Steuervorteile für Eltern
Eltern können eine Reihe steuerlicher Vergünstigungen erhalten
So steht Ihnen entweder Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu. Zusätzlich zum Kindergeld bekommen Geringverdiener auf Antrag den sogenannten Kinderzuschlag. Darüber hinaus können der Ausbildungsfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende die Steuern senken. Auch Kinderbetreuungskosten wirken sich steuermindernd aus.
Wer einen Riestervertrag abgeschlossen hat, kann von der Kinderzulage profitieren.
Altersgrenzen bei Kindern
Das Kindergeld fließt ohne weiteres, solange Ihr Nachwuchs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Von Kindergeld und Kinderfreibeträgen können Sie aber auch bei volljährigen Nachkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs profitieren. Das ist möglich, wenn Ihr Kind für einen Beruf ausgebildet worden ist (einschl. Schulausbildung). Auch falls Ihr Sohn oder Ihre Tochter keinen Ausbildungsplatz hat und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, zahlt die Finanzkasse weiter.
Darüber hinaus erhalten Sie Kindergeld für ein volljähriges Kind, sofern es einen der folgenden Dienste geleistet hat:
Eine Besonderheit gilt für arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Sie müssen bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein, und zwar in Deutschland, der Schweiz, in der Europäischen Union oder in einem Land, das dem europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Bei Fragen kommen Sie auf uns zu.
Wir beraten Sie gerne.
Ihre Steuerkanzlei Holger Marek und Team
Am Spitalacker 9
63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 928930
Fax: 06051 928933
E-Mail: info@holgermarek.de
Internet: www.holgermarek.de
So steht Ihnen entweder Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu. Zusätzlich zum Kindergeld bekommen Geringverdiener auf Antrag den sogenannten Kinderzuschlag. Darüber hinaus können der Ausbildungsfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende die Steuern senken. Auch Kinderbetreuungskosten wirken sich steuermindernd aus.
Wer einen Riestervertrag abgeschlossen hat, kann von der Kinderzulage profitieren.
Altersgrenzen bei Kindern
Das Kindergeld fließt ohne weiteres, solange Ihr Nachwuchs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Von Kindergeld und Kinderfreibeträgen können Sie aber auch bei volljährigen Nachkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs profitieren. Das ist möglich, wenn Ihr Kind für einen Beruf ausgebildet worden ist (einschl. Schulausbildung). Auch falls Ihr Sohn oder Ihre Tochter keinen Ausbildungsplatz hat und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, zahlt die Finanzkasse weiter.
Darüber hinaus erhalten Sie Kindergeld für ein volljähriges Kind, sofern es einen der folgenden Dienste geleistet hat:
Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
Europäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
Freiwilligendienst aller Generationen
Internationalen Jugendfreiwilligendienst
Bundesfreiwilligendienst, oder
anderen Dienst im Ausland
Eine Besonderheit gilt für arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Sie müssen bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein, und zwar in Deutschland, der Schweiz, in der Europäischen Union oder in einem Land, das dem europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Bei Fragen kommen Sie auf uns zu.
Wir beraten Sie gerne.
Ihre Steuerkanzlei Holger Marek und Team
Am Spitalacker 9
63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 928930
Fax: 06051 928933
E-Mail: info@holgermarek.de
Internet: www.holgermarek.de