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Informationen zur Rehabilitation

Indikationen - Gründe für eine Maßnahme

Nach einer Erkrankung oder nach einem Unfall muss dafür gesorgt werden, dass der Betroffene seinen Alltag so eigenständig wie möglich bewältigen kann bzw. seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Häufig reichen aber weder die Akutversorgung noch die stationäre Behandlung, um dem Patienten wieder ein geregeltes Leben zu ermöglichen und/oder ihn erneut ins Berufsleben zu integrieren. Dann ist eine Maßnahme zur Rehabilitation angezeigt.

Intensive Betreuung in Form von Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt deshalb in vielen Fällen von Erkrankungen oder Störungen:
  • kardiologische Rehabilitation
  • z. B. bei Herzinfarkt
  • neurologische Rehabilitation
  • z. B. bei Schädel-Hirn-Trauma/Wirbelsäulenverletzung
  • onkologische Rehabilitation
  • z. B. bei Krebserkrankung
  • orthopädische Rehabilitation
  • z. B. bei Erkrankung des Bewegungsapparates
  • psychiatrische Rehabilitation
  • z. B. bei Schizophrenie
  • psychosomatische Rehabilitation
  • z. B. bei Essstörungen
  • sportmedizinische Rehabilitation
  • z. B. bei Wirbelsäulenverletzung
Um eine entsprechende Leistung zu erhalten, prüft der jeweils zuständige Versicherungsträger die erforderlichen Voraussetzungen. Dazu zählen u. a.
  • Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Zahlung von Pflichtbeiträgen für sechs Kalendermonate in den letzten zwei Jahren,
  • es darf kein Ausschlussgrund vorliegen (so fehlt z. B. Beamten der Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen seitens der Rentenversicherung),
  • letzte Leistung liegt mindestens vier Jahre zurück (Ausnahme: akuter Gesundheitszustand begründet eine umgehende Maßnahme).
Zuständigkeit - Wer hilft wann?

Wenn Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung die Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers gefährden oder mindern können oder aufgrund von Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auftreten könnte, muss dieses durch diverse Leistungen der gesetzlichen Versicherer mittels Rehabilitationsmaßnahmen verhindert werden. Hier gilt "Reha vor Rente". Auch Personen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, können Leistungen beantragen, damit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit beseitigt bzw. gemindert wird oder einer Verschlimmerung entgegengewirkt werden kann. In diesen Fällen greift der Grundsatz "Reha vor Pflege".

Damit dem Antrag auf Bewilligung der Leistungen entsprochen werden kann, müssen diverse versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen vorliegen, z. B. der Versicherte hat die Wartezeit von 15 Jahren erreicht oder in den letzten zwei Jahren sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt. Auch der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellt eine Voraussetzung dar. Zuständig sind folgende Leistungsträger: gesetzliche Renten- Kranken- und Unfallversicherung, Versorgungsverwaltung, Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfeträger, Kriegsopferfürsorge, private Krankenkassen.

Sie sind erwerbstätig, arbeitssuchend oder Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung? Dann ist die gesetzliche Rentenversicherung der für Sie relevante Leistungsträger.

Sollten Sie arbeitsunfähig erkrankt sein und ein ärztliches Gutachten bescheinigt die Gefährdung oder Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit, könnte eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme auch über die Krankenkasse beantragt werden.

Soll dagegen eine Reha-Maßnahme zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eingeleitet werden, findet die Finanzierung über die gesetzlichen Krankenkassen statt.

Auch für Kinder und Jugendliche, für nicht berufstätige Erwachsene sowie für Rentner ist die gesetzliche Krankenversicherung Ansprechpartner als Leistungsträger.

In Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) entscheidet die Krankenkasse über den Antrag unter Berücksichtigung von Kriterien wie den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und der Begutachtungs-Richtlinie "Vorsorge und Rehabilitation". Der MDK ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Nachdem der Antrag auf Bewilligung beim Leistungsträger eingegangen ist, erfolgt eine Klärung zwischen den diversen Trägern hinsichtlich der Zuständigkeit. Sollte sich der als erstes Angesprochene nicht als befugt erweisen, muss er den Antrag an den zuständigen Träger weitergeben.

Kosten - Wer zahlt was?

Alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse, d. h. Arbeitnehmer ebenso wie Rentner, mitversicherte Ehepartner, Kinder und Jugendliche, haben grundsätzlich Anrecht sowohl auf medizinische Vorsorge- als auch auf Rehabilitationsmaßnahmen. In bestimmten Fällen, wenn z. B. die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist, liegt die Zuständigkeit vorrangig bei anderen Leistungsträgern wie etwa der Renten- oder Unfallversicherung.

Der zuständige Versicherer kommt für die Kosten der stationären und ambulanten medizinischen Rehabilitation auf, d. h. er übernimmt Kosten für z. B. Reise, Unterkunft und Verpflegung. Auch ärztliche und therapeutische Betreuung sowie medizinische Anwendungen werden finanziert.

