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Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen (körperlich, geistig oder seelisch) der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich definiert sind, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.

Der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragte Gutachter bewertet die Pflegebedürftigkeit in sechs verschiedenen Kriterien oder Modulen. Im Mittelpunkt steht der Grad der Selbstständigkeit. Entsprechend der Selbst- ständigkeit wird jede Frage mit Punkten bewertet.

Folgende Lebensbereiche/Module werden begutachtet:

Modul 1 - Mobilität
Selbstständiges Fortbewegen, Ändern der Körperhaltung

Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Örtliches und zeitliches Zurechtfinden mit Hilfe Anderer, Fällen von Entscheidungen, Führen von Gesprächen

Modul 3 - Verhalten und psychische Problemlagen
Häufige Hilfe nötig aufgrund psychischer Probleme (z. B. bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten)

Modul 4 - Selbstversorgung
Selbstständiges Versorgen (Essen, Trinken, Körperpflege)

Modul 5 - Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Unterstützung beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen, z. B. bei Medikamentengabe oder Verbandswechsel

Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Selbstständiges Planen des Tagesablaufs, Beschäftigung, Kontaktpflege

Bewertung der Module
  • Modul 1 = 10 %
  • Modul 2/Modul 3 = 15 % (höchster berechneter Wert)
  • Modul 4 = 40 %
  • Modul 5 = 20 %
  • Modul 6 = 15 %
Die Gesamtpunkte aller einzelnen Module bilden die Grundlage für die Zuordnung eines Pflegegrades.
  • Punkte: 12,5-26,5
  • Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Gering
    Pflegegrad: 1

  • Punkte: 27,0-47,0
  • Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Erheblich
    Pflegegrad: 2

  • Punkte: 47,5-69,5
  • Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Schwere
    Pflegegrad: 3

  • Punkte: 70,0-89,5
  • Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Schwerste
    Pflegegrad: 4

  • Punkte: 90,0-100,0
  • Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (bei Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation, z. B. die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, schwere Formen von Parkinson, ALS, Lähmungen, Verlust der Gliedmaßen)
    Pflegegrad: 5
Pflegegeld

Die Zahlung erfolgt, wenn Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung z. B. von Angehörigen gepflegt werden.
  • 125,00 € - Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • 0,00 € - Pflegegrad 1
  • 316,00 € - Pflegegrad 2
  • 545,00 € - Pflegegrad 3
  • 728,00 € - Pflegegrad 4
  • 901,00 € - Pflegegrad 5
Kostenübernahme in diversen Bereichen

Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherungsträger zur Kostenübernahme für Betreuung und haushaltsnahe Dienste, Pflegehilfsmittel, Pflegekurse, Palliativ Care (ambulant), Verhinderungspflege, Tage- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege, Pflegeberatung sowie über Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds.