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Nachhaltiges Bauen - Umwelt und Naturschutz

Fledermäuse, Vögel und andere geschützte Arten

Vögel, Fledermäuse, Schläfer (Garten- und Siebenschläfer) und Insekten leben oft in unserer unmittelbaren Nachbarschaft: in Dach- und Mauervorsprüngen, im Dachgeschoss und in der Dacheindeckung, in der Verkleidung, in Fensterläden, Rollladenkästen und in Naturkellern.

Die Baubehörde prüft bei jeder Baugenehmigung die Einhaltung des Artenschutzes.
Aber selbst wenn Sie keine baurechtliche Genehmigung, bspw. für den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes, benötigen, sind die Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.

Was können Sie tun?
Denken Sie frühzeitig bei jeder geplanten Baumaßnahme daran, dass geschützte Tiere betroffen sein könnten. Dies gilt insbesondere, wenn Ihre Maßnahme
  • ältere, ungenutzte Gebäude

  • landwirtschaftlich genutzte Gebäude

  • fugenreiche Fassaden und Mauerwerke betrifft.

Vogelnester am Gebäude dürfen nicht einfach entfernt werden. Ritzen und offene Fugen dürfen nicht einfach verschlossen werden, denn Fledermäuse können durch winzige Spalten einfliegen und diese besiedeln.

Wenn sich herausstellt, dass geschützte Arten von Ihrem Vorhaben betroffen sind, stimmen Sie zunächst mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Arten ab, z. B. durch eine Bauzeitenregelung.

Wenn sich erst während einer Sanierungs-, Umbau- oder Abrissmaßnahme herausstellt, dass besonders geschützte Tierarten oder deren Lebensstätten (z. B. Vogelnester, Schlafplätze von Eulen oder Fledermäusen) beeinträchtigt oder zerstört werden können, müssen die Arbeiten umgehend unterbrochen werden. Das weitere Vorgehen stimmen Sie dann direkt mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ab.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die o.g. Verbotsvorschriften eine Ordnungswidrigkeit ggf. sogar eine Straftat ist und entsprechend geahndet wird.

Durch Beachtung dieser Hinweise leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz im Siedlungsbereich!

Sollten Sie noch Fragen haben, beraten wir Sie gerne.

Weitere Hinweise:
www.artenschutz-am-haus.de
mvi.baden-wuerttemberg.de/fileadmin//redaktion/m-mvi/intern/dateien/Broschueren/Broschüre_Natur-_und_Artenschutz_in_der_Bauleitplanung.pdf

Bauen bei Hochwasserrisiko und Überschwemmungsgefahren

Hochwasser-Gefahren
In der Nähe von großen aber auch kleineren Flüssen und Bächen werden Flächen mehr oder weniger häufig von Hochwasser überflutet. Dies ist bei der geplanten Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in entsprechender Lage zu beachten.
Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch mindestens einmal in 100 Jahren auftritt, sind dabei kraft Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sogenannte Überschwemmungsgebiete. Auf diesen Flächen sind Baumaßnahmen aller Art, die Ablagerung von Gegenständen sowie die Modellierung der Geländeoberfläche grundsätzlich verboten (§ 78 Abs. 1 WHG).

Ausnahmegenehmigungen sind unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich (§ 78 Absatz 3 WHG).
Die Lage der Überschwemmungsgebiete ist landesweit in sogenannten Hochwassergefahren- und Risikokarten dargestellt. Diese können unter www.hochwasserbw.de eingesehen werden.

Bei Fragen steht Ihnen das Landratsamt Calw, Abt. Umwelt- und Arbeitsschutz, oder Ihre Kommune beratend zur Seite.

Abstand zu Gewässern
Bei der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen und Nebenanlagen ist ein ausreichender Abstand zu Flüssen, Bächen und Seen einzuhalten. Wie groß dieser sein muss, regelt das Wassergesetz Baden-Württemberg durch die Festlegung sogenannter Gewässerrandstreifen (§ 29 WG).
Diese haben im Außenbereich eine Breite von zehn Metern und innerhalb von Siedlungsgebieten eine Breite von fünf Metern. Innerhalb des Gewässerrandstreifens ist das Bauen, die Veränderung der Geländeoberfläche sowie die Lagerung von Gegenständen verboten. Ferner darf hier in einem Streifen von fünf Metern nicht gedüngt bzw. keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

Auch hier kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Befreiung erteilt werden. Hierfür ist i. d. R. die Baurechtsbehörde zuständig.

Bei Fragen steht Ihnen das Landratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, oder Ihre Kommune beratend zur Seite.

Abwasseranschluss

Für die Herstellung Ihres Hausanschlusses an die öffentliche Kanalisation müssen Sie die einschlägigen DIN-Vorschriften und die örtliche Abwassersatzung beachten. Dabei sollten Sie schon heute daran denken, dass auch später noch die Leitungen zugänglich sowie Absperrungen und eine Prüfung der Dichtheit möglich sein müssen. Die privaten Leitungen müssen über einen Kontrollschacht an das öffentliche Netz angebunden werden. Beim Mischsystem ist das Regenwasser über separate Leitungen hinter der Rückstausicherung an den Hausanschluss anzuschließen.

Weiter ist wichtig, dass die Lage der Entwässerungsanlagen eingemessen und exakt und vollständig dokumentiert wird (Bestandsplan).
Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr hat das Versickern und Ableiten von Oberflächenwasser einen finanziellen Anreiz bekommen. Aus diesem Grund hat das Landratsamt Calw ein Merkblatt für naturverträgliche Ableitung von unverschmutztem Oberflächenwasser erstellt.

Weitere Informationen zur Planung eines Hausanschlusses und das Merkblatt können Sie auf der Homepage des Landratsamtes Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz abrufen:
www.kreis-calw.de/umwelt-arbeitsschutz