Der betroffene Versicherte muss sich in Form von Zuzahlungen an einigen Kosten beteiligen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen. Ist der Leistungsträger die Rentenversicherung, besteht für viele Patienten die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von der Beteiligung befreien lassen.

Beim Leistungsträger Krankenkasse ist eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen nicht möglich. Hat der Patient jedoch seine Belastungsgrenze erreicht, z. B. aufgrund seiner Einkommenssituation, befreit ihn das für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen. Ist der Maßnahme im selben Kalenderjahr ein Krankenhausaufenthalt vorangegangen, lassen sich Zuzahlungen anrechnen.

Grundsätzlich befreit von der Zuzahlung sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.

Leistung - Maßgeschneidert

Ziel der Rehabilitationsleistungen ist, den Patienten soweit "wiederherzustellen", dass er weiterhin erfolgreich im Berufsleben stehen kann bzw. dass er auch zukünftig eigenständig den Alltag bewältigt.

Für jeden Menschen wird deshalb ein individuelles Rehabilitationsangebot entwickelt, das genau auf die Situation des Betroffenen abgestimmt ist, damit seine gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Einschränkungen dauerhaft überwunden werden können. Im Einzelfall kann sich eine Rehabilitation seitens der Rentenversicherung von einer medizinischen Leistung über die Umschulung bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken.

Die Prävention setzt ein hohes Maß an Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus. Durch diverse Vorsorgeleistungen wie z. B. Kuren oder Krankengymnastik ist es möglich, eine geschwächte Gesundheit wieder zu stärken. So lässt sich eine ernsthafte Erkrankung vermeiden oder die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit oder gar Pflegebedürftigkeit verhüten.

Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen nutzen Sie bestimmte Angebote am Kurort, beispielsweise Heilquellen, medizinische Behandlungen, sonstige Therapien. Auch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen lassen sich in speziellen Einrichtungen wohnortnah durchführen.

In den speziellen Einrichtungen für stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen wohnen Sie während der Dauer der Behandlungen.

Um Arbeitsfähigkeit bzw. die soziale Wiedereingliederung des Versicherten wiederherzustellen, kooperieren in einer Rehaklinik unter ärztlicher Leitung und auf ärztliche Anordnung hin diverse Berufsgruppen. Die Teams bestehen aus Fachärzten, Ärzten und ärztlichen Psychotherapeuten, welche in der Regel eine spezielle Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin und Reha-Wesen absolviert haben, sowie aus weiteren Fachleuten wie z. B. Arbeitspädagogen, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthopädietechnikern und Physiotherapeuten. Psychologen oder psychologische Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen unterstützen die Kranken ebenfalls.

Das vielseitige therapeutische Leistungsspektrum umfasst, abgestimmt auf die persönliche Rehabilitationsindikation des Patienten, u. a. Folgendes: ärztliche Behandlung, Krankengymnastik, klassische Massage, pflegerische Maßnahmen und Behandlungen, Diätberatung, Gruppen- und Einzelpsychotherapie, Prothesenversorgung, Sozialberatung.

Als zentrales Element im Rahmen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gilt die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Diese darf jedoch nur durch Ärzte erfolgen, weil es sich um eine Begutachtung unter Berücksichtigung der aus allen körperlichen und psychischen Erkrankungen eines Betroffenen resultierenden Leistungseinschränkungen und die Frage der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung handelt.

Durch eine ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitationsleistung kann viel erreicht werden. Um die positive Auswirkung permanent beizubehalten, muss der Patient allerdings selber eigenständig weiter an sich arbeiten. Hier kann die Rentenversicherung oft weiterhelfen. Mit ihren seit langer Zeit bewährten und stetig verbesserten Patientenschulungs- und Gesundheitsbildungsprogrammen unterbreitet die Deutsche Rentenversicherung ein facettenreiches Angebot an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen.

Den Rentenversicherungsträgern steht deutschlandweit ein großes Netz von eigenen Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung. Hinzu kommen noch diverse Vertragskliniken - Einrichtungen, in erster Linie von privater Hand betrieben - die mit einem oder mehreren Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen Belegungsvertrag geschlossen haben.

Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitationen finden häufig in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen (Berufsförderungswerken) statt, dort erfolgen Aus- und Weiterbildungen in Theorie und Praxis. Berufsbezogene Praktika werden in wohnortnahen Betrieben durchgeführt.

Die Rehabilitation umfasst Diagnostik, Aufklärung und Information zur jeweiligen Erkrankung und den beeinträchtigten Funktionen. Gemeinsam entwickeln Rehabilitationsteam und Patient Therapieziele, so erlernt der Betroffene diverse Bewältigungsstrategien, um auch Problemsituationen im Beruf entspannt entgegenwirken zu können.

Die Kosten für ambulante und stationäre Vorsorge trägt in der Regel die Gesetzliche Krankenversicherung, während Rehabilitationsleistungen sowohl seitens der Krankenversicherung als auch seitens der Rentenversicherung oder von der Unfallversicherung übernommen werden.

Nicht nur Erwerbstätigen stehen Rehabilitationsleistungen zu. Auch Eltern, ob berufstätig oder nicht, sowie Kinder und Senioren haben Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, d. h. wenn diese Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, tragen die Gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Das gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. Haben Sie Fragen zu Eltern-Kind-, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren, wenden Sie sich an Ihren Arzt oder an das Müttergenesungswerk.
Die Leistungen der geriatrischen Rehabilitation sollen es älteren Menschen ermöglichen, nach Unfall oder Krankheit in ihrer vertrauten Umgebung weiterzuleben, ambulant unterstützt z. B. durch mobile Reha-Teams. Wer bereits pflegebedürftig ist, kann sich in diversen Pflegeeinrichtungen auf stationäre oder teilstationäre Leistungen verlassen.

Ob medizinische Rehabilitationsmaßnahmen ambulant oder stationär vorgenommen werden, hängt von den Bedürfnissen des Patienten ab. Ambulante Leistungen umfassen bis zu 20 Behandlungstage, stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen bei Erwachsenen nehmen etwa drei Wochen in Anspruch. Zeitraum bzw. Behandlungstermine lassen sich bei begründeter medizinischer Notwendigkeit erweitern.

Bei Kindern bis zu 14 Lebensjahren umfasst die Spanne einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, die ebenfalls bei begründeter medizinischer Notwendigkeit verlängert werden kann.

Zu beachten ist, dass eine erneute ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren seit Beendigung der letzten Maßnahme erfolgen kann. Eine frühere Wiederholung ist nur dann angezeigt, wenn es aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. In diesen Fällen müssen die Krankenkassen durch den MDK die Notwendigkeit regelmäßig prüfen lassen.

Antrag - Auf den Träger kommt es an

Gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem behandelnden Arzt bzw. dem Betriebsarzt Ihres Arbeitgebers ist die Abstimmung über die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Danach erhalten Sie den ärztlichen Befundbericht, der der zusammen mit dem Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden muss. Den Antragsvordruck fordern Sie direkt dort an.

Auch bei den "Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation" bekommen Sie den Vordruck und können ihn auch dort einreichen. Diese Servicestellen kümmern sich um das Anliegen des Patienten und ermitteln den zuständigen Leistungsträger. Auf Wunsch wird auch der weitere Kontakt zu diesem vermittelt. Selbst während des laufenden Verfahrens stehen Ihnen die Servicestellen zur Verfügung. Die "Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation" sind organisatorisch mit den gesetzlichen Renten-, Unfall-und Krankenversicherungsträgern, den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und mit den Integrationsämtern verbunden. Unter www.reha-servicestellen.de finden Sie die für Sie zuständige Servicestelle.

Außerdem können Sie Ihren Antrag auch anhand der Online-Version stellen. Sollten Fragen beim Ausfüllen auftreten: alle Mitarbeiter der genannten Stellen unterstützen Sie gerne!

Sie haben einen Wunsch hinsichtlich der Rehabilitationseinrichtung? Wird Ihre Maßnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, besteht die Möglichkeit, eine Einrichtung zu nennen, in der Sie die Reha-Maßnahme durchführen möchten. Bitte geben Sie Ihre Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Rehabilitationseinrichtung bereits bei Antragstellung an.

Auch Alter, Lebenssituation, Religion oder Weltanschauung können bei der Auswahl der Rehabilitationsleistung und der geeigneten Einrichtung einbezogen und so weit wie möglich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Ziel der Maßnahme in der Wunsch-Klinik mit dem gleichen Effekt und zumindest ebenso wirtschaftlich erlangt werden kann wie in einer Einrichtung, die der Versicherungsträger bevorzugt.

Über die Klinik sollte eine von unabhängiger Stelle vorgenommene Zertifizierung vorliegen, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation anerkannt wurde. Die Aktion garantiert eine Therapie nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards.

Bescheid - Wann und wohin?

Welche Maßnahme? Welche Einrichtung? Wie lange? In welchem Umfang? - Ist Ihrem Antrag stattgegeben worden, finden Sie Antworten auf diese Fragen in Ihrem Bewilligungsbescheid. Den genauen Termin erhalten Sie unaufgefordert von der Rehabilitationseinrichtung.

Grundsätzlich stehen aus Kostengründen ambulante und teilstationäre Leistungen vor stationärer Rehabilitation. Eine methodische Rehabilitation zieht sich in der Regel über drei Wochen hin und kann, falls erforderlich, über diesen Zeitrahmen hinaus verlängert werden. Wichtig für Berufstätige: Die daraus am Arbeitsplatz entstehenden Fehlzeiten gelten als arbeitsunfähig erkrankt.

Die Befürwortung oder Ablehnung des Antrags ist nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung durchgeführt worden. Nach Eingang des Bescheids vom Leistungsträger besteht für den Betroffenen die Möglichkeit zum Widerspruch, falls er mit der Entscheidung des Versicherers nicht einverstanden ist. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Leistungsträger vorliegen. Um im anschließenden Widerspruchsverfahren neue Aspekte zu berücksichtigen, sollten plausible Gründe aufgeführt werden.