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Teilhabe in allen Lebenslagen

Um Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe im Alltag, das heißt in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, müssen diverse Anforderungen erfüllt werden. Das gilt nicht nur für Barrierefreiheit, sondern gleichermaßen für Chancengleichheit. Nur so kann eine Teilhabe am gesellschaftlichen sowie am beruflichen Leben gewährleistet werden.

Barrierefreiheit bezieht sich auf alle von Menschen gestalteten Bereiche. Es sollten ein umfassender Zugang und uneingeschränkte Nutzungschancen möglich sein wie z. B. das selbstständige Nutzen von Gebäuden, Wegen und öffentlichen Plätzen, von Verkehrsmitteln und Gebrauchsgegenständen, Dienstleistungen und Internetseiten. Das bedeutet: Einrichtungen und Informationen müssen nicht nur auffindbar und zugänglich sein, sondern zudem sinnvoll genutzt werden können.

Angemessene Bildungschancen müssen auch für behinderte Menschen sichergestellt werden, damit ihnen alle sozialen Möglichkeiten offen stehen. Spezielle Bildungsangebote, individuelle Förderung sowie besondere Unterstützung begründen höhere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. So müssen an die Bedürfnisse angepasste Arbeitsplätze geschaffen und Unternehmen, die Behinderte ausbilden oder einstellen, bei der Organisation unterstützt werden und detaillierte Informationen zu finanziellen Fördermöglichkeiten bekommen.

Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht, ist für Menschen mit und ohne Behinderung für die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktchancen von immenser Bedeutung. Sie soll eine breite berufliche Grundbildung und darüber hinaus das für die Ausübung eines bestimmten Berufes notwendige Fachwissen vermitteln.

Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung legen zudem fest, dass grundsätzlich nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet wird.

Während der Ausbildung und der Prüfung sollen behinderungsbedingte Einschränkungen mittels entsprechender Regelungen ausgeglichen werden. Ist aufgrund der Art und Schwere einer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht realisierbar, werden spezielle Ausbildungsregelungen angewandt.

Berufstätigkeit

Auch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder im Beruf besteht für Behinderte ein großes Angebot an Unterstützungsmöglichkeiten, etwa die Nutzung der Vermittlungsdienstleistung der Agentur für Arbeit, die Übernahme von Bewerbungskosten, Leistungen der Kraftfahrzeughilfe sowie die Unterstützte Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die individuelle, betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Diese Art der Unterstützung zielt auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

In bestimmten Fällen obliegt die Zuständigkeit für alle Maßnahmen und Leistungen den Integrationsämtern, um besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, z. B. in Form von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben.

Die Integrationsfachdienste als Dienste Dritter beraten und unterstützen bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Des Weiteren helfen sie bei der Lösung von Problemen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, damit der Arbeitsplatz dauerhaft erhalten werden kann.

Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Ist es behinderten Personen aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich, eine Tätigkeit in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, erhalten sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) eine angemessene berufliche Bildung sowie eine Beschäftigung. In der Werkstatt bekommen sie die Gelegenheit, die eigene Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Hier können sie ihre Teilhabe am Arbeitsleben verbessern. Auf diese Weise sollen sie persönlich und beruflich qualifiziert und zudem auf das Berufsleben außerhalb der geschützten Werkstatt vorbereitet werden.

Damit die Beschäftigten in die Arbeitsschutzgesetzgebung einbezogen werden können, stehen sie zu ihrer Werkstatt in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Auf diese Weise werden u. a. Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Urlaub geregelt. Die Beschäftigten genießen den Schutz eines Arbeitsverhältnisses, unterliegen aber nicht dessen Pflichten. So besteht ihrerseits keine Verpflichtung, in einer bestimmten Zeit eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Sie können (wegen des Aufnahmeanspruchs) auch nicht entlassen werden.