä.)
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Nicht erlaubt
§ 5
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco
(Ausnahme: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauftragte Person)
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt*
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt*
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Erlaubt bis 24 Uhr
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Erlaubt bis 22 Uhr
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Erlaubt bis 24 Uhr
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Erlaubt bis 24 Uhr
§ 6
Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Nicht erlaubt
§ 7
Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Nicht erlaubt
§ 8
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Nicht erlaubt
§ 9
Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel (auch Mixgetränke)
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Nicht erlaubt
Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke z. B. Bier, Wein, Sekt o. ä.
(Ausnahme: Im Beiseln der Eltern für 14- und 15-jährige erlaubt)
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt*
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Erlaubt
§ 10
Abgabe und Konsum von Tabakwaren
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Nicht erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Nicht erlaubt
§ 11
Kinobesuche
nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
(Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit Ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Für "Filme ab 12 Jahren" Ist die Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet.)
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Erlaubt bis 20 Uhr
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Erlaubt bis 22 Uhr
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Erlaubt bis 24 Uhr
§ 12
Abgabe von Filmen oder Spielen (auf DVD. Video usw.) nur entsprechend der Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Erlaubt
§ 13
Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
  • Kinder - unter 14 Jahren
  • Erlaubt
  • Jugendliche - unter 16 Jahren
  • Erlaubt
  • Jugendliche - unter 18 Jahren
  • Erlaubt
*Erklärung
  • Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche
  • Die Eitern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt! Sie tragen die Verantwortung!
  • Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können vom Veranstalter zusätzlich verschärft werden